VERFASSUNG
DER
TSCHECHISCHEN REPUBLIK
vom 16. Dezember 1992
Der
Tschechische Nationalrat hat das folgende Verfassungsgesetz
beschlossen:
PRÄAMBEL
Wir,
die Bürger der Tschechischen Republik in Böhmen, in Mähren und in
Schlesien
im
Augenblick der Wiederherstellung eines selbständigen tschechischen
Staates, getreu allen guten Traditionen der althergebrachten
Staatlichkeit der Länder der Böhmischen Krone und der
tschechoslowakischen Staatlichkeit, in dem Willen, die
Tschechische Republik im Geiste der unveräußerlichen Werte der
menschlichen Würde und Freiheit aufzubauen, zu bewahren und
fortzuentwickeln als Heimat gleichberechtigter freier Bürger, die sich
ihrer Pflichten anderen gegenüber und ihrer Verantwortung gegenüber der
Gesamtheit bewußt sind, als freien und demokratischen Staat, der die
Achtung der Menschenrechte und der Grundprinzipien der bürgerlichen
Gesellschaft zur Grundlage hat, als Bestandteil der Familie der
Demokratien Europas und der Welt, in dem Willen, gemeinsam die ererbten
natürlichen und kulturellen, materiellen und geistigen Reichtümer zu
bewahren und fortzuentwickeln, in dem Willen, uns nach allen bewährten
Grundsätzen des Rechtsstaates zu richten, beschließen durch unsere frei
gewählten Vertreter die folgende Verfassung der Tschechischen
Republik
ERSTES KAPITEL
GRUNDLEGENDE BESTIMMUNGEN
Artikel
1
Die Tschechische Republik ist ein souveräner, einheitlicher und
demokratischer Rechtsstaat, der die Achtung der Rechte und Freiheiten
des Menschen und Bürgers zur Grundlage hat.
Artikel
2
(1) Das Volk ist Quelle aller staatlichen Gewalt; es übt sie durch die
Organe der gesetzgebenden, der vollziehenden und der richterlichen
Gewalt aus.
(2) Ein Verfassungsgesetz kann bestimmen, in welchen Fällen das Volk
die Staatsgewalt unmittelbar ausübt.
(3) Die Staatsgewalt dient allen Bürgern und kann nur in den Fällen, in
den Grenzen und auf die Art und Weise ausgeübt werden, die das Gesetz
bestimmt.
(4) Jeder Bürger kann tun, was nicht durch das Gesetz untersagt ist,
und niemand darf zu etwas gezwungen werden, was das Gesetz nicht
vorschreibt.
Artikel
3
Bestandteil der Verfassungsordnung der Tschechischen Republik ist eine
Deklaration der Grundrechte und -freiheiten.
Artikel
4
Die Grundrechte und -freiheiten stehen unter dem Schutz der
richterlichen Gewalt.
Artikel
5
Das politische System ist auf der freien und freiwilligen Entstehung
und dem freien Wettbewerb politischer Parteien gegründet, die die
grundlegenden demokratischen Prinzipien achten und Gewalt als Mittel
zur Durchsetzung ihrer Interessen ablehnen.
Artikel
6
Politische Entscheidungen gehen von dem in freier Abstimmung zum
Ausdruck gekommenen Willen der Mehrheit aus. Die Entscheidungen der
Mehrheit berücksichtigen den Schutz der Minderheiten.
Artikel
7
Der Staat trägt Sorge für die schonende Nutzung der natürlichen
Ressourcen und den Schutz der natürlichen Reichtümer.
Artikel
8
Die eigenständige Verwaltung der territorialen
Selbstverwaltungseinheiten ist gewährleistet.
Artikel
9
(1) Die Verfassung kann durch Verfassungsgesetze ergänzt oder geändert
werden.
(2) Eine Änderung wesentlicher Merkmale des demokratischen
Rechtsstaates ist unzulässig.
(3) Eine Abschaffung oder Gefährdung der Grundlagen des demokratischen
Staates im Wege der Auslegung von Rechtsnormen ist unzulässig.
Artikel
10
Die ratifizierten und verkündeten internationalen Verträge über
Menschenrechte und Grundfreiheiten, durch die die Tschechische Republik
gebunden ist, sind unmittelbar verbindlich und haben Vorrang vor dem
Gesetz.
Artikel
11
Das Gebiet der Tschechischen Republik bildet ein unteilbares Ganzes,
dessen Staatsgrenzen nur durch ein Verfassungsgesetz geändert werden
können.
Artikel
12
(1) Der Erwerb der Staatsbürgerschaft der Tschechischen Republik und
die Entlassung aus ihr werden durch Gesetz geregelt.
(2) Niemandem kann gegen seinen Willen die Staatsbürgerschaft aberkannt
werden.
Artikel
13
Hauptstadt der Tschechischen Republik ist Prag.
Artikel
14
(1) Die staatlichen Symbole der Tschechischen Republik sind das große
und das kleine Staatswappen, die Staatsfarben, die Staatsflagge, die
Standarte des Präsidenten der Republik, das Staatssiegel und die
Nationalhymne.
(2) Die staatlichen Symbole und ihre Verwendung werden durch Gesetz
festgelegt.
ZWEITES
KAPITEL
DIE GESETZGEBENDE GEWALT
Artikel
15
(1) Die gesetzgebende Gewalt in der Tschechischen Republik liegt beim
Parlament.
(2) Das Parlament setzt sich aus zwei Kammern zusammen, und zwar dem
Abgeordnetenhaus und dem Senat.
Artikel
16
(1) Das Abgeordnetenhaus besteht aus 200 Abgeordneten, die auf vier
Jahre gewählt werden.
(2) Der Senat besteht aus 81 Senatoren, die auf sechs Jahre gewählt
werden. Alle zwei Jahre wird jeweils ein Drittel der Senatoren
gewählt.
Artikel
17
(1) Die Wahlen zu beiden Kammern erfolgen innerhalb einer Frist, die
mit dem dreißigsten Tage vor Ablauf der Wahlperiode beginnt und mit dem
Tage ihres Ablaufs endet.
(2) Wurde das Abgeordnetenhaus aufgelöst, so finden Wahlen innerhalb
von sechzig Tagen nach der Auflösung statt.
Artikel
18
(1) Die Wahlen zum Abgeordnetenhaus finden durch geheime Stimmabgabe
aufgrund des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts nach
den Grundsätzen der verhältnismäßigen Repräsentation statt.
(2) Die Wahlen zum Senat finden durch geheime Stimmabgabe aufgrund des
allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts nach den Grundsätzen
des Mehrheitssystems statt.
(3) Wahlberechtigt ist jeder Bürger der Tschechischen Republik, der das
achtzehnte Lebensjahr vollendet hat.
Artikel
19
(1) In das Abgeordnetenhaus kann jeder Bürger der Tschechischen
Republik gewählt werden, der wahlberechtigt ist und das
einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.
(2) In den Senat kann jeder Bürger der Tschechischen Republik gewählt
werden, der wahlberechtigt ist und das vierzigste Lebensjahr vollendet
hat.
(3) Das Mandat eines Abgeordneten oder Senators kommt durch seine Wahl
zustande.
Artikel
20
Weitere Bedingungen der Ausübung des Wahlrechts sowie die Organisation
der Wahlen und der Umfang der gerichtlichen Überprüfung werden durch
Gesetz geregelt.
Artikel
21
Niemand kann gleichzeitig beiden Kammern des Parlaments
angehören.
Artikel
22
(1) Unvereinbar mit dem Amt eines Abgeordneten oder Senators ist die
Ausübung des Amtes des Präsidenten der Republik, des Richteramtes sowie
weiterer durch Gesetz festgelegter Ämter.
(2) An dem Tag, an dem ein Abgeordneter oder Senator das Amt des
Präsidenten der Republik bzw. an dem Tag, an dem er das Richteramt oder
ein anderes mit dem Amt eines Abgeordneten oder Senators unvereinbares
Amt antritt, erlischt sein Abgeordneten- bzw. Senatorenmandat.
Artikel
23
(1) Ein Abgeordneter legt auf der ersten Sitzung des
Abgeordnetenhauses, an der er teilnimmt, den Eid ab.
(2) Ein Senator legt auf der ersten Sitzung des Senats, an der er
teilnimmt, den Eid ab.
(3) Der Eid des Abgeordneten und des Senators lautet:
"Ich gelobe der Tschechischen Republik Treue. Ich gelobe, daß ich ihre
Verfassung und ihre Gesetze einhalten werde. Ich gelobe bei meiner
Ehre, daß ich mein Mandat im Interesse des gesamten Volkes und nach
bestem Wissen und Gewissen ausüben werde."
Artikel
24
Ein Abgeordnete oder Senator kann sein Mandat durch eine persönlich vor
der Kammer, der er angehört, abgegebene Erklärung niederlegen. Ist er
daran aus wesentlichem Grund gehindert, verfährt er in einer im Gesetz
festgelegten Weise.
Artikel
25
Das Mandat eines Abgeordneten oder Senators erlischt durch
a) die Verweigerung des Eides oder die Ablegung des Eides unter einem
Vorbehalt,
b) den Ablauf der Wahlperiode,
c) die Niederlegung des Mandats,
d) den Verlust der Wählbarkeit,
e) für den Abgeordneten im Falle der Auflösung des
Abgeordnetenhauses,
f) durch Eintritt der Unvereinbarkeit nach Art. 22.
Artikel
26
Die Abgeordneten und Senatoren üben ihr Mandat persönlich in
Übereinstimmung mit ihrem Eid aus und sind dabei an keinerlei Weisungen
gebunden.
Artikel
27
(1) Ein Abgeordneter oder Senator kann wegen seiner Stimmabgabe im
Abgeordnetenhaus oder im Senat bzw. ihren Organen nicht belangt
werden.
(2) Für Äußerungen im Abgeordnetenhaus oder im Senat oder deren Organen
kann ein Abgeordneter oder Senator nicht strafrechtlich verfolgt
werden. Ein Abgeordneter oder Senator unterliegt ausschließlich der
Disziplinargewalt der Kammer, der er angehört.
(3) Für Ordnungswidrigkeiten unterliegt ein Abgeordneter oder Senator
ausschließlich der Disziplinargewalt der Kammer, der er angehört,
sofern nicht das Gesetz etwas anderes festlegt.
(4) Ein Abgeordneter bzw. Senator kann ohne Einverständnis der Kammer,
der er angehört, nicht strafrechtlich verfolgt werden. Verweigert die
Kammer ihr Einverständnis, ist eine strafrechtliche Verfolgung für
immer ausgeschlossen. (5) Ein Abgeordneter bzw. Senator kann nur in
Haft genommen werden, wenn er bei der Verübung einer Straftat oder
unmittelbar danach betroffen wurde. Das zuständige Organ ist
verpflichtet, die Verhaftung sofort dem Vorsitzenden der Kammer
anzuzeigen, der der Verhaftete angehört; wenn der Vorsitzende der
Kammer nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Zeitpunkt der Verhaftung
sein Einverständnis zur Überstellung des Verhafteten an das Gericht
gibt, ist das zuständige Organ verpflichtet, ihn auf freien Fuß zu
setzen. Bei der ersten darauf folgenden Sitzung entscheidet die Kammer
mit endgültiger Wirkung über die Zulässigkeit der strafrechtlichen
Verfolgung.
Artikel
28
Ein Abgeordneter bzw. Senator hat das Recht, die Aussage über Tatsachen
zu verweigern, die er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Mandats
erfahren hat, und dies auch dann, wenn er nicht mehr Abgeordneter bzw.
Senator ist.
Artikel
29
(1) Das Abgeordnetenhaus wählt den Vorsitzenden und die
stellvertretenden Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses und beruft sie
ab.
(2) Der Senat wählt den Vorsitzenden und die stellvertretenden
Vorsitzenden des Senats und beruft sie ab.
Artikel
30
(1) Zur Untersuchung einer Angelegenheit öffentlichen Interesses kann
das Abgeordnetenhaus eine Untersuchungskommission einsetzen, sofern
dies von wenigstens einem Fünftel der Abgeordneten beantragt
wird.
(2) Das Verfahren in der Kommission wird durch Gesetz geregelt.
Artikel
31
(1) Die Kammern setzen als ihre Organe Ausschüsse und Kommissionen
ein.
(2) Die Tätigkeit der Ausschüsse und Kommissionen wird durch Gesetz
geregelt.
Artikel
32
Ein Abgeordneter oder Senator, der der Regierung angehört, kann nicht
Vorsitzender oder stellvertretender Vorsitzender des Abgeordnetenhauses
bzw. des Senats und nicht Mitglied parlamentarischer Ausschüsse, einer
Untersuchungskommission oder von Kommissionen sein.
Artikel
33
(1) Wird das Abgeordnetenhaus aufgelöst, steht es dem Senat zu, in
Angelegenheiten, die keinen Aufschub dulden und eigentlich die
Verabschiedung eines Gesetzes erfordern würden, gesetzliche Maßnahmen
zu beschließen.
(2) Dem Senat steht jedoch nicht zu, gesetzliche Maßnahmen in Fragen
der Verfassung, des Staatshaushalts, des staatlichen
Haushaltsabschlusses, des Wahlgesetzes und internationaler Verträge
nach Art. 10 zu beschließen.
(3) Gesetzliche Maßnahmen können beim Senat ausschließlich von der
Regierung beantragt werden.
(4) Gesetzliche Maßnahmen des Senats werden vom Vorsitzenden des
Senats, vom Präsidenten der Republik und vom Vorsitzenden der Regierung
unterzeichnet; sie werden auf die gleiche Weise verkündet wie
Gesetze.
(5) Gesetzliche Maßnahmen des Senats müssen vom Abgeordnetenhaus bei
seiner ersten Sitzung bestätigt werden. Bestätigt sie das
Abgeordnetenhaus nicht, verlieren sie fortan ihre Gültigkeit.
Artikel
34
(1) Die Sessionen der Kammern sind permanent. Die Session des
Abgeordnetenhauses wird vom Präsidenten der Republik so einberufen, daß
sie spätestens am dreißigsten Tage nach dem Tag der Wahlen beginnt;
unterläßt er dies, so tritt das Abgeordnetenhaus am dreißigsten Tage
nach dem Wahltag zusammen.
(2) Die Session einer Kammer kann durch Beschluß unterbrochen werden.
Die Gesamtzeit der Sessionsunterbrechung darf im Jahr nicht mehr als
einhundertzwanzig Tage betragen.
(3) Während der Sessionsunterbrechung kann der Vorsitzende des
Abgeordnetenhauses bzw. des Senats eine Sitzung der Kammer vor dem
festgelegten Termin anberaumen. Dies geschieht immer dann, wenn dies
der Präsident der Republik, die Regierung oder wenigstens ein Fünftel
der Mitglieder der Kammer wünschen.
(4) Die Session des Abgeordnetenhauses endet mit dem Ablauf seiner
Wahlperiode oder mit seiner Auflösung.
Artikel
35
(1) Das Abgeordnetenhaus kann vom Präsidenten der Republik aufgelöst
werden, wenn
a) das Abgeordnetenhaus der neu ernannten Regierung, deren Vorsitzender
vom Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Vorsitzenden des
Abgeordnetenhauses ernannt wurde, nicht das Vertrauen ausspricht,
b) das Abgeordnetenhaus innerhalb von drei Monaten keinen Beschluß über
eine von der Regierung eingebrachte Gesetzesvorlage faßt, mit deren
Behandlung die Regierung die Vertrauensfrage verbunden hat,
c) die Session des Abgeordnetenhauses länger als zulässig unterbrochen
war,
d) das Abgeordnetenhaus länger als drei Monate nicht beschlußfähig war,
obwohl seine Session nicht unterbrochen war und obwohl es in dieser
Zeit wiederholt zu Sitzungen einberufen wurde.
(2) Das Abgeordnetenhaus kann drei Monate vor Ablauf seiner Wahlperiode
nicht aufgelöst werden.
Artikel
36
Die Sitzungen der Kammern sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann nur
unter den im Gesetz festgelegten Bedingungen ausgeschlossen
werden.
Artikel
37
(1) Eine gemeinsame Sitzung der Kammern wird vom Vorsitzenden des
Abgeordnetenhauses einberufen.
(2) Für die gemeinsame Sitzung gilt die Geschäftsordnung des
Abgeordnetenhauses.
Artikel
38
(1) Ein Regierungsmitglied hat das Recht, an den Sitzungen beider
Kammern bzw. ihrer Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen. Auf
Verlangen wird ihm stets das Wort erteilt.
(2) Ein Regierungsmitglied ist verpflichtet, sich aufgrund eines
entsprechenden Beschlusses des Abgeordnetenhauses persönlich zu dessen
Sitzung einzufinden. Das gilt auch für Sitzungen eines Ausschusses,
einer Kommission oder Untersuchungskommission, wobei sich das
Regierungsmitglied jedoch durch seinen Stellvertreter oder ein anderes
Regierungsmitglied vertreten lassen kann, sofern nicht ausdrücklich
persönliche Anwesenheit verlangt wird.
Artikel
39
(1) Die Kammern sind beschlußfähig, wenn wenigstens ein Drittel ihrer
Mitglieder anwesend ist.
(2) Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist die absolute Mehrheit
der anwesenden Abgeordneten oder Senatoren erforderlich, sofern die
Verfassung nichts anderes festlegt.
(3) Zur Annahme eines Beschlusses über die Erklärung des
Kriegszustandes sowie zur Annahme eines Beschlusses über die
Einwilligung zum Aufenthalt fremder Streitkräfte auf dem Territorium
der Tschechischen Republik bedarf es der Zustimmung der absoluten
Mehrheit aller Abgeordneten und der absoluten Mehrheit aller
Senatoren.
(4) Zur Verabschiedung eines Verfassungsgesetzes oder zur Genehmigung
eines internationalen Vertrages nach Art. 10 bedarf es der Zustimmung
einer Dreifünftelmehrheit aller Abgeordneten und einer
Dreifünftelmehrheit der anwesenden Senatoren.
Artikel
40
Zur Annahme des Wahlgesetzes und des Gesetzes über die Grundsätze der
Verhandlungen und Kontakte beider Kammern untereinander sowie nach
außen wie auch des Gesetzes über die Geschäftsordnung des Senats bedarf
es der Bestätigung durch das Abgeordnetenhaus und den Senat.
Artikel
41
(1) Gesetzentwürfe werden dem Abgeordnetenhaus vorgelegt.
(2) Ein Gesetzentwurf kann von einem Abgeordneten, einer Gruppe von
Abgeordneten, vom Senat, von der Regierung oder der Vertretung einer
höheren territorialen Selbstverwaltungseinheit eingebracht
werden.
Artikel
42
(1) Die Gesetzesvorlage für den Staatshaushalt und die Vorlage für den
staatlichen Haushaltsabschluß werden von der Regierung
eingebracht.
(2) Diese Vorlagen werden nur vom Abgeordnetenhaus in öffentlicher
Sitzung behandelt und beschlossen.
Artikel
43
(1) Das Parlament kann über die Erklärung des Kriegszustandes
entscheiden, wenn die Tschechische Republik angegriffen wurde oder wenn
Verplichtungen aus internationalen Verträgen über die gemeinsame Abwehr
eines Angriffs zu erfüllen sind.
(2) Eine Entsendung von Streitkräften in Gebiete außerhalb der
Tschechischen Republik bedarf der Zustimmung beider Kammern.
Artikel
44
(1) Die Regierung hat das Recht, Stellung zu allen Gesetzentwürfen zu
nehmen.
(2) Erfolgt die Stellungnahme der Regierung nicht innerhalb von dreißig
Tagen nach Zustellung eines Gesetzentwurfs, so gilt dies als
Zustimmung.
(3) Die Regierung ist berechtigt, zu fordern, daß das Abgeordnetenhaus
die Behandlung eines von ihr eingebrachten Gesetzentwurfs innerhalb von
drei Monaten nach dessen Vorlage beendet, sofern die Regierung damit
die Vertrauensfrage verbunden hat.
Artikel
45
Einen Gesetzesvorschlag, dem das Abgeordnetenhaus zugestimmt hat,
leitet das Abgeordnetenhaus unverzüglich dem Senat zu.
Artikel
46
(1) Innerhalb von dreißig Tagen nach dessen Weiterleitung behandelt der
Senat einen Gesetzentwurf und beschließt über ihn.
(2) In seinem Beschluß bestätigt der Senat den Gesetzentwurf oder lehnt
ihn ab oder reicht ihn mit Änderungsvorschlägen an das Abgeordnetenhaus
zurück oder aber er bringt seinen Willen zum Ausdruck, sich nicht mit
ihm zu befassen.
(3) Erfolgt in der in Absatz 1 genannten Frist keine Stellungnahme des
Senats, gilt der Gesetzentwurf als verabschiedet.
Artikel
47
(1) Lehnt der Senat einen Gesetzentwurf ab, stimmt das Abgeordnetenhaus
erneut über ihn ab. Der Gesetzentwurf ist verabschiedet, wenn er von
der absoluten Mehrheit aller Abgeordneten bestätigt wird.
(2) Reicht der Senat einen Gesetzentwurf mit Änderungsvorschlägen an
das Abgeordnetenhaus zurück, so stimmt das Abgeordnetenhaus über ihn in
der vom Senat beschlossenen Fassung ab. Durch diesen Beschluß ist der
Gesetzentwurf verabschiedet.
(3) Genehmigt das Abgeordnetenhaus den Gesetzentwurf in der vom Senat
beschlossenen Fassung nicht, so stimmt es über den Gesetzentwurf erneut
in derjenigen Fassung ab, in der er dem Senat zugeleitet wurde. Der
Gesetzentwurf ist verabschiedet, wenn er von der absoluten Mehrheit
aller Abgeordneten bestätigt wird.
(4) Änderungsvorschläge sind bei der Behandlung eines abgelehnten oder
zurückgereichten Gesetzentwurfs im Abgeordnetenhaus nicht
zulässig.
Artikel
48
Bringt der Senat seinen Willen zum Ausdruck, sich mit einem
Gesetzentwurf nicht zu befassen, ist der Gesetzentwurf durch diesen
Beschluß verabschiedet.
Artikel
49
(1) Internationale Verträge, die der Genehmigung des Parlaments
bedürfen, werden vom Parlament auf die gleiche Weise bestätigt wie
Gesetzentwürfe.
(2) Die Genehmigung des Parlaments ist erforderlich bei Verträgen über
die Menschenrechte und Grundfreiheiten, bei politischen Verträgen, bei
Wirtschaftsverträgen allgemeiner Art sowie bei Verträgen, zu deren
Durchführung ein Gesetz erforderlich ist.
Artikel
50
(1) Der Präsident der Republik hat das Recht, ein verabschiedetes
Gesetz, sofern es sich nicht um ein Verfassungsgesetz handelt,
innerhalb von fünfzehn Tagen nach seinem Eingang mit einer Begründung
versehen zurückzureichen.
(2) Über das zurückgereichte Gesetz stimmt das Abgeordnetenhaus erneut
ab. Änderungsvorschläge sind nicht zulässig. Beharrt das
Abgeordnetenhaus mit absoluter Mehrheit aller Abgeordneten auf dem
zurückgereichten Gesetz, so wird das Gesetz verkündet. Andernfalls gilt
das Gesetz als nicht verabschiedet.
Artikel
51
Verabschiedete Gesetze werden vom Vorsitzenden des Abgeordnetenhauses,
vom Präsidenten der Republik und vom Vorsitzenden der Regierung
unterzeichnet.
Artikel
52
Zur Gültigkeit eines Gesetzes bedarf es der Verkündung. Art und Weise
der Verkündung regelt das Gesetz. Das gleiche gilt für internationale
Verträge, die vom Parlament genehmigt wurden.
Artikel
53
(1) Jeder Abgeordnete hat das Recht, Anfragen an die Regierung oder
deren Angehörige zu richten, die ihren Zuständigkeitsbereich
betreffen.
(2) Die von einer Anfrage betroffenen Regierungsmitglieder nehmen zu
der Anfrage innerhalb von dreißig Tagen nach deren Vorlage
Stellung.
DRITTES
KAPITEL
DIE VOLLZIEHENDE GEWALT
Der
Präsident der Republik
Artikel
54
(1) Der Präsident der Republik ist Oberhaupt des Staates.
(2) Der Präsident der Republik wird vom Parlament auf einer gemeinsamen
Sitzung beider Kammern gewählt.
(3) Der Präsident der Republik ist in der Ausübung seines Amtes
niemandem Rechenschaft schuldig.
Artikel
55
Der Präsident der Republik tritt sein Amt mit dem Ablegen des Eides an.
Die Amtsperiode des Präsidenten der Republik dauert fünf Jahre und
beginnt am Tage der Eidesleistung.
Artikel
56
Die Wahl findet innerhalb der letzten dreißig Tage der Amtsperiode des
amtierenden Präsidenten der Republik statt. Wird das Amt des
Präsidenten der Republik vakant, findet die Wahl binnen dreißig Tagen
statt.
Artikel
57
(1) Zum Präsidenten der Republik kann ein Bürger gewählt werden, der in
den Senat wählbar ist.
(2) Niemand kann mehr als zweimal nacheinander gewählt werden.
Artikel
58
(1) Ein Kandidat kann von wenigstens zehn Abgeordneten oder zehn
Senatoren vorgeschlagen werden.
(2) Zum Präsidenten der Republik gewählt ist derjenige Kandidat, der
die absolute Stimmenmehrheit aller Abgeordneten und die absolute
Stimmenmehrheit aller Senatoren erlangt hat.
(3) Erlangt keiner der Kandidaten die absolute Stimmenmehrheit aller
Abgeordneten und aller Senatoren, findet innerhalb von vierzehn Tagen
ein weiterer Wahlgang statt.
(4) In den zweiten Wahlgang gelangen der Kandidat, der die höchste
Stimmenzahl im Abgeordnetenhaus erreicht hat, und der Kandidat, der die
höchste Stimmenzahl im Senat erreicht hat.
(5) Haben mehrere Kandidaten die gleiche höchste Stimmenzahl im
Abgeordnetenhaus oder mehrere Kandidaten die gleiche höchste
Stimmenzahl im Senat erreicht, so werden für sie die in beiden Kammern
abgegebenen Stimmen zusammengezählt. In den zweiten Wahlgang gelangt
derjenige Kandidat, der auf diese Weise die höchste Stimmenzahl
erreicht hat.
(6) Gewählt ist derjenige Kandidat, der die absolute Stimmenmehrheit
der anwesenden Abgeordneten und die absolute Stimmenmehrheit der
anwesenden Senatoren erlangt hat.
(7) Erfolgt auch im zweiten Wahlgang nicht die Wahl des Präsidenten der
Republik, so findet binnen 14 Tagen ein dritter Wahlgang statt, in
welchem derjenige der Kandidaten des zweiten Wahlgangs gewählt wird,
der die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Abgeordneten und
Senatoren erreicht.
(8) Erfolgt auch im dritten Wahlgang nicht die Wahl des Präsidenten der
Republik, so finden neue Wahlen statt.
Artikel
59
(1) Der Präsident der Republik legt seinen Eid vor dem Vorsitzenden des
Abgeordnetenhauses auf einer gemeinsamen Sitzung beider Kammern
ab.
(2) Der Eid des Präsidenten lautet:
"Ich gelobe der Tschechischen Republik Treue. Ich gelobe, daß ich ihre
Verfassung und ihre Gesetze einhalten werde. Ich gelobe bei meiner
Ehre, daß ich mein Amt im Interesse des gesamten Volkes und nach bestem
Wissen und Gewissen ausüben werde."
Artikel
60
Lehnt der Präsident der Republik die Eidesleistung ab oder legt er den
Eid unter einem Vorbehalt ab, so gilt er als nicht gewählt.
Artikel
61
Der Präsident der Republik kann seinen Rücktritt beim Vorsitzenden des
Abgeordnetenhauses einreichen.
Artikel
62
Der Präsident der Republik
a) ernennt und entläßt den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder der
Regierung bzw. nimmt ihr Rücktrittsgesuch an, entläßt die Regierung
bzw. nimmt deren Rücktrittsgesuch an,
b) beruft die Session des Abgeordnetenhauses ein,
c) löst das Abgeordnetenhaus auf,
d) beauftragt die Regierung, deren Rücktrittsgesuch er angenommen bzw.
die er entlassen hat, mit der einstweiligen Führung der Amtsgeschäfte
bis zur Ernennung einer neuen Regierung,
e) ernennt die Richter, den Vorsitzenden und die stellvertretenden
Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofs,
f) ernennt aus den Reihen der Richter den Vorsitzenden und die
stellvertretenden Vorsitzenden des Obersten Gerichts,
g) erläßt bzw. mildert vom Gericht verhängte Strafen, ordnet die
Nichtaufnahme von Strafverfahren oder, falls ein Strafverfahren bereits
aufgenommen wurde, dessen Einstellung an und hebt Schuldsprüche
auf,
h) hat das Recht, ein verabschiedetes Gesetz an das Parlament
zurückzureichen, sofern es sich nicht um ein Verfassungsgesetz
handelt,
i) unterzeichnet die Gesetze,
j) ernennt den Präsidenten und den Vizepräsidenten der Obersten
Kontrollbehörde,
k) ernennt die Mitglieder des Bankrates der Tschechischen
Nationalbank.
Artikel
63
(1) Zu den Funktionen des Präsidenten der Republik gehören ferner
a) die Vertretung des Staates nach außen,
b) die Vereinbarung und Ratifizierung internationaler Verträge; die
Aushandlung internationaler Verträge kann er an die Regierung oder mit
deren Einverständnis an einzelne ihrer Mitglieder delegieren,
c) das Amt des Oberbefehlshabers der Streitkräfte,
d) der Empfang von Missionschefs,
e) die Ernennung und Abberufung der Missionschefs,
f) die Ausschreibung von Wahlen zum Abgeordnetenhaus und zum
Senat,
g) die Ernennung und Beförderung der Generale,
h) die Zuerkennung und Verleihung staatlicher Auszeichnungen, sofern er
dazu nicht ein anderes Organ ermächtigt,
i) die Ernennung der Richter,
j) das Recht, Amnestien zu erteilen.
(2) Der Präsident der Republik ist befugt, auch Funktionen auszuüben,
die nicht ausdrücklich im Verfassungsgesetz angeführt sind, sofern das
Gesetz es so bestimmt.
(3) Nach Abs. 1 und 2 ergangene Verfügungen des Präsidenten der
Republik bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des
Vorsitzenden der Regierung oder eines von ihm betrauten Mitglieds der
Regierung.
(4) Verfügungen des Präsidenten der Republik, die der Gegenzeichnung
des Vorsitzenden der Regierung oder eines von ihm betrauten
Regierungsmitglieds bedürfen, hat die Regierung zu vertreten.
Artikel
64
(1) Der Präsident der Republik hat das Recht, an den Sitzungen beider
Kammern des Parlaments, ihrer Ausschüsse und Kommissionen teilzunehmen.
Ihm wird das Wort erteilt, wann immer er es verlangt.
(2) Der Präsident der Republik hat das Recht, an den Sitzungen der
Regierung teilzunehmen, von der Regierung und ihren Mitgliedern
Berichte zu verlangen und mit der Regierung oder mit ihren Mitgliedern
Fragen zu erörtern, die in ihre Zuständigkeit fallen.
Artikel
65
(1) Der Präsident der Republik kann nicht in Haft genommen,
strafrechtlich oder wegen Ordnungswidrigkeiten oder anderen
Verwaltungsdelikten verfolgt werden.
(2) Der Präsident der Republik kann wegen Hochverrats verfolgt werden,
und zwar vor dem Verfassungsgericht aufgrund einer Klage des Senats.
Als Strafe kann die Aberkennung der Präsidentschaft und das Verbot
ihrer Wiedererlangung verhängt werden.
(3) Eine strafrechtliche Verfolgung aufgrund von während der Ausübung
des Amtes des Präsidenten der Republik verübten Straftaten ist für
immer ausgeschlossen.
Artikel
66
Wird das Amt des Präsidenten der Republik vakant und der neue Präsident
der Republik ist noch nicht gewählt oder hat noch nicht den Eid
abgelegt, oder ist der Präsident der Republik aus wesentlichem Grund
zur Ausübung seines Amtes außerstande und haben Abgeordnetenhaus und
Senat einen entsprechenden Beschluß gefaßt, obliegt die Ausübung der
Funktionen nach Art. 63 Abs. 1, Buchst. a), b), c), d), e), h), i), j)
sowie Art. 63 Abs. 2 dem Vorsitzenden der Regierung. Dem Vorsitzenden
des Abgeordnetenhauses obliegt in der Zeit, in der der Vorsitzende der
Regierung die genannten Funktionen des Präsidenten der Republik ausübt,
die Ausübung der Funktionen des Präsidenten der Republik nach Art. 62
Buchst. a), b), c), d), e), k); wird das Amt des Präsidenten der
Republik vakant, während das Abgeordnetenhaus aufgelöst ist, liegt die
Ausübung dieser Ämter beim Vorsitzenden des Senats.
Die
Regierung
Artikel
67
(1) Die Regierung ist das oberste Organ der vollziehenden Gewalt.
(2) Die Regierung setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden der
Regierung, den stellvertretenden Vorsitzenden der Regierung und den
Ministern.
Artikel
68
(1) Die Regierung ist dem Abgeordnetenhaus verantwortlich.
(2) Der Vorsitzende der Regierung wird vom Präsidenten der Republik
ernannt, auf seinen Vorschlag hin ernennt jener die übrigen Mitglieder
der Regierung und beauftragt sie mit der Leitung von Ministerien und
anderen Behörden.
(3) Die Regierung stellt sich innerhalb von dreißig Tagen nach ihrer
Ernennung dem Abgeordnetenhaus vor und ersucht es, ihr das Vertrauen
auszusprechen.
(4) Erlangt die neu ernannte Regierung das Vertrauen des
Abgeordnetenhauses nicht, wird nach Abs. 2 und 3 verfahren. Erlangt
auch die auf diese Weise ernannte Regierung nicht das Vertrauen des
Abgeordnetenhauses, ernennt der Präsident der Republik den Vorsitzenden
der Regierung auf Vorschlag des Vorsitzenden des
Abgeordnetenhauses.
(5) In den übrigen Fällen ernennt bzw. entläßt der Präsident der
Republik auf Vorschlag des Vorsitzenden der Regierung weitere
Mitglieder der Regierung und beauftragt sie mit der Leitung von
Ministerien und anderen Behörden.
Artikel
69
(1) Ein Mitglied der Regierung legt seinen Eid vor dem Präsidenten der
Republik ab.
(2) Der Eid eines Regierungsmitglieds lautet:
"Ich gelobe der Tschechischen Republik Treue. Ich gelobe, daß ich ihre
Verfassung und ihre Gesetze einhalten und mit Leben erfüllen werde. Ich
gelobe bei meiner Ehre, daß ich mein Amt gewissenhaft ausüben und meine
Stellung nicht mißbrauchen werde."
Artikel
70
Ein Mitglied der Regierung darf keine Tätigkeiten ausüben, die ihrer
Natur nach mit der Ausübung seines Amtes nicht vereinbar sind. Das
Nähere wird durch Gesetz geregelt.
Artikel
71
Die Regierung kann das Abgeordnetenhaus ersuchen, ihr das Vertrauen
auszusprechen.
Artikel
72
(1) Das Abgeordnetenhaus kann der Regierung das Mißtrauen
aussprechen.
(2) Ein Mißtrauensantrag gegen die Regierung wird vom Abgeordnetenhaus
nur behandelt, wenn er schriftlich von wenigstens fünfzig Abgeordneten
eingebracht wurde. Zur Annahme des Antrags ist die Zustimmung der
absoluten Mehrheit aller Abgeordneten erforderlich.
Artikel
73
(1) Der Vorsitzende der Regierung übergibt sein Rücktrittsgesuch dem
Präsidenten der Republik. Die anderen Regierungsmitglieder lassen ihre
Rücktrittsgesuche dem Präsidenten der Republik durch den Vorsitzenden
der Regierung zukommen.
(2) Die Regierung reicht ihren Rücktritt ein, wenn das Abgeordnetenhaus
ihre Vertrauensfrage abgelehnt oder ihr das Mißtrauen ausgesprochen
hat. Die Regierung reicht ihren Rücktritt stets nach der
konstituierenden Sitzung des neu gewählten Abgeordnetenhauses
ein.
(3) Reicht die Regierung ihr Rücktrittsgesuch nach Abs. 2 ein, nimmt
der Präsident den Rücktritt an.
Artikel
74
Der Präsident der Republik entläßt ein Mitglied der Regierung, wenn ihm
dies der Vorsitzende der Regierung vorschlägt.
Artikel
75
Der Präsident der Republik entläßt eine Regierung, die nicht um ihren
Rücktritt eingekommen ist, obwohl sie verpflichtet war, ihn
einzureichen.
Artikel
76
(1) Die Regierung entscheidet gemeinsam.
(2) Zur Annahme eines Beschlusses der Regierung ist die Zustimmung der
absoluten Mehrheit aller ihrer Mitglieder erforderlich.
Artikel
77
(1) Der Vorsitzende der Regierung organisiert die Tätigkeit der
Regierung, leitet ihre Sitzungen, handelt in ihrem Namen und übt
weitere Funktionen aus, die ihm durch die Verfassung oder durch andere
Gesetze anvertraut sind.
(2) Der Vorsitzende der Regierung wird von einem Stellvertreter des
Vorsitzenden der Regierung oder einem anderen damit beauftragten
Regierungsmitglied vertreten.
Artikel
78
Zur Durchführung eines Gesetzes und in dessen Rahmen ist die Regierung
berechtigt, Verordnungen zu erlassen. Die Verordnungen werden vom
Vorsitzenden der Regierung und dem zuständigen Regierungsmitglied
unterzeichnet.
Artikel
79
(1) Ministerien und andere Verwaltungsbehörden können durch Gesetz
errichtet und ihre Zuständigkeit festgelegt werden.
(2) Die Rechtsstellung der Beschäftigten im Staatsdienst in Ministerien
und anderen Verwaltungsbehörden wird durch Gesetz geregelt.
(3) Ministerien andere Verwaltungsbehörden sowie Organe der
territorialen Selbstverwaltung können auf der Grundlage und im Rahmen
des Gesetzes Rechtsvorschriften erlassen, sofern sie dazu durch das
Gesetz ermächtigt sind.
Artikel
80
(1) Die Staatsanwaltschaft vertritt im Strafverfahren die öffentliche
Anklage; sie übt weitere Befugnisse aus, sofern sie im Gesetz
festgelegt sind.
(2) Stellung und Zuständigkeitsbereich der Staatsanwaltschaft werden
durch Gesetz geregelt.
VIERTES
KAPITEL
DIE RICHTERLICHE GEWALT
Artikel
81
Die richterliche Gewalt wird im Namen der Republik von unabhängigen
Gerichten ausgeübt.
Artikel
82
(1) Die Richter sind in der Ausübung ihres Amtes unabhängig. Niemand
darf ihre Unparteilichkeit bedrohen.
(2) Ein Richter kann gegen seinen Willen nicht entlassen oder an ein
anderes Gericht versetzt werden; Ausnahmen, die sich namentlich aus der
disziplinarrechtlichen Verantwortung ergeben, regelt das Gesetz.
(3) Das Richteramt ist nicht vereinbar mit der Funktion des Präsidenten
der Republik, eines Parlamentsmitglieds und mit einem beliebigen Amt in
der öffentlichen Verwaltung; das Gesetz bestimmt, mit welchen weiteren
Tätigkeiten die Ausübung des richterlichen Amtes unvereinbar ist.
Der
Verfassungsgerichtshof
Artikel
83
Der Verfassungsgerichtshof ist das gerichtliche Organ zum Schutze der
Verfassungsmäßigkeit.
Artikel
84
(1) Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus 15 Richtern zusammen, die
auf zehn Jahre ernannt werden.
(2) Die Richter am Verfassungsgerichtshof werden vom Präsidenten der
Republik mit Zustimmung des Senats ernannt.
(3) Richter am Verfassungsgerichtshof kann ein unbescholtener Bürger
sein, der in den Senat wählbar ist, juristische Hochschulbildung
besitzt und wenigstens zehn Jahre lang in einem juristischen Beruf
tätig war.
Artikel
85
(1) Ein Richter am Verfassungsgerichtshof tritt sein Amt durch das
Ablegen des Eides vor dem Präsidenten der Republik an.
(2) Der Eid eines Richters am Verfassungsgerichtshof lautet:
"Ich gelobe bei meiner Ehre und meinem Gewissen, daß ich die
Unantastbarkeit der unveräußerlichen Menschenrechte und der
Bürgerrechte schützen, mich von den Verfassungsgesetzen leiten lassen
und nach meiner besten Überzeugung unabhängig und unparteiisch
entscheiden werde."
(3) Lehnt ein Richter die Eidesleistung ab oder legt er den Eid unter
einem Vorbehalt ab, gilt er als nicht ernannt.
Artikel
86
(1) Ein Richter am Verfassungsgerichtshof kann ohne Zustimmung des
Senats nicht strafrechtlich verfolgt werden. Verweigert der Senat seine
Zustimmung, ist eine strafrechtliche Verfolgung für immer
ausgeschlossen.
(2) Ein Richter am Verfassungsgerichtshof kann nur in Haft genommen
werden, wenn er bei der die Verübung einer Straftat oder unmittelbar
danach betroffen wurde. Das zuständige Organ ist verpflichtet, die
Verhaftung unverzüglich dem Vorsitzenden des Senats anzuzeigen. Gibt
der Vorsitzende des Senats nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem
Zeitpunkt der Verhaftung seine Zustimmung zur Überstellung des
Verhafteten an das Gericht, ist der Verhaftete auf freien Fuß zu
setzen. Bei der ersten darauf folgenden Sitzung entscheidet der Senat
mit endgültiger Wirkung über die Zulässigkeit der strafrechtlichen
Verfolgung.
(3) Ein Richter am Verfassungsgerichtshof hat das Recht, die Aussage
über Tatsachen zu verweigern, die ihm im Zusammenhang mit der Ausübung
seines Amtes bekannt geworden sind, und das auch dann, wenn er nicht
mehr Richter am Verfassungsgerichtshof ist.
Artikel
87
(1) Der Verfassungsgerichtshof entscheidet
a) über die Aufhebung von Gesetzen oder einzelner ihrer Bestimmungen,
sofern diese einem Verfassungsgesetz oder einem internationalen Vertrag
nach Art. 10 zuwiderlaufen,
b) über die Aufhebung sonstiger rechtlicher Vorschriften oder einzelner
ihrer Bestimmungen, sofern diese einem Verfassungsgesetz, einem Gesetz
oder einem internationalen Vertrag nach Art. 10 zuwiderlaufen,
c) über die Verfassungsbeschwerde eines Organs der territorialen
Selbstverwaltung gegen gesetzwidrige Eingriffe des Staates,
d) über eine Verfassungsbeschwerde gegen eine im Rahmen seiner
Zuständigkeit getroffene Entscheidung oder einen anderen Eingriff eines
Organs der öffentlichen Gewalt in die verfassungsmäßig garantierten
Grundrechte und freiheiten,
e) über ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung in Sachen der
Überprüfung der Wahl eines Abgeordneten oder Senators,
f) bei Zweifeln hinsichtlich des Verlustes der Wählbarkeit bzw. der
Unvereinbarkeit mit der Ausübung des Amtes eines Abgeordneten oder
Senators nach Art. 25,
g) über eine Verfassungsklage des Senats gegen den Präsidenten der
Republik nach Art. 65 Abs. 2,
h) über einen Antrag des Präsidenten der Republik auf Aufhebung eines
nach Art. 66 ergangenen Beschlusses des Abgeordnetenhauses und des
Senats,
i) über Maßnahmen, die zur Durchführung einer für die Tschechische
Republik verbindlichen Entscheidung eines internationalen Gerichts
unabdingbar sind, sofern sie nicht auf andere Weise verwirklicht werden
können,
j) darüber, ob eine Entscheidung über die Auflösung einer politischen
Partei oder eine andere die Tätigkeit einer politischen Partei
betreffende Entscheidung im Einklang mit den Verfassungsgesetzen und
den übrigen Gesetzen steht,
k) Streitfälle hinsichtlich des Umfangs der Kompetenzen staatlicher
Organe und von Organen der territorialen Selbstverwaltung, sofern diese
nach dem Gesetz nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs
fallen.
(2) Ein Gesetz kann verfügen, daß anstelle des Verfassungsgerichtshofs
vom Obersten Verwaltungsgericht entschieden wird
a) über die Aufhebung von Rechtsvorschriften oder einzelner ihrer
Bestimmungen, sofern diese dem Gesetz zuwiderlaufen,
b) wenn der Umfang von Befugnissen staatlicher Organe und von Organen
der regionalen Selbstverwaltung strittig ist, sofern dies nach dem
Gesetz nicht in die Zuständigkeit eines anderen Organs fällt.
Artikel
88
(1) Wer die Aufnahme eines Verfahrens beantragen kann und unter welchen
Umständen, wie auch die weiteren Regeln für das Verfahren vor dem
Verfassungsgerichtshof, wird durch Gesetz festgelegt.
(2) Die Richter des Verfassungsgerichtshofs sind in ihren
Entscheidungen ausschließlich durch die Verfassungsgesetze und die
internationalen Verträge nach Art. 10 und durch das Gesetz gemäß Abs. 1
gebunden.
Artikel
89
(1) Eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs ist rechtskräftig,
sobald sie auf die gesetzlich festgelegte Weise verkündet worden ist,
sofern der Verfassungsgerichtshof hinsichtlich ihrer Rechtskraft nicht
anders entschieden hat.
(2) Rechtskräftige Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs sind für
alle Organe und Personen bindend.
Die
Gerichte
Artikel
90
Die Gerichte sind vor allem berufen, den Rechten auf die im Gesetz
festgelegte Weise Geltung zu verschaffen. Bei Straftaten entscheidet
ausschließlich das Gericht über Schuld und Strafmaß.
Artikel
91
(1) Zum Gerichtssystem gehören das Oberste Gericht, das Oberste
Verwaltungsgericht, die Obergerichte sowie Gerichte auf Kreis- und
Bezirksebene. Das Gesetz kann andere Bezeichnungen für sie
festlegen.
(2) Zuständigkeitsbereich und Organisation der Gerichte werden durch
Gesetz geregelt.
Artikel
92
Das Oberste Gericht ist das höchste Justizorgan in allen in die
Zuständigkeit der Gerichte fallenden Angelegenheiten mit Ausnahme
derjenigen, über die der Verfassungsgerichtshof bzw. das Oberste
Verwaltungsgericht entscheiden.
Artikel
93
(1) Ein Richter wird vom Präsidenten der Republik auf unbegrenzte Zeit
ernannt. Er tritt sein Amt mit der Ablegung des Eides an.
(2) Zum Richter kann ein unbescholtener Bürger ernannt werden, der
juristische Hochschulbildung besitzt. Weitere Voraussetzungen und das
Verfahren werden durch Gesetz geregelt.
Artikel
94
(1) Das Gesetz legt die Fälle fest, in denen die Richter als Senat
entscheiden, und wie sich dieser zusammensetzt. In den übrigen Fällen
entscheiden sie als Einzelrichter.
(2) Das Gesetz kann festlegen, in welchen Angelegenheiten und auf
welche Weise an gerichtlichen Entscheidungen außer Richtern auch andere
Bürger beteiligt werden.
Artikel
95
(1) Der Richter ist bei der Entscheidung an das Gesetz gebunden; er ist
befugt, die Übereinstimmung einer sonstigen Rechtsvorschrift mit dem
Gesetz zu beurteilen.
(2) Gelangt das Gericht zu dem Schluß, daß das Gesetz, das bei der
Entscheidung des Falles anzuwenden ist, der Verfassung zuwiderläuft,
legt es die Angelegenheit dem Verfassungsgerichtshof vor.
Artikel
96
(1) Alle Verfahrensbeteiligten haben vor Gericht die gleichen
Rechte.
(2) Gerichtsverhandlungen sind mündlich und öffentlich; Ausnahmen
werden durch Gesetz geregelt. Die Urteilsverkündung erfolgt stets
öffentlich.
FÜNFTES
KAPITEL
DIE OBERSTE KONTROLLBEHÖRDE
Artikel
97
(1) Die Oberste Kontrollbehörde ist ein unabhängiges Organ. Ihr obliegt
die Kontrolle des Wirtschaftens mit staatlichen Eigentum und der
Erfüllung des staatlichen Haushaltsplans.
(2) Präsident und Vizepräsident der Obersten Kontrollbehörde werden vom
Präsidenten der Republik auf Vorschlag des Abgeordnetenhauses
ernannt.
(3) Stellung, Zuständigkeiten, Organisationsstruktur und weitere
Einzelheiten werden durch Gesetz geregelt.
SECHSTES
KAPITEL
DIE TSCHECHISCHE NATIONALBANK
Artikel
98
(1) Die Tschechische Nationalbank ist die zentrale staatliche Bank.
Hauptsächliches Ziel ihrer Tätigkeit ist es, Sorge für die Stabilität
der Währung zu tragen; in ihre Tätigkeit kann nur auf der Grundlage
eines Gesetzes eingegriffen werden.
(2) Stellung, Befugnisse und weitere Einzelheiten werden durch Gesetz
geregelt.
SIEBTES
KAPITEL
DIE TERRITORIALE SELBSTVERWALTUNG
Artikel
99
Die Tschechische Republik gliedert sich in Gemeinden, die die unteren
territorialen Selbstverwaltungseinheiten darstellen. Höhere Einheiten
der territorialen Selbstverwaltung sind Länder oder Kreise.
Artikel
100
(1) Die territorialen Selbstverwaltungseinheiten sind
Gebietskörperschaften von Bürgern, die das Recht auf Selbstverwaltung
haben. Das Gesetz bestimmt, in welchen Fällen sie Verwaltungsdistrikte
sind.
(2) Die Gemeinde ist stets Bestandteil einer höheren territorialen
Selbstverwaltungseinheit.
(3) Eine höhere territoriale Selbstverwaltungseinheit kann nur durch
ein Verfassungsgesetz errichtet oder aufgelöst werden.
Artikel
101
(1) Die Gemeinde wird selbständig durch die Gemeindevertretung
verwaltet.
(2) Eine höhere Einheit der territorialen Selbstverwaltung wird
selbständig durch ihre Vertretung verwaltet.
(3) Territoriale Selbstverwaltungseinheiten sind Körperschaften des
öffentlichen Rechts, die eigenes Eigentum besitzen und nach einem
eigenen Haushaltsplan wirtschaften.
(4) Der Staat kann in die Tätigkeit der territorialen
Selbstverwaltungseinheiten nur eingreifen, wenn dies der Schutz des
Gesetzes erfordert, und ausschließlich auf die im Gesetz festgelegte
Weise.
Artikel
102
(1) Die Mitglieder der Vertretungen werden in geheimer Wahl aufgrund
des allgemeinen, gleichen und unmittelbaren Wahlrechts gewählt.
(2) Die Amtsperiode einer Vertretung beträgt vier Jahre. Das Gesetz
legt fest, unter welchen Bedingungen neue Wahlen zur Vertretung vor
Ablauf der Amtsperiode angesetzt werden.
Artikel
103
Über die Bezeichnung einer höheren Einheit der territorialen
Selbstverwaltung entscheidet ihre Vertretung.
Artikel
104
(1) Die Kompetenzen der Vertretungen können nur durch Gesetz festgelegt
werden. (2) Die Gemeindevertretung entscheidet in Angelegenheiten der
Selbstverwaltung, sofern diese nicht durch Gesetz der Vertretung einer
höheren Einheit der territorialen Selbstverwaltung anvertraut
sind.
(3) Die Vertretungen können im Rahmen ihrer Kompetenzen allgemein
verbindliche Anordnungen erlassen.
Artikel
105
Die Ausübung der staatlichen Verwaltung kann den Organen der
Selbstverwaltung nur anvertraut werden, wenn dies das Gesetz
vorsieht.
ACHTES KAPITEL
ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel
106
(1) Am Tage des Inkrafttretens dieser Verfassung wird der Tschechische
Nationalrat zum Abgeordnetenhaus, dessen Wahlperiode am 6. Juni 1996
endet.
(2) Bis zur verfassungsgemäßen Wahl des Senats werden die Funktionen
des Senats vom Vorläufigen Senat wahrgenommen. Der Vorläufige Senat
wird auf eine durch ein Verfassungsgesetz festzulegende Weise
konstituiert. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes werden die
Funktionen des Senats vom Abgeordnetenhaus wahrgenommen.
(3) Das Abgeordnetenhaus kann nicht aufgelöst werden, solange es nach
Abs. 2 die Funktionen des Senats wahrnimmt.
(4) Bis zur Verabschiedung des Gesetzes über die Geschäftsordnung der
Kammern gilt in den einzelnen Kammern die Geschäftsordnung des
Tschechischen Nationalrats.
Artikel
107
(1) Das Gesetz über die Wahlen zum Senat bestimmt, auf welche Weise bei
den ersten Wahlen das Drittel der Senatoren, deren Amtsperiode zwei
Jahre betragen soll, sowie dasjenige Drittel der Senatoren bestimmt
werden, deren Amtsperiode vier Jahre betragen soll.
(2) Die Session des Senats wird vom Präsidenten der Republik so
einberufen, daß sie spätestens am dreißigsten Tage nach dem Tag der
Wahlen beginnt; unterläßt er dies, so tritt der Senat am dreißigsten
Tage nach dem Tag der Wahlen zusammen.
Artikel
108
Die nach den Wahlen im Jahr 1992 ernannte und am Tage des
Inkrafttretens der Verfassung ihr Amt ausübende Regierung gilt als nach
dieser Verfassung ernannt.
Artikel
109
Bis zur Errichtung der Staatsanwaltschaft werden ihre Aufgaben von der
Prokuratur der Tschechischen Republik wahrgenommen.
Artikel
110
Bis zum 31. Dezember 1993 gehören zum Gerichtssystem auch
Militärgerichte.
Artikel
111
Die Richter an sämtlichen Gerichten der Tschechischen Republik, die am
Tage des Inkrafttretens dieser Verfassung das Richteramt ausüben,
gelten als nach der Verfassung der Tschechischen Republik
ernannt.
Artikel
112
(1) Zur Verfassungsordnung der Tschechischen Republik gehören diese
Verfassung, die Deklaration der Grundrechte und freiheiten, die
gemäß dieser Verfassung verabschiedeten Verfassungsgesetze und
diejenigen Verfassungsgesetze der Nationalversammlung der
Tschechoslowakischen Republik, der Föderativen Versammlung der
Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und des Tschechischen
Nationalrats, die die Staatsgrenze der Tschechischen Republik
festlegen, sowie die nach dem 6. Juni 1992 verabschiedeten
Verfassungsgesetze des Tschechischen Nationalrats.
(2) Aufgehoben sind die bisherige Verfassung, das Verfassungsgesetz
über die tschechoslowakische Föderation, diejenigen Verfassungsgesetze,
durch die diese verändert oder ergänzt wurden, sowie das
Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrats Nr. 67/1990 Sb. über
die staatlichen Symbole der Tschechischen Republik.
(3) Die übrigen auf dem Territorium der Tschechischen Republik am Tage
des Inkrafttretens dieser Verfassung geltenden Verfassungsgesetze
behalten ihre Gültigkeit.
Artikel
113
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1993 in Kraft.
Uhde
m.p.
Klaus
m.p.
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