Dokumente zur tschechischen und slowakischen Zeitgeschichte
Herausgegeben von Robert Luft, Collegium Carolinum, München

Der folgende Text ist auch erschienen in:
Berichte zu Staat und Gesellschaft in der Tschechischen und in der Slowakischen Republik.
Herausgegeben vom Vorstand des Collegium Carolinum, München
im Auftrag und mit finanzieller Förderung durch das Auswärtige Amt

Jahrgang 1993, Heft 1, 27-48.
 

Copyright der deutschen Übersetzung © 1993 Collegium Carolinum 
Verwendung im wissenschaftlichen Bereich nur unter genauer Angabe der Quelle gestattet. Jegliche gewerbliche Nutzung einschließlich des Kopierens (Spiegelns auf andere Server) – auch zur Verwendung im akademischen Unterricht –  ist untersagt.

VERFASSUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 16. Dezember 1992

Inhalt

PRÄAMBEL
ERSTES KAPITEL:
GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN
ZWEITES KAPITEL:
DIE GESETZGEBENDE GEWALT
DRITTES KAPITEL:
DIE VOLLZIEHENDE GEWALT
  • Der Präsident der Republik 
  • Die Regierung
VIERTES KAPITEL: DIE RICHTERLICHE GEWALT
  • Der Verfassungsgerichtshof 
  • Die Gerichte 
FÜNFTES KAPITEL: DIE OBERSTE KONTROLLBEHÖRDE
SECHSTES KAPITEL: DIE TSCHECHISCHE NATIONALBANK
SIEBTES KAPITEL: DIE TERRITORIALE SELBSTVERWALTUNG
ACHTES KAPITEL: ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Übersetzung nach der Orignalfassung in 
Sbírka zákonù Èeské republiky, roèník 1993, èástka 1 (28.12.1992). 
Sbirka zákonù Èeské republiky ist im Netz zu finden unter http://www.sbirka.cz/, jedoch nur gegen Gebühr nutzbar. 

Vgl. auch das tschechische Original "Ústava Èeské republiky ze dne 16. prosince 1992" 
unter http://fenrir.psp.cz/cgi-bin/ascii/docs/laws/constitution.html

Zur aktuellen Version der Verfassung in tschechischer Sprache mit den Novellierungen von 1997 und 2001 vgl.
http://www.hrad.cz/cz/ustava_cr/

Verfassungen verschiedener Staaten (einschließlich Tschechiens) auch unter
http://www.verfassungen.de/cz/verf93.htm
 

 
VERFASSUNG DER TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 16. Dezember 1992

 

Der Tschechische Nationalrat hat das folgende Verfassungsgesetz beschlossen: 
 

PRÄAMBEL 

Wir, die Bürger der Tschechischen Republik in Böhmen, in Mähren und in Schlesien 

im Augenblick der Wiederherstellung eines selbständigen tschechischen Staates, getreu allen guten Traditionen der althergebrachten Staatlichkeit der Länder der Böhmischen Krone und der tschechoslowakischen Staatlichkeit,  in dem Willen, die Tschechische Republik im Geiste der unveräußerlichen Werte der menschlichen Würde und Freiheit aufzubauen, zu bewahren und fortzuentwickeln als Heimat gleichberechtigter freier Bürger, die sich ihrer Pflichten anderen gegenüber und ihrer Verantwortung gegenüber der Gesamtheit bewußt sind, als freien und demokratischen Staat, der die Achtung der Menschenrechte und der Grundprinzipien der bürgerlichen Gesellschaft zur Grundlage hat, als Bestandteil der Familie der Demokratien Europas und der Welt, in dem Willen, gemeinsam die ererbten natürlichen und kulturellen, materiellen und geistigen Reichtümer zu bewahren und fortzuentwickeln, in dem Willen, uns nach allen bewährten Grundsätzen des Rechtsstaates zu richten, beschließen durch unsere frei gewählten Vertreter die folgende Verfassung der Tschechischen Republik 
 


ERSTES KAPITEL 
GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN 

Artikel 1 
Die Tschechische Republik ist ein souveräner, einheitlicher und demokratischer Rechtsstaat, der die Achtung der Rechte und Freiheiten des Menschen und Bürgers zur Grundlage hat. 

Artikel 2 
(1) Das Volk ist Quelle aller staatlichen Gewalt; es übt sie durch die Organe der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen Gewalt aus. 
(2) Ein Verfassungsgesetz kann bestimmen, in welchen Fällen das Volk die Staatsgewalt unmittelbar ausübt. 
(3) Die Staatsgewalt dient allen Bürgern und kann nur in den Fällen, in den Grenzen und auf die Art und Weise ausgeübt werden, die das Gesetz bestimmt. 
(4) Jeder Bürger kann tun, was nicht durch das Gesetz untersagt ist, und niemand darf zu etwas gezwungen werden, was das Gesetz nicht vorschreibt. 

Artikel 3 
Bestandteil der Verfassungsordnung der Tschechischen Republik ist eine Deklaration der Grundrechte und -freiheiten. 

Artikel 4 
Die Grundrechte und -freiheiten stehen unter dem Schutz der richterlichen Gewalt. 

Artikel 5 
Das politische System ist auf der freien und freiwilligen Entstehung und dem freien Wettbewerb politischer Parteien gegründet, die die grundlegenden demokratischen Prinzipien achten und Gewalt als Mittel zur Durchsetzung ihrer Interessen ablehnen. 

Artikel 6 
Politische Entscheidungen gehen von dem in freier Abstimmung zum Ausdruck gekommenen Willen der Mehrheit aus. Die Entscheidungen der Mehrheit berücksichtigen den Schutz der Minderheiten. 

Artikel 7 
Der Staat trägt Sorge für die schonende Nutzung der natürlichen Ressourcen und den Schutz der natürlichen Reichtümer. 

Artikel 8 
Die eigenständige Verwaltung der territorialen Selbstverwaltungseinheiten ist gewährleistet. 

Artikel 9 
(1) Die Verfassung kann durch Verfassungsgesetze ergänzt oder geändert werden. 
(2) Eine Änderung wesentlicher Merkmale des demokratischen Rechtsstaates ist unzulässig. 
(3) Eine Abschaffung oder Gefährdung der Grundlagen des demokratischen Staates im Wege der Auslegung von Rechtsnormen ist unzulässig. 

Artikel 10 
Die ratifizierten und verkündeten internationalen Verträge über Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch die die Tschechische Republik gebunden ist, sind unmittelbar verbindlich und haben Vorrang vor dem Gesetz. 

Artikel 11 
Das Gebiet der Tschechischen Republik bildet ein unteilbares Ganzes, dessen Staatsgrenzen nur durch ein Verfassungsgesetz geändert werden können. 

Artikel 12 
(1) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik und die Entlassung aus ihr werden durch Gesetz geregelt. 
(2) Niemandem kann gegen seinen Willen die Staatsbürgerschaft aberkannt werden. 

Artikel 13 
Hauptstadt der Tschechischen Republik ist Prag. 

Artikel 14 
(1) Die staatlichen Symbole der Tschechischen Republik sind das große und das kleine Staatswappen, die Staatsfarben, die Staatsflagge, die Standarte des Präsidenten der Republik, das Staatssiegel und die Nationalhymne. 
(2) Die staatlichen Symbole und ihre Verwendung werden durch Gesetz festgelegt. 
 


ZWEITES KAPITEL 
DIE GESETZGEBENDE GEWALT 

Artikel 15 
(1) Die gesetzgebende Gewalt in der Tschechischen Republik liegt beim Parlament. 
(2) Das Parlament setzt sich aus zwei Kammern zusammen, und zwar dem Abgeordnetenhaus und dem Senat. 

Artikel 16 
(1) Das Abgeordnetenhaus besteht aus 200 Abgeordneten, die auf vier Jahre gewählt werden. 
(2) Der Senat besteht aus 81 Senatoren, die auf sechs Jahre gewählt werden. Alle zwei Jahre wird jeweils ein Drittel der Senatoren gewählt. 

Artikel 17 
(1) Die Wahlen zu beiden Kammern erfolgen innerhalb einer Frist, die mit dem dreißigsten Tage vor Ablauf der Wahlperiode beginnt und mit dem Tage ihres Ablaufs endet. 
(2) Wurde das Abgeordnetenhaus aufgelöst, so finden Wahlen innerhalb von sechzig Tagen nach der Auflösung statt. 

Artikel 18 
(1) Die Wahlen zum Abgeordnetenhaus finden durch geheime Stimmabgabe aufgrund des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts nach den Grundsätzen der verhältnismäßigen Repräsentation statt. 
(2) Die Wahlen zum Senat finden durch geheime Stimmabgabe aufgrund des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts nach den Grundsätzen des Mehrheitssystems statt. 
(3) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der Tschechischen Republik, der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. 

Artikel 19 
(1) In das Abgeordnetenhaus kann jeder Bürger der Tschechischen Republik gewählt werden, der wahlberechtigt ist und das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat. 
(2) In den Senat kann jeder Bürger der Tschechischen Republik gewählt werden, der wahlberechtigt ist und das vierzigste Lebensjahr vollendet hat. 
(3) Das Mandat eines Abgeordneten oder Senators kommt durch seine Wahl zustande. 

Artikel 20 
Weitere Bedingungen der Ausübung des Wahlrechts sowie die Organisation der Wahlen und der Umfang der gerichtlichen Überprüfung werden durch Gesetz geregelt. 

Artikel 21 
Niemand kann gleichzeitig beiden Kammern des Parlaments angehören. 

Artikel 22 
(1) Unvereinbar mit dem Amt eines Abgeordneten oder Senators ist die Ausübung des Amtes des Präsidenten der Republik, des Richteramtes sowie weiterer durch Gesetz festgelegter Ämter. 
(2) An dem Tag, an dem ein Abgeordneter oder Senator das Amt des Präsidenten der Republik bzw. an dem Tag, an dem er das Richteramt oder ein anderes mit dem Amt eines Abgeordneten oder Senators unvereinbares Amt antritt, erlischt sein Abgeordneten- bzw. Senatorenmandat. 

Artikel 23 
(1) Ein Abgeordneter legt auf der ersten Sitzung des Abgeordnetenhauses, an der er teilnimmt, den Eid ab. 
(2) Ein Senator legt auf der ersten Sitzung des Senats, an der er teilnimmt, den Eid ab. 
(3) Der Eid des Abgeordneten und des Senators lautet: 
"Ich gelobe der Tschechischen Republik Treue. Ich gelobe, daß ich ihre Verfassung und ihre Gesetze einhalten werde. Ich gelobe bei meiner Ehre, daß ich mein Mandat im Interesse des gesamten Volkes und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben werde." 

Artikel 24 
Ein Abgeordnete oder Senator kann sein Mandat durch eine persönlich vor der Kammer, der er angehört, abgegebene Erklärung niederlegen. Ist er daran aus wesentlichem Grund gehindert, verfährt er in einer im Gesetz festgelegten Weise. 

Artikel 25 
Das Mandat eines Abgeordneten oder Senators erlischt durch 
a) die Verweigerung des Eides oder die Ablegung des Eides unter einem Vorbehalt, 
b) den Ablauf der Wahlperiode, 
c) die Niederlegung des Mandats, 
d) den Verlust der Wählbarkeit, 
e) für den Abgeordneten im Falle der Auflösung des Abgeordnetenhauses, 
f) durch Eintritt der Unvereinbarkeit nach Art. 22. 

Artikel 26 
Die Abgeordneten und Senatoren üben ihr Mandat persönlich in Übereinstimmung mit ihrem Eid aus und sind dabei an keinerlei Weisungen gebunden. 

Artikel 27 
(1) Ein Abgeordneter oder Senator kann wegen seiner Stimmabgabe im Abgeordnetenhaus oder im Senat bzw. ihren Organen nicht belangt werden. 
(2) Für Äußerungen im Abgeordnetenhaus oder im Senat oder deren Organen kann ein Abgeordneter oder Senator nicht strafrechtlich verfolgt werden. Ein Abgeordneter oder Senator unterliegt ausschließlich der Disziplinargewalt der Kammer, der er angehört. 
(3) Für Ordnungswidrigkeiten unterliegt ein Abgeordneter oder Senator ausschließlich der Disziplinargewalt der Kammer, der er angehört, sofern nicht das Gesetz etwas anderes festlegt. 
(4) Ein Abgeordneter bzw. Senator kann ohne Einverständnis der Kammer, der er angehört, nicht strafrechtlich verfolgt werden. Verweigert die Kammer ihr Einverständnis, ist eine strafrechtliche Verfolgung für immer ausgeschlossen. (5) Ein Abgeordneter bzw. Senator kann nur in Haft genommen werden, wenn er bei der Verübung einer Straftat oder unmittelbar danach betroffen wurde. Das zuständige Organ ist verpflichtet, die Verhaftung sofort dem Vorsitzenden der Kammer anzuzeigen, der der Verhaftete angehört; wenn der Vorsitzende der Kammer nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Verhaftung sein Einverständnis zur Überstellung des Verhafteten an das Gericht gibt, ist das zuständige Organ verpflichtet, ihn auf freien Fuß zu setzen. Bei der ersten darauf folgenden Sitzung entscheidet die Kammer mit endgültiger Wirkung über die Zulässigkeit der strafrechtlichen Verfolgung. 

Artikel 28 
Ein Abgeordneter bzw. Senator hat das Recht, die Aussage über Tatsachen zu verweigern, die er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats erfahren hat, und dies auch dann, wenn er nicht mehr Abgeordneter bzw. Senator ist. 

Artikel 29 
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses und beruft sie ab. 
(2) Der Senat wählt den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Senats und beruft sie ab. 

Artikel 30 
(1) Zur Untersuchung einer Angelegenheit öffentlichen Interesses kann das Abgeordnetenhaus eine Untersuchungskommission einsetzen, sofern dies von wenigstens einem Fünftel der Abgeordneten beantragt wird. 
(2) Das Verfahren in der Kommission wird durch Gesetz geregelt. 

Artikel 31 
(1) Die Kammern setzen als ihre Organe Ausschüsse und Kommissionen ein. 
(2) Die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen wird durch Gesetz geregelt. 

Artikel 32 
Ein Abgeordneter oder Senator, der der Regierung angehört, kann nicht Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Abgeordnetenhauses bzw. des Senats und nicht Mitglied parlamentarischer Ausschüsse, einer Untersuchungskommission oder von Kommissionen sein. 

Artikel 33 
(1) Wird das Abgeordnetenhaus aufgelöst, steht es dem Senat zu, in Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und eigentlich die Verabschiedung eines Gesetzes erfordern würden, gesetzliche Maßnahmen zu beschließen. 
(2) Dem Senat steht jedoch nicht zu, gesetzliche Maßnahmen in Fragen der Verfassung, des Staatshaushalts, des staatlichen Haushaltsabschlusses, des Wahlgesetzes und internationaler Verträge nach Art. 10 zu beschließen. 
(3) Gesetzliche Maßnahmen können beim Senat ausschließlich von der Regierung beantragt werden. 
(4) Gesetzliche Maßnahmen des Senats werden vom Vorsitzenden des Senats, vom Präsidenten der Republik und vom Vorsitzenden der Regierung unterzeichnet; sie werden auf die gleiche Weise verkündet wie Gesetze. 
(5) Gesetzliche Maßnahmen des Senats müssen vom Abgeordnetenhaus bei seiner ersten Sitzung bestätigt werden. Bestätigt sie das Abgeordnetenhaus nicht, verlieren sie fortan ihre Gültigkeit. 

Artikel 34 
(1) Die Sessionen der Kammern sind permanent. Die Session des Abgeordnetenhauses wird vom Präsidenten der Republik so einberufen, daß sie spätestens am dreißigsten Tage nach dem Tag der Wahlen beginnt; unterläßt er dies, so tritt das Abgeordnetenhaus am dreißigsten Tage nach dem Wahltag zusammen. 
(2) Die Session einer Kammer kann durch Beschluß unterbrochen werden. Die Gesamtzeit der Sessionsunterbrechung darf im Jahr nicht mehr als einhundertzwanzig Tage betragen. 
(3) Während der Sessionsunterbrechung kann der Vorsitzende des Abgeordnetenhauses bzw. des Senats eine Sitzung der Kammer vor dem festgelegten Termin anberaumen. Dies geschieht immer dann, wenn dies der Präsident der Republik, die Regierung oder wenigstens ein Fünftel der Mitglieder der Kammer wünschen. 
(4) Die Session des Abgeordnetenhauses endet mit dem Ablauf seiner Wahlperiode oder mit seiner Auflösung. 

Artikel 35 
(1) Das Abgeordnetenhaus kann vom Präsidenten der Republik aufgelöst werden, wenn 
a) das Abgeordnetenhaus der neu ernannten Regierung, deren Vorsitzender vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses ernannt wurde, nicht das Vertrauen ausspricht, 
b) das Abgeordnetenhaus innerhalb von drei Monaten keinen Beschluß über eine von der Regierung eingebrachte Gesetzesvorlage faßt, mit deren Behandlung die Regierung die Vertrauensfrage verbunden hat,
c) die Session des Abgeordnetenhauses länger als zulässig unterbrochen war, 
d) das Abgeordnetenhaus länger als drei Monate nicht beschlußfähig war, obwohl seine Session nicht unterbrochen war und obwohl es in dieser Zeit wiederholt zu Sitzungen einberufen wurde. 
(2) Das Abgeordnetenhaus kann drei Monate vor Ablauf seiner Wahlperiode nicht aufgelöst werden. 

Artikel 36 
Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen ausgeschlossen werden. 

Artikel 37 
(1) Eine gemeinsame Sitzung der Kammern wird vom Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses einberufen. 
(2) Für die gemeinsame Sitzung gilt die Geschäftsordnung des Abgeordnetenhauses. 

Artikel 38 
(1) Ein Regierungsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen beider Kammern bzw. ihrer Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen. Auf Verlangen wird ihm stets das Wort erteilt. 
(2) Ein Regierungsmitglied ist verpflichtet, sich aufgrund eines entsprechenden Beschlusses des Abgeordnetenhauses persönlich zu dessen Sitzung einzufinden. Das gilt auch für Sitzungen eines Ausschusses, einer Kommission oder Untersuchungskommission, wobei sich das Regierungsmitglied jedoch durch seinen Stellvertreter oder ein anderes Regierungsmitglied vertreten lassen kann, sofern nicht ausdrücklich persönliche Anwesenheit verlangt wird. 

Artikel 39 
(1) Die Kammern sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel ihrer Mitglieder anwesend ist. 
(2) Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die absolute Mehrheit der anwesenden Abgeordneten oder Senatoren erforderlich, sofern die Verfassung nichts anderes festlegt. 
(3) Zur Annahme eines Beschlusses über die Erklärung des Kriegszustandes sowie zur Annahme eines Beschlusses über die Einwilligung zum Aufenthalt fremder Streitkräfte auf dem Territorium der Tschechischen Republik bedarf es der Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten und der absoluten Mehrheit aller Senatoren. 
(4) Zur Verabschiedung eines Verfassungsgesetzes oder zur Genehmigung eines internationalen Vertrages nach Art. 10 bedarf es der Zustimmung einer Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten und einer Dreifünftelmehrheit der anwesenden Senatoren. 

Artikel 40 
Zur Annahme des Wahlgesetzes und des Gesetzes über die Grundsätze der Verhandlungen und Kontakte beider Kammern untereinander sowie nach außen wie auch des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Senats bedarf es der Bestätigung durch das Abgeordnetenhaus und den Senat. 

Artikel 41 
(1) Gesetzentwürfe werden dem Abgeordnetenhaus vorgelegt. 
(2) Ein Gesetzentwurf kann von einem Abgeordneten, einer Gruppe von Abgeordneten, vom Senat, von der Regierung oder der Vertretung einer höheren territorialen Selbstverwaltungseinheit eingebracht werden. 

Artikel 42 
(1) Die Gesetzesvorlage für den Staatshaushalt und die Vorlage für den staatlichen Haushaltsabschluß werden von der Regierung eingebracht. 
(2) Diese Vorlagen werden nur vom Abgeordnetenhaus in öffentlicher Sitzung behandelt und beschlossen. 

Artikel 43 
(1) Das Parlament kann über die Erklärung des Kriegszustandes entscheiden, wenn die Tschechische Republik angegriffen wurde oder wenn Verplichtungen aus internationalen Verträgen über die gemeinsame Abwehr eines Angriffs zu erfüllen sind. 
(2) Eine Entsendung von Streitkräften in Gebiete außerhalb der Tschechischen Republik bedarf der Zustimmung beider Kammern. 

Artikel 44 
(1) Die Regierung hat das Recht, Stellung zu allen Gesetzentwürfen zu nehmen. 
(2) Erfolgt die Stellungnahme der Regierung nicht innerhalb von dreißig Tagen nach Zustellung eines Gesetzentwurfs, so gilt dies als Zustimmung. 
(3) Die Regierung ist berechtigt, zu fordern, daß das Abgeordnetenhaus die Behandlung eines von ihr eingebrachten Gesetzentwurfs innerhalb von drei Monaten nach dessen Vorlage beendet, sofern die Regierung damit die Vertrauensfrage verbunden hat. 

Artikel 45 
Einen Gesetzesvorschlag, dem das Abgeordnetenhaus zugestimmt hat, leitet das Abgeordnetenhaus unverzüglich dem Senat zu. 

Artikel 46 
(1) Innerhalb von dreißig Tagen nach dessen Weiterleitung behandelt der Senat einen Gesetzentwurf und beschließt über ihn. 
(2) In seinem Beschluß bestätigt der Senat den Gesetzentwurf oder lehnt ihn ab oder reicht ihn mit Änderungsvorschlägen an das Abgeordnetenhaus zurück oder aber er bringt seinen Willen zum Ausdruck, sich nicht mit ihm zu befassen. 
(3) Erfolgt in der in Absatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme des Senats, gilt der Gesetzentwurf als verabschiedet. 

Artikel 47 
(1) Lehnt der Senat einen Gesetzentwurf ab, stimmt das Abgeordnetenhaus erneut über ihn ab. Der Gesetzentwurf ist verabschiedet, wenn er von der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten bestätigt wird. 
(2) Reicht der Senat einen Gesetzentwurf mit Änderungsvorschlägen an das Abgeordnetenhaus zurück, so stimmt das Abgeordnetenhaus über ihn in der vom Senat beschlossenen Fassung ab. Durch diesen Beschluß ist der Gesetzentwurf verabschiedet. 
(3) Genehmigt das Abgeordnetenhaus den Gesetzentwurf in der vom Senat beschlossenen Fassung nicht, so stimmt es über den Gesetzentwurf erneut in derjenigen Fassung ab, in der er dem Senat zugeleitet wurde. Der Gesetzentwurf ist verabschiedet, wenn er von der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten bestätigt wird. 
(4) Änderungsvorschläge sind bei der Behandlung eines abgelehnten oder zurückgereichten Gesetzentwurfs im Abgeordnetenhaus nicht zulässig. 

Artikel 48 
Bringt der Senat seinen Willen zum Ausdruck, sich mit einem Gesetzentwurf nicht zu befassen, ist der Gesetzentwurf durch diesen Beschluß verabschiedet. 

Artikel 49 
(1) Internationale Verträge, die der Genehmigung des Parlaments bedürfen, werden vom Parlament auf die gleiche Weise bestätigt wie Gesetzentwürfe. 
(2) Die Genehmigung des Parlaments ist erforderlich bei Verträgen über die Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei politischen Verträgen, bei Wirtschaftsverträgen allgemeiner Art sowie bei Verträgen, zu deren Durchführung ein Gesetz erforderlich ist. 

Artikel 50 
(1) Der Präsident der Republik hat das Recht, ein verabschiedetes Gesetz, sofern es sich nicht um ein Verfassungsgesetz handelt, innerhalb von fünfzehn Tagen nach seinem Eingang mit einer Begründung versehen zurückzureichen. 
(2) Über das zurückgereichte Gesetz stimmt das Abgeordnetenhaus erneut ab. Änderungsvorschläge sind nicht zulässig. Beharrt das Abgeordnetenhaus mit absoluter Mehrheit aller Abgeordneten auf dem zurückgereichten Gesetz, so wird das Gesetz verkündet. Andernfalls gilt das Gesetz als nicht verabschiedet. 

Artikel 51 
Verabschiedete Gesetze werden vom Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses, vom Präsidenten der Republik und vom Vorsitzenden der Regierung unterzeichnet. 

Artikel 52 
Zur Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es der Verkündung. Art und Weise der Verkündung regelt das Gesetz. Das gleiche gilt für internationale Verträge, die vom Parlament genehmigt wurden. 

Artikel 53 
(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Anfragen an die Regierung oder deren Angehörige zu richten, die ihren Zuständigkeitsbereich betreffen. 
(2) Die von einer Anfrage betroffenen Regierungsmitglieder nehmen zu der Anfrage innerhalb von dreißig Tagen nach deren Vorlage Stellung. 
 


DRITTES KAPITEL 
DIE VOLLZIEHENDE GEWALT 

Der Präsident der Republik 

Artikel 54 
(1) Der Präsident der Republik ist Oberhaupt des Staates. 
(2) Der Präsident der Republik wird vom Parlament auf einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern gewählt. 
(3) Der Präsident der Republik ist in der Ausübung seines Amtes niemandem Rechenschaft schuldig. 

Artikel 55 
Der Präsident der Republik tritt sein Amt mit dem Ablegen des Eides an. Die Amtsperiode des Präsidenten der Republik dauert fünf Jahre und beginnt am Tage der Eidesleistung. 

Artikel 56 
Die Wahl findet innerhalb der letzten dreißig Tage der Amtsperiode des amtierenden Präsidenten der Republik statt. Wird das Amt des Präsidenten der Republik vakant, findet die Wahl binnen dreißig Tagen statt. 

Artikel 57 
(1) Zum Präsidenten der Republik kann ein Bürger gewählt werden, der in den Senat wählbar ist. 
(2) Niemand kann mehr als zweimal nacheinander gewählt werden. 

Artikel 58 
(1) Ein Kandidat kann von wenigstens zehn Abgeordneten oder zehn Senatoren vorgeschlagen werden. 
(2) Zum Präsidenten der Republik gewählt ist derjenige Kandidat, der die absolute Stimmenmehrheit aller Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit aller Senatoren erlangt hat. 
(3) Erlangt keiner der Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit aller Abgeordneten und aller Senatoren, findet innerhalb von vierzehn Tagen ein weiterer Wahlgang statt. 
(4) In den zweiten Wahlgang gelangen der Kandidat, der die höchste Stimmenzahl im Abgeordnetenhaus erreicht hat, und der Kandidat, der die höchste Stimmenzahl im Senat erreicht hat. 
(5) Haben mehrere Kandidaten die gleiche höchste Stimmenzahl im Abgeordnetenhaus oder mehrere Kandidaten die gleiche höchste Stimmenzahl im Senat erreicht, so werden für sie die in beiden Kammern abgegebenen Stimmen zusammengezählt. In den zweiten Wahlgang gelangt derjenige Kandidat, der auf diese Weise die höchste Stimmenzahl erreicht hat. 
(6) Gewählt ist derjenige Kandidat, der die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Senatoren erlangt hat. 
(7) Erfolgt auch im zweiten Wahlgang nicht die Wahl des Präsidenten der Republik, so findet binnen 14 Tagen ein dritter Wahlgang statt, in welchem derjenige der Kandidaten des zweiten Wahlgangs gewählt wird, der die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten und Senatoren erreicht. 
(8) Erfolgt auch im dritten Wahlgang nicht die Wahl des Präsidenten der Republik, so finden neue Wahlen statt. 

Artikel 59 
(1) Der Präsident der Republik legt seinen Eid vor dem Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses auf einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern ab. 
(2) Der Eid des Präsidenten lautet: 
"Ich gelobe der Tschechischen Republik Treue. Ich gelobe, daß ich ihre Verfassung und ihre Gesetze einhalten werde. Ich gelobe bei meiner Ehre, daß ich mein Amt im Interesse des gesamten Volkes und nach bestem Wissen und Gewissen ausüben werde." 

Artikel 60 
Lehnt der Präsident der Republik die Eidesleistung ab oder legt er den Eid unter einem Vorbehalt ab, so gilt er als nicht gewählt. 

Artikel 61 
Der Präsident der Republik kann seinen Rücktritt beim Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses einreichen. 

Artikel 62 
Der Präsident der Republik 
a) ernennt und entläßt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der Regierung bzw. nimmt ihr Rücktrittsgesuch an, entläßt die Regierung bzw. nimmt deren Rücktrittsgesuch an, 
b) beruft die Session des Abgeordnetenhauses ein, 
c) löst das Abgeordnetenhaus auf, 
d) beauftragt die Regierung, deren Rücktrittsgesuch er angenommen bzw. die er entlassen hat, mit der einstweiligen Führung der Amtsgeschäfte bis zur Ernennung einer neuen Regierung, 
e) ernennt die Richter, den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs, 
f) ernennt aus den Reihen der Richter den Vorsitzenden und die stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten Gerichts, 
g) erläßt bzw. mildert vom Gericht verhängte Strafen, ordnet die Nichtaufnahme von Strafverfahren oder, falls ein Strafverfahren bereits aufgenommen wurde, dessen Einstellung an und hebt Schuldsprüche auf, 
h) hat das Recht, ein verabschiedetes Gesetz an das Parlament zurückzureichen, sofern es sich nicht um ein Verfassungsgesetz handelt, 
i) unterzeichnet die Gesetze, 
j) ernennt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Obersten 
Kontrollbehörde, 
k) ernennt die Mitglieder des Bankrates der Tschechischen Nationalbank. 

Artikel 63 
(1) Zu den Funktionen des Präsidenten der Republik gehören ferner 
a) die Vertretung des Staates nach außen, 
b) die Vereinbarung und Ratifizierung internationaler Verträge; die Aushandlung internationaler Verträge kann er an die Regierung oder mit deren Einverständnis an einzelne ihrer Mitglieder delegieren, 
c) das Amt des Oberbefehlshabers der Streitkräfte, 
d) der Empfang von Missionschefs, 
e) die Ernennung und Abberufung der Missionschefs, 
f) die Ausschreibung von Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zum Senat, 
g) die Ernennung und Beförderung der Generale, 
h) die Zuerkennung und Verleihung staatlicher Auszeichnungen, sofern er dazu nicht ein anderes Organ ermächtigt, 
i) die Ernennung der Richter, 
j) das Recht, Amnestien zu erteilen. 
(2) Der Präsident der Republik ist befugt, auch Funktionen auszuüben, die nicht ausdrücklich im Verfassungsgesetz angeführt sind, sofern das Gesetz es so bestimmt. 
(3) Nach Abs. 1 und 2 ergangene Verfügungen des Präsidenten der Republik bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Vorsitzenden der Regierung oder eines von ihm betrauten Mitglieds der Regierung. 
(4) Verfügungen des Präsidenten der Republik, die der Gegenzeichnung des Vorsitzenden der Regierung oder eines von ihm betrauten Regierungsmitglieds bedürfen, hat die Regierung zu vertreten. 

Artikel 64 
(1) Der Präsident der Republik hat das Recht, an den Sitzungen beider Kammern des Parlaments, ihrer Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen. Ihm wird das Wort erteilt, wann immer er es verlangt. 
(2) Der Präsident der Republik hat das Recht, an den Sitzungen der Regierung teilzunehmen, von der Regierung und ihren Mitgliedern Berichte zu verlangen und mit der Regierung oder mit ihren Mitgliedern Fragen zu erörtern, die in ihre Zuständigkeit fallen. 

Artikel 65 
(1) Der Präsident der Republik kann nicht in Haft genommen, strafrechtlich oder wegen Ordnungswidrigkeiten oder anderen Verwaltungsdelikten verfolgt werden. 
(2) Der Präsident der Republik kann wegen Hochverrats verfolgt werden, und zwar vor dem Verfassungsgericht aufgrund einer Klage des Senats. Als Strafe kann die Aberkennung der Präsidentschaft und das Verbot ihrer Wiedererlangung verhängt werden. 
(3) Eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund von während der Ausübung des Amtes des Präsidenten der Republik verübten Straftaten ist für immer ausgeschlossen. 

Artikel 66 
Wird das Amt des Präsidenten der Republik vakant und der neue Präsident der Republik ist noch nicht gewählt oder hat noch nicht den Eid abgelegt, oder ist der Präsident der Republik aus wesentlichem Grund zur Ausübung seines Amtes außerstande und haben Abgeordnetenhaus und Senat einen entsprechenden Beschluß gefaßt, obliegt die Ausübung der Funktionen nach Art. 63 Abs. 1, Buchst. a), b), c), d), e), h), i), j) sowie Art. 63 Abs. 2 dem Vorsitzenden der Regierung. Dem Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses obliegt in der Zeit, in der der Vorsitzende der Regierung die genannten Funktionen des Präsidenten der Republik ausübt, die Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Republik nach Art. 62 Buchst. a), b), c), d), e), k); wird das Amt des Präsidenten der Republik vakant, während das Abgeordnetenhaus aufgelöst ist, liegt die Ausübung dieser Ämter beim Vorsitzenden des Senats. 
 

Die Regierung 

Artikel 67 
(1) Die Regierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt. 
(2) Die Regierung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der Regierung, den stellvertretenden Vorsitzenden der Regierung und den Ministern. 

Artikel 68 
(1) Die Regierung ist dem Abgeordnetenhaus verantwortlich. 
(2) Der Vorsitzende der Regierung wird vom Präsidenten der Republik ernannt, auf seinen Vorschlag hin ernennt jener die übrigen Mitglieder der Regierung und beauftragt sie mit der Leitung von Ministerien und anderen Behörden. 
(3) Die Regierung stellt sich innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer Ernennung dem Abgeordnetenhaus vor und ersucht es, ihr das Vertrauen auszusprechen. 
(4) Erlangt die neu ernannte Regierung das Vertrauen des Abgeordnetenhauses nicht, wird nach Abs. 2 und 3 verfahren. Erlangt auch die auf diese Weise ernannte Regierung nicht das Vertrauen des Abgeordnetenhauses, ernennt der Präsident der Republik den Vorsitzenden der Regierung auf Vorschlag des Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses. 
(5) In den übrigen Fällen ernennt bzw. entläßt der Präsident der Republik auf Vorschlag des Vorsitzenden der Regierung weitere Mitglieder der Regierung und beauftragt sie mit der Leitung von Ministerien und anderen Behörden. 

Artikel 69 
(1) Ein Mitglied der Regierung legt seinen Eid vor dem Präsidenten der Republik ab. 
(2) Der Eid eines Regierungsmitglieds lautet: 
"Ich gelobe der Tschechischen Republik Treue. Ich gelobe, daß ich ihre Verfassung und ihre Gesetze einhalten und mit Leben erfüllen werde. Ich gelobe bei meiner Ehre, daß ich mein Amt gewissenhaft ausüben und meine Stellung nicht mißbrauchen werde." 

Artikel 70 
Ein Mitglied der Regierung darf keine Tätigkeiten ausüben, die ihrer Natur nach mit der Ausübung seines Amtes nicht vereinbar sind. Das Nähere wird durch Gesetz geregelt. 

Artikel 71 
Die Regierung kann das Abgeordnetenhaus ersuchen, ihr das Vertrauen auszusprechen. 

Artikel 72 
(1) Das Abgeordnetenhaus kann der Regierung das Mißtrauen aussprechen. 
(2) Ein Mißtrauensantrag gegen die Regierung wird vom Abgeordnetenhaus nur behandelt, wenn er schriftlich von wenigstens fünfzig Abgeordneten eingebracht wurde. Zur Annahme des Antrags ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten erforderlich. 

Artikel 73 
(1) Der Vorsitzende der Regierung übergibt sein Rücktrittsgesuch dem Präsidenten der Republik. Die anderen Regierungsmitglieder lassen ihre Rücktrittsgesuche dem Präsidenten der Republik durch den Vorsitzenden der Regierung zukommen. 
(2) Die Regierung reicht ihren Rücktritt ein, wenn das Abgeordnetenhaus ihre Vertrauensfrage abgelehnt oder ihr das Mißtrauen ausgesprochen hat. Die Regierung reicht ihren Rücktritt stets nach der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Abgeordnetenhauses ein. 
(3) Reicht die Regierung ihr Rücktrittsgesuch nach Abs. 2 ein, nimmt der Präsident den Rücktritt an. 

Artikel 74 
Der Präsident der Republik entläßt ein Mitglied der Regierung, wenn ihm dies der Vorsitzende der Regierung vorschlägt. 

Artikel 75 
Der Präsident der Republik entläßt eine Regierung, die nicht um ihren Rücktritt eingekommen ist, obwohl sie verpflichtet war, ihn einzureichen. 

Artikel 76 
(1) Die Regierung entscheidet gemeinsam. 
(2) Zur Annahme eines Beschlusses der Regierung ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit aller ihrer Mitglieder erforderlich. 

Artikel 77 
(1) Der Vorsitzende der Regierung organisiert die Tätigkeit der Regierung, leitet ihre Sitzungen, handelt in ihrem Namen und übt weitere Funktionen aus, die ihm durch die Verfassung oder durch andere Gesetze anvertraut sind. 
(2) Der Vorsitzende der Regierung wird von einem Stellvertreter des Vorsitzenden der Regierung oder einem anderen damit beauftragten Regierungsmitglied vertreten. 

Artikel 78 
Zur Durchführung eines Gesetzes und in dessen Rahmen ist die Regierung berechtigt, Verordnungen zu erlassen. Die Verordnungen werden vom Vorsitzenden der Regierung und dem zuständigen Regierungsmitglied unterzeichnet. 

Artikel 79 
(1) Ministerien und andere Verwaltungsbehörden können durch Gesetz errichtet und ihre Zuständigkeit festgelegt werden. 
(2) Die Rechtsstellung der Beschäftigten im Staatsdienst in Ministerien und anderen Verwaltungsbehörden wird durch Gesetz geregelt. 
(3) Ministerien andere Verwaltungsbehörden sowie Organe der territorialen Selbstverwaltung können auf der Grundlage und im Rahmen des Gesetzes Rechtsvorschriften erlassen, sofern sie dazu durch das Gesetz ermächtigt sind. 

Artikel 80 
(1) Die Staatsanwaltschaft vertritt im Strafverfahren die öffentliche Anklage; sie übt weitere Befugnisse aus, sofern sie im Gesetz festgelegt sind. 
(2) Stellung und Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft werden durch Gesetz geregelt. 
 


VIERTES KAPITEL 
DIE RICHTERLICHE GEWALT 

Artikel 81 
Die richterliche Gewalt wird im Namen der Republik von unabhängigen Gerichten ausgeübt. 

Artikel 82 
(1) Die Richter sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig. Niemand darf ihre Unparteilichkeit bedrohen. 
(2) Ein Richter kann gegen seinen Willen nicht entlassen oder an ein anderes Gericht versetzt werden; Ausnahmen, die sich namentlich aus der disziplinarrechtlichen Verantwortung ergeben, regelt das Gesetz. 
(3) Das Richteramt ist nicht vereinbar mit der Funktion des Präsidenten der Republik, eines Parlamentsmitglieds und mit einem beliebigen Amt in der öffentlichen Verwaltung; das Gesetz bestimmt, mit welchen weiteren Tätigkeiten die Ausübung des richterlichen Amtes unvereinbar ist. 
 

Der Verfassungsgerichtshof 

Artikel 83 
Der Verfassungsgerichtshof ist das gerichtliche Organ zum Schutze der Verfassungsmäßigkeit. 

Artikel 84 
(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus 15 Richtern zusammen, die auf zehn Jahre ernannt werden. 
(2) Die Richter am Verfassungsgerichtshof werden vom Präsidenten der Republik mit Zustimmung des Senats ernannt. 
(3) Richter am Verfassungsgerichtshof kann ein unbescholtener Bürger sein, der in den Senat wählbar ist, juristische Hochschulbildung besitzt und wenigstens zehn Jahre lang in einem juristischen Beruf tätig war. 

Artikel 85 
(1) Ein Richter am Verfassungsgerichtshof tritt sein Amt durch das Ablegen des Eides vor dem Präsidenten der Republik an. 
(2) Der Eid eines Richters am Verfassungsgerichtshof lautet: 
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich die Unantastbarkeit der unveräußerlichen Menschenrechte und der Bürgerrechte schützen, mich von den Verfassungsgesetzen leiten lassen und nach meiner besten Überzeugung unabhängig und unparteiisch entscheiden werde." 
(3) Lehnt ein Richter die Eidesleistung ab oder legt er den Eid unter einem Vorbehalt ab, gilt er als nicht ernannt. 

Artikel 86 
(1) Ein Richter am Verfassungsgerichtshof kann ohne Zustimmung des Senats nicht strafrechtlich verfolgt werden. Verweigert der Senat seine Zustimmung, ist eine strafrechtliche Verfolgung für immer ausgeschlossen. 
(2) Ein Richter am Verfassungsgerichtshof kann nur in Haft genommen werden, wenn er bei der die Verübung einer Straftat oder unmittelbar danach betroffen wurde. Das zuständige Organ ist verpflichtet, die Verhaftung unverzüglich dem Vorsitzenden des Senats anzuzeigen. Gibt der Vorsitzende des Senats nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Verhaftung seine Zustimmung zur Überstellung des Verhafteten an das Gericht, ist der Verhaftete auf freien Fuß zu setzen. Bei der ersten darauf folgenden Sitzung entscheidet der Senat mit endgültiger Wirkung über die Zulässigkeit der strafrechtlichen Verfolgung. 
(3) Ein Richter am Verfassungsgerichtshof hat das Recht, die Aussage über Tatsachen zu verweigern, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes bekannt geworden sind, und das auch dann, wenn er nicht mehr Richter am Verfassungsgerichtshof ist. 

Artikel 87 
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet 
a) über die Aufhebung von Gesetzen oder einzelner ihrer Bestimmungen, sofern diese einem Verfassungsgesetz oder einem internationalen Vertrag nach Art. 10 zuwiderlaufen, 
b) über die Aufhebung sonstiger rechtlicher Vorschriften oder einzelner ihrer Bestimmungen, sofern diese einem Verfassungsgesetz, einem Gesetz oder einem internationalen Vertrag nach Art. 10 zuwiderlaufen, 
c) über die Verfassungsbeschwerde eines Organs der territorialen Selbstverwaltung gegen gesetzwidrige Eingriffe des Staates, 
d) über eine Verfassungsbeschwerde gegen eine im Rahmen seiner Zuständigkeit getroffene Entscheidung oder einen anderen Eingriff eines Organs der öffentlichen Gewalt in die verfassungsmäßig garantierten Grundrechte und  freiheiten, 
e) über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in Sachen der Überprüfung der Wahl eines Abgeordneten oder Senators, 
f) bei Zweifeln hinsichtlich des Verlustes der Wählbarkeit bzw. der Unvereinbarkeit mit der Ausübung des Amtes eines Abgeordneten oder Senators nach Art. 25, 
g) über eine Verfassungsklage des Senats gegen den Präsidenten der Republik nach Art. 65 Abs. 2, 
h) über einen Antrag des Präsidenten der Republik auf Aufhebung eines nach Art. 66 ergangenen Beschlusses des Abgeordnetenhauses und des Senats, 
i) über Maßnahmen, die zur Durchführung einer für die Tschechische Republik verbindlichen Entscheidung eines internationalen Gerichts unabdingbar sind, sofern sie nicht auf andere Weise verwirklicht werden können, 
j) darüber, ob eine Entscheidung über die Auflösung einer politischen Partei oder eine andere die Tätigkeit einer politischen Partei betreffende Entscheidung im Einklang mit den Verfassungsgesetzen und den übrigen Gesetzen steht, 
k) Streitfälle hinsichtlich des Umfangs der Kompetenzen staatlicher Organe und von Organen der territorialen Selbstverwaltung, sofern diese nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fallen. 
(2) Ein Gesetz kann verfügen, daß anstelle des Verfassungsgerichtshofs vom Obersten Verwaltungsgericht entschieden wird 
a) über die Aufhebung von Rechtsvorschriften oder einzelner ihrer Bestimmungen, sofern diese dem Gesetz zuwiderlaufen, 
b) wenn der Umfang von Befugnissen staatlicher Organe und von Organen der regionalen Selbstverwaltung strittig ist, sofern dies nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fällt. 

Artikel 88 
(1) Wer die Aufnahme eines Verfahrens beantragen kann und unter welchen Umständen, wie auch die weiteren Regeln für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof, wird durch Gesetz festgelegt. 
(2) Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind in ihren Entscheidungen ausschließlich durch die Verfassungsgesetze und die internationalen Verträge nach Art. 10 und durch das Gesetz gemäß Abs. 1 gebunden. 

Artikel 89 
(1) Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist rechtskräftig, sobald sie auf die gesetzlich festgelegte Weise verkündet worden ist, sofern der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich ihrer Rechtskraft nicht anders entschieden hat. 
(2) Rechtskräftige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind für alle Organe und Personen bindend. 
 

Die Gerichte 

Artikel 90 
Die Gerichte sind vor allem berufen, den Rechten auf die im Gesetz festgelegte Weise Geltung zu verschaffen. Bei Straftaten entscheidet ausschließlich das Gericht über Schuld und Strafmaß. 

Artikel 91 
(1) Zum Gerichtssystem gehören das Oberste Gericht, das Oberste Verwaltungsgericht, die Obergerichte sowie Gerichte auf Kreis- und Bezirksebene. Das Gesetz kann andere Bezeichnungen für sie festlegen. 
(2) Zuständigkeitsbereich und Organisation der Gerichte werden durch Gesetz geregelt. 

Artikel 92 
Das Oberste Gericht ist das höchste Justizorgan in allen in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme derjenigen, über die der Verfassungsgerichtshof bzw. das Oberste Verwaltungsgericht entscheiden. 

Artikel 93 
(1) Ein Richter wird vom Präsidenten der Republik auf unbegrenzte Zeit ernannt. Er tritt sein Amt mit der Ablegung des Eides an. 
(2) Zum Richter kann ein unbescholtener Bürger ernannt werden, der juristische Hochschulbildung besitzt. Weitere Voraussetzungen und das Verfahren werden durch Gesetz geregelt. 

Artikel 94 
(1) Das Gesetz legt die Fälle fest, in denen die Richter als Senat entscheiden, und wie sich dieser zusammensetzt. In den übrigen Fällen entscheiden sie als Einzelrichter. 
(2) Das Gesetz kann festlegen, in welchen Angelegenheiten und auf welche Weise an gerichtlichen Entscheidungen außer Richtern auch andere Bürger beteiligt werden. 

Artikel 95 
(1) Der Richter ist bei der Entscheidung an das Gesetz gebunden; er ist befugt, die Übereinstimmung einer sonstigen Rechtsvorschrift mit dem Gesetz zu beurteilen. 
(2) Gelangt das Gericht zu dem Schluß, daß das Gesetz, das bei der Entscheidung des Falles anzuwenden ist, der Verfassung zuwiderläuft, legt es die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof vor. 

Artikel 96 
(1) Alle Verfahrensbeteiligten haben vor Gericht die gleichen Rechte. 
(2) Gerichtsverhandlungen sind mündlich und öffentlich; Ausnahmen werden durch Gesetz geregelt. Die Urteilsverkündung erfolgt stets öffentlich. 
 


FÜNFTES KAPITEL 
DIE OBERSTE KONTROLLBEHÖRDE 

Artikel 97 
(1) Die Oberste Kontrollbehörde ist ein unabhängiges Organ. Ihr obliegt die Kontrolle des Wirtschaftens mit staatlichen Eigentum und der Erfüllung des staatlichen Haushaltsplans. 
(2) Präsident und Vizepräsident der Obersten Kontrollbehörde werden vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Abgeordnetenhauses ernannt. 
(3) Stellung, Zuständigkeiten, Organisationsstruktur und weitere Einzelheiten werden durch Gesetz geregelt. 
 


SECHSTES KAPITEL 
DIE TSCHECHISCHE NATIONALBANK 

Artikel 98 
(1) Die Tschechische Nationalbank ist die zentrale staatliche Bank. Hauptsächliches Ziel ihrer Tätigkeit ist es, Sorge für die Stabilität der Währung zu tragen; in ihre Tätigkeit kann nur auf der Grundlage eines Gesetzes eingegriffen werden. 
(2) Stellung, Befugnisse und weitere Einzelheiten werden durch Gesetz geregelt. 
 


SIEBTES KAPITEL 
DIE TERRITORIALE SELBSTVERWALTUNG 

Artikel 99 
Die Tschechische Republik gliedert sich in Gemeinden, die die unteren territorialen Selbstverwaltungseinheiten darstellen. Höhere Einheiten der territorialen Selbstverwaltung sind Länder oder Kreise. 

Artikel 100 
(1) Die territorialen Selbstverwaltungseinheiten sind Gebietskörperschaften von Bürgern, die das Recht auf Selbstverwaltung haben. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen sie Verwaltungsdistrikte sind. 
(2) Die Gemeinde ist stets Bestandteil einer höheren territorialen Selbstverwaltungseinheit. 
(3) Eine höhere territoriale Selbstverwaltungseinheit kann nur durch ein Verfassungsgesetz errichtet oder aufgelöst werden. 

Artikel 101 
(1) Die Gemeinde wird selbständig durch die Gemeindevertretung verwaltet. 
(2) Eine höhere Einheit der territorialen Selbstverwaltung wird selbständig durch ihre Vertretung verwaltet. 
(3) Territoriale Selbstverwaltungseinheiten sind Körperschaften des öffentlichen Rechts, die eigenes Eigentum besitzen und nach einem eigenen Haushaltsplan wirtschaften. 
(4) Der Staat kann in die Tätigkeit der territorialen Selbstverwaltungseinheiten nur eingreifen, wenn dies der Schutz des Gesetzes erfordert, und ausschließlich auf die im Gesetz festgelegte Weise. 

Artikel 102 
(1) Die Mitglieder der Vertretungen werden in geheimer Wahl aufgrund des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts gewählt. 
(2) Die Amtsperiode einer Vertretung beträgt vier Jahre. Das Gesetz legt fest, unter welchen Bedingungen neue Wahlen zur Vertretung vor Ablauf der Amtsperiode angesetzt werden. 

Artikel 103 
Über die Bezeichnung einer höheren Einheit der territorialen Selbstverwaltung entscheidet ihre Vertretung. 

Artikel 104 
(1) Die Kompetenzen der Vertretungen können nur durch Gesetz festgelegt werden. (2) Die Gemeindevertretung entscheidet in Angelegenheiten der Selbstverwaltung, sofern diese nicht durch Gesetz der Vertretung einer höheren Einheit der territorialen Selbstverwaltung anvertraut sind. 
(3) Die Vertretungen können im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein verbindliche Anordnungen erlassen. 

Artikel 105 
Die Ausübung der staatlichen Verwaltung kann den Organen der Selbstverwaltung nur anvertraut werden, wenn dies das Gesetz vorsieht. 
 


ACHTES KAPITEL 
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN 

Artikel 106 
(1) Am Tage des Inkrafttretens dieser Verfassung wird der Tschechische Nationalrat zum Abgeordnetenhaus, dessen Wahlperiode am 6. Juni 1996 endet. 
(2) Bis zur verfassungsgemäßen Wahl des Senats werden die Funktionen des Senats vom Vorläufigen Senat wahrgenommen. Der Vorläufige Senat wird auf eine durch ein Verfassungsgesetz festzulegende Weise konstituiert. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die Funktionen des Senats vom Abgeordnetenhaus wahrgenommen. 
(3) Das Abgeordnetenhaus kann nicht aufgelöst werden, solange es nach Abs. 2 die Funktionen des Senats wahrnimmt. 
(4) Bis zur Verabschiedung des Gesetzes über die Geschäftsordnung der Kammern gilt in den einzelnen Kammern die Geschäftsordnung des Tschechischen Nationalrats. 

Artikel 107 
(1) Das Gesetz über die Wahlen zum Senat bestimmt, auf welche Weise bei den ersten Wahlen das Drittel der Senatoren, deren Amtsperiode zwei Jahre betragen soll, sowie dasjenige Drittel der Senatoren bestimmt werden, deren Amtsperiode vier Jahre betragen soll. 
(2) Die Session des Senats wird vom Präsidenten der Republik so einberufen, daß sie spätestens am dreißigsten Tage nach dem Tag der Wahlen beginnt; unterläßt er dies, so tritt der Senat am dreißigsten Tage nach dem Tag der Wahlen zusammen. 

Artikel 108 
Die nach den Wahlen im Jahr 1992 ernannte und am Tage des Inkrafttretens der Verfassung ihr Amt ausübende Regierung gilt als nach dieser Verfassung ernannt. 

Artikel 109 
Bis zur Errichtung der Staatsanwaltschaft werden ihre Aufgaben von der Prokuratur der Tschechischen Republik wahrgenommen. 

Artikel 110 
Bis zum 31. Dezember 1993 gehören zum Gerichtssystem auch Militärgerichte. 

Artikel 111 
Die Richter an sämtlichen Gerichten der Tschechischen Republik, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verfassung das Richteramt ausüben, gelten als nach der Verfassung der Tschechischen Republik ernannt. 

Artikel 112 
(1) Zur Verfassungsordnung der Tschechischen Republik gehören diese Verfassung, die Deklaration der Grundrechte und  freiheiten, die gemäß dieser Verfassung verabschiedeten Verfassungsgesetze und diejenigen Verfassungsgesetze der Nationalversammlung der Tschechoslowakischen Republik, der Föderativen Versammlung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und des Tschechischen Nationalrats, die die Staatsgrenze der Tschechischen Republik festlegen, sowie die nach dem 6. Juni 1992 verabschiedeten Verfassungsgesetze des Tschechischen Nationalrats. 
(2) Aufgehoben sind die bisherige Verfassung, das Verfassungsgesetz über die tschechoslowakische Föderation, diejenigen Verfassungsgesetze, durch die diese verändert oder ergänzt wurden, sowie das Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrats Nr. 67/1990 Sb. über die staatlichen Symbole der Tschechischen Republik. 
(3) Die übrigen auf dem Territorium der Tschechischen Republik am Tage des Inkrafttretens dieser Verfassung geltenden Verfassungsgesetze behalten ihre Gültigkeit. 

Artikel 113 
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft. 
 

Uhde m.p. 

Klaus m.p. 


An die Verfassung schließt eine Deklaration der Grundrechte und -freiheiten (Listina základních práv a svobod) an. 

Übersetzung nach:  Sbírka zákonù Èeské republiky, roèník 1993, èástka 1 (28.12.1992).

Vgl. auch VERFASSUNG DER SLOWAKISCHEN REPUBLIK vom 1. September 1992. (Berichte Jahrgang 1993, Heft 3, S. 23-58)

Copyright der deutschen Übersetzung © 1993 Collegium Carolinum
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Stand der letzten Bearbeitung: 27.07.2004 Home