G E S E T Z vom 16. Juni
1993 über den Verfassungsgerichtshof der Tschechischen Republik
Übersetzung
nach der Orignalfassung in
Sbirka zákonù Èeské republiky, Jahrgang 1993, Teil 46 vom 29. Juni
1993, Ziff. 182.
Sbirka
zákonù Èeské republiky ist im Netz zu finden unter http://www.sbirka.cz/,
jedoch nur gegen Gebühr nutzbar.
Das
Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik
beschlossen:
ERSTER
TEIL
DIE ORGANISATION DES VERFASSUNGSGERICHTSHOFS
§
1
Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus dem Präsidenten, zwei
Stellvertretenden Präsidenten und den übrigen Richtern zusammen.
Der
Präsident und die Stellvertretenden Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofs
§ 2
Der Präsident der Republik ernennt aus der Mitte der Richter am
Verfassungsgerichtshof (im folgenden kurz "Richter") einen Präsidenten
und zwei Stellvertretende Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofs.
§
3
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs
a) vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen,
b) nimmt die Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs
wahr,
c) beruft Plenarsitzungen des Verfassungsgerichtshofs (im
folgenden kurz "Plenum") ein, legt deren Tagesordnung fest und leitet
sie,
d) ernennt die Präsidenten der Senate des
Verfassungsgerichtshofs (im folgenden kurz "Senat"),
e) nimmt weitere ihm gesetzlich gebotene Aufgaben
wahr.
(2) In seiner Abwesenheit wird der Präsident des
Verfassungsgerichtshofs von den Stellvertretenden Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofs in einem Umfang und in einer Reihenfolge
vertreten, die vom Plenum festgelegt werden.
(3) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs kann mit Zustimmung des
Plenums die Stellvertretenden Präsidenten mit der ständigen Wahrnehmung
einiger seiner Aufgaben betrauen.
Die
Richter
§ 4
(1) Das Amt des Richters ist ein öffentliches Amt.
(2) Ein Richter kann für eine Ordnungswidrigkeit nicht belangt
werden.
(3) Die Ausübung des Richteramts ist nicht vereinbar mit einer anderen
bezahlten Funktion oder einer anderen Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der
Verwaltung des persönlichen Eigentums bzw. einer wissenschaftlichen,
pädagogischen, literarischen oder künstlerischen Tätigkeit, sofern
diese dem Richteramt, seiner Bedeutung und Würde nicht zum Schaden
gereicht und das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit
der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs nicht gefährdet.
(4) Die Ausübung des Richteramts ist ebenso unvereinbar mit einer
Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder politischen
Bewegung.
§
5
Ein Richter ist verpflichtet, Stillschweigen über Angelegenheiten zu
wahren, von denen er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes
Kenntnis erlangt hat. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung
des Richteramtes fort.
§
6
(1) Der Präsident der Republik holt die Zustimmung des Senats der
Tschechischen Republik zur Ernennung eines Richters ein.
(2) Erfolgt die Zustimmung nach Absatz 1 nur deshalb nicht innerhalb
von 60 Tagen, nachdem der Präsident der Republik darum angesucht hat,
weil der Senat der Tschechischen Republik in der genannten Frist nicht
über diese Angelegenheit abgestimmt hat, so gilt die Zustimmung des
Senats der Tschechischen Republik als gegeben.
§
7
(1) Ein Richter kann sein Amt durch eine dem Präsidenten der Republik
persönlich gegebene Erklärung niederlegen. Ist er daran aus wichtigem
Grund gehindert, kann er dies auch durch eine schriftlich gegenüber
einem Notar abgegebene Erklärung tun.
(2) Das Richteramt endet mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der
Richter die Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat bzw. an dem die
Erklärung gemäß Absatz 1 dem Präsidenten der Republik zugegangen
ist.
(3) Das Amt des Richters endet ferner
a) mit Ablauf der Frist, für die der Richter ernannt
wurde,
b) mit dem Tag, an dem der Richter nicht mehr das passive
Wahlrecht zum Senat der Tschechischen Republik besitzt,
c) mit dem Tag, an dem ein Urteil Rechtskraft erlangt,
durch das der Richter einer vorsätzlich begangenen Straftat für
schuldig befunden wurde,
d) mit der Verkündung eines Beschlusses des
Verfassungsgerichtshofs über die Amtsenthebung nach § 144.
(4) Wird die Stelle eines Richters frei, weil dessen Amt nach
Absatz 3 beendet ist, so teilt der Präsident des
Verfassungsgerichtshofs dies unverzüglich dem Präsidenten der Republik
mit.
Die
Assistenten der Richter
§ 8
(1) Jedem Richter wird mindestens ein Assistent des Richters (im
folgenden kurz "Assistent") zugeordnet.
(2) Assistenten werden vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs auf
Vorschlag desjenigen Richters ernannt und entlassen, dem sie zugeordnet
sind.
§
9
(1) Zum Assistenten kann ein Bürger der Tschechischen Republik ernannt
werden, der geschäftsfähig und unbescholten ist, eine juristische
Hochschulausbildung abgeschlossen hat und mindestens fünf Jahre in
einem juristischen Beruf tätig gewesen ist.
(2) Ein Assistent kann sein Amt niederlegen; das Amt des Assistenten
endet mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die
Rücktrittserklärung dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs
zugegangen ist.
(3) Das Amt des Assistenten endet ferner
a) wenn das Amt des Richters endet, zu dessen Assistenten
er bestellt wurde,
b) mit dem Tag, an dem ein Urteil Rechtskraft erlangt,
durch das der Assistent einer Straftat für schuldig befunden
wurde,
c) durch Entlassung.
(4) Der Assistent des Richters ist verpflichtet, Stillschweigen über
Angelegenheiten zu wahren, von denen er im Zusammenhang mit der
Ausübung seines Amtes Kenntnis erlangt hat. Diese Verpflichtung besteht
auch nach Beendigung seines Amtes fort. Von dieser Verpflichtung kann
ihn der Präsident des Verfassungsgerichtshofs entbinden.
Die
arbeitsrechtliche Stellung der Richter und Assistenten
§ 10
Auf die aus dem Richter- bzw. Assistentenamt herrührenden
Arbeitsverhältnisse finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches
Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt.
Das
Plenum
§ 11
(1) Das Plenum setzt sich aus allen Richtern zusammen. Soweit dieses
Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, ist das Plenum verhandlungs- und
beschlußfähig, wenn wenigstens zehn Richter anwesend sind.
(2) Im Plenum entscheidet der Verfassungsgerichtshof
a) über die Aufhebung von Gesetzen oder einzelner ihrer
Bestimmungen gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. a) der Verfassung der
Tschechischen Republik (im folgenden kurz "Verfassung"),
b) über die Aufhebung sonstiger Rechtsvorschriften oder
einzelner ihrer Bestimmungen gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. b) der
Verfassung,
c) über eine Verfassungsklage des Senats der Tschechischen
Republik gegen den Präsidenten der Republik, wie sie in Art. 65
Abs. 2 der Verfassung erwähnt ist, gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. g) der
Verfassung,
d) über den Antrag des Präsidenten auf Aufhebung eines
Beschlusses des Abgeordnetenhauses und des Senates der Tschechischen
Republik, wie er in Art. 66 der Verfassung erwähnt ist, gemäß Art. 87
Abs. 1 Buchstabe h) der Verfassung,
e) darüber, ob eine Entscheidung über die Auflösung einer
politischen Partei oder eine sonstige die Tätigkeit einer politischen
Partei betreffende Entscheidung im Einklang mit den Verfassungsgesetzen
oder den übrigen Gesetzen steht, gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. j) der
Verfassung,
f) in weiteren in Art. 87 Abs. 1 der Verfassung
aufgeführten Angelegenheiten, sofern der Senat zu keiner Entscheidung
gekommen ist, weil keiner der Beschlußanträge eine Stimmenmehrheit
erlangt hat (§ 21 Abs. 1),
g) über die Stellung zu einer Rechtsauffassung eines
Senats, die von der in einem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung des
Verfassungsgerichtshofs abweicht (§ 23),
h) über weitere in Art. 87 Abs. 1 der Verfassung
aufgeführte Angelegenheiten, soweit er sich diese vorbehält,
i) über die Regelung seiner inneren Verhältnisse,
j) über die Errichtung von Senaten und darüber, wie die
Amtsgeschäfte unter ihnen aufzuteilen sind.
§
12
(1) Jeder Richter ist berechtigt, bei der Beratung vor Beginn der
Abstimmung einen Beschlußantrag zu stellen.
(2) Jeder Richter ist verpflichtet, für einen der Beschlußanträge zu
stimmen, die vor Beginn der Abstimmung gestellt wurden.
(3) Erhält keiner der Beschlußanträge die erforderliche Mehrheit (§
13), wird erneut abgestimmt, wobei vor Beginn dieser Abstimmung die
Richter, über deren Anträge abgestimmt worden war, erklären, ob sie
ihre Anträge aufrechterhalten; Richter können andere Beschlußanträge
einbringen.
(4) Kommt es beim Verfahren nach Absatz 1 bis 3 nicht zur
Beschlußfassung, wird über die beiden Anträge abgestimmt, die bei der
vorhergehenden Abstimmung die meisten Stimmen erhalten hatten.
(5) Über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens (§ 139 Abs. 1),
Einsprüche gegen einen Beschluß im Disziplinarverfahren (§ 142 Abs. 1
und 3) sowie über den Antrag auf einen Beschluß, durch den ein Richter
seines Amtes enthoben wird (§ 144 Abs. 1), wird geheim
abgestimmt.
§
13
Ein Beschluß des Plenums ist angenommen, wenn die Mehrzahl der
anwesenden Richter für ihn stimmt. Lediglich Entscheidungen nach Art.
87 Abs. 1 Buchst. a) und g) sowie h) der Verfassung bzw. Beschlüsse auf
der Grundlage einer Rechtsauffassung, die von einer in einem Urteil
niedergelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs abweicht,
sind angenommen, wenn wenigstens neun der anwesenden Richter dafür
stimmen.
§
14
Ein Richter, der mit einer Entscheidung des Plenums in einer der in §
11 Abs. 1 Buchst. a) bis h) aufgeführten Angelegenheiten bzw. mit deren
Begründung nicht einverstanden ist, hat das Recht darauf, daß seine
abweichende Stellungnahme ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen sowie
der Entscheidung unter Nennung seines Namens angefügt wird.
Die
Senate
§ 15
(1) Für Entscheidungen nach Art. 87 Abs. 1 der Verfassung, die nicht in
die Zuständigkeit des Plenums gehören, bildet der
Verfassungsgerichtshof aus seinen Richtern vier Senate zu je drei
Mitgliedern.
(2) Der Präsident und die Stellvertretenden Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofs können nicht ständige Mitglieder eines Senats
sein.
§
16
Die Geschäftsverteilung zwischen den Senaten wird für die Dauer eines
Kalenderjahres vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs durch einen
Arbeitsplan entsprechend den vom Plenum aufgestellten Regeln
festgelegt.
§
17
(1) Der Vorsitzende eines Senats wird vom Präsidenten des
Verfassungsgerichtshofs für ein Jahr ernannt. Ein Richter kann nicht
für zwei aufeinanderfolgende Jahre in dieses Amt berufen werden.
(2) In seiner Abwesenheit wird der Vorsitzende eines Senats von dem
nach Lebensjahren ältesten ständigen Mitglied des Senats
vertreten.
§
18
(1) Ein Mitglied eines Senats wird in seiner Abwesenheit zeitweilig von
einem Richter vertreten, der laut Arbeitsplan für den betreffenden
Senat vorgesehen ist.
(2) Vertretungsweise können auch der Präsident des
Verfassungsgerichtshofs bzw. ein Stellvertretender Präsident des
Verfassungsgerichtshofs einem Senat angehören.
§
19
(1) Die Sitzungen eines Senats werden vom Vorsitzenden des Senats
einberufen und geleitet.
(2) Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn alle seine
Mitglieder anwesend sind; seine Beschlüsse faßt er mit
Stimmenmehrheit.
§
20
(1) Jedes Mitglied eines Senats ist berechtigt, bei der Beratung vor
Beginn der Abstimmung einen Beschlußantrag zu stellen.
(2) Jedes Mitglied des Senats ist verpflichtet, für einen der
Beschlußanträge zu stimmen, die vor Beginn der Abstimmung gestellt
wurden.
(3) Bei der Abstimmung wird dergestalt verfahren, daß jedes Mitglied
des Senats mündlich erklärt, welchem der vorgelegten Beschlußanträge es
seine Zustimmung erteilt.
§
21
(1) Erhält beim Verfahren nach § 20 keiner der Beschlußanträge in der
Sache selbst die Mehrheit der Stimmen, legt der Vorsitzende des Senats
die Angelegenheit baldmöglichst dem Plenum zur Entscheidung vor [§ 11
Abs. 2 Buchst. f)]
(2) In den übrigen Fällen gibt bei Stimmengleichheit in einem Senat die
Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§
22
Ein Mitglied eines Senats, das mit einer Sachentscheidung des Senats
oder mit deren Begründung nicht einverstanden ist, hat das Recht
darauf, daß seine abweichende Stellungnahme ins Verhandlungsprotokoll
aufgenommen sowie der Entscheidung unter Nennung seines Namens angefügt
wird.
§
23
Gelangt ein Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung zu einer
Rechtsauffassung, die von einer in einem Urteil niedergelegten
Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs abweicht, legt er die
Angelegenheit dem Plenum zur Beurteilung vor. An die Stellungnahme des
Plenums ist der Senat im weiteren Verlauf gebunden.
§
24
Der Umschlag, der das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll enthält, kann
in einer Angelegenheit, die an das Plenum weitergeleitet wurde [§ 11
Abs. 2 Buchst. f)], vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs nur mit
Einverständnis des Plenums geöffnet werden.
Die
Sicherung der Ordnung
§ 25
In einem Umkreis von 100 m um das Gebäude des Verfassungsgerichtshofs
bzw. um einen Ort, an dem der Verfassungsgerichtshof tagt, sind
Versammlungen untersagt.
Der
Sitz des Verfassungsgerichtshofs
§ 26
Sitz des Verfassungsgerichtshofs ist Brünn.
[.
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Übersetzung:
Jiøí Nìmec; redaktionelle Bearbeitung: Norbert Vierbücher
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