Dokumente zur tschechischen und slowakischen Zeitgeschichte
Herausgegeben von Robert Luft, Collegium Carolinum, München

Der folgende Text ist auch erschienen in:
Berichte zu Staat und Gesellschaft in der Tschechischen und in der Slowakischen Republik.
Herausgegeben vom Vorstand des Collegium Carolinum, München
im Auftrag und mit finanzieller Förderung durch das Auswärtige Amt

Jahrgang 1993, Heft 4, 33 - 39.
 

Copyright der deutschen Übersetzung © 1993 Collegium Carolinum 
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G E S E T Z vom 16. Juni 1993 über den Verfassungsgerichtshof der Tschechischen Republik

Übersetzung nach der Orignalfassung in 
Sbirka zákonù Èeské republiky, Jahrgang 1993, Teil 46 vom 29. Juni 1993, Ziff. 182. 

Sbirka zákonù Èeské republiky ist im Netz zu finden unter http://www.sbirka.cz/, jedoch nur gegen Gebühr nutzbar. 

Das Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik beschlossen: 

ERSTER TEIL 
DIE ORGANISATION DES VERFASSUNGSGERICHTSHOFS 

§ 1 
Der Verfassungsgerichtshof setzt sich aus dem Präsidenten, zwei Stellvertretenden Präsidenten und den übrigen Richtern zusammen. 

Der Präsident und die Stellvertretenden Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs 
§ 2 
Der Präsident der Republik ernennt aus der Mitte der Richter am Verfassungsgerichtshof (im folgenden kurz "Richter") einen Präsidenten und zwei Stellvertretende Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs. 

§ 3 
(1) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs 
   a) vertritt den Verfassungsgerichtshof nach außen, 
   b) nimmt die Verwaltung des Verfassungsgerichtshofs wahr, 
   c) beruft Plenarsitzungen des Verfassungsgerichtshofs (im folgenden kurz "Plenum") ein, legt deren Tagesordnung fest und leitet sie, 
   d) ernennt die Präsidenten der Senate des Verfassungsgerichtshofs (im folgenden kurz "Senat"), 
   e) nimmt weitere ihm gesetzlich gebotene Aufgaben wahr. 
(2) In seiner Abwesenheit wird der Präsident des Verfassungsgerichtshofs von den Stellvertretenden Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs in einem Umfang und in einer Reihenfolge vertreten, die vom Plenum festgelegt werden. 
(3) Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs kann mit Zustimmung des Plenums die Stellvertretenden Präsidenten mit der ständigen Wahrnehmung einiger seiner Aufgaben betrauen. 

Die Richter 
§ 4 
(1) Das Amt des Richters ist ein öffentliches Amt. 
(2) Ein Richter kann für eine Ordnungswidrigkeit nicht belangt werden. 
(3) Die Ausübung des Richteramts ist nicht vereinbar mit einer anderen bezahlten Funktion oder einer anderen Erwerbstätigkeit mit Ausnahme der Verwaltung des persönlichen Eigentums bzw. einer wissenschaftlichen, pädagogischen, literarischen oder künstlerischen Tätigkeit, sofern diese dem Richteramt, seiner Bedeutung und Würde nicht zum Schaden gereicht und das Vertrauen in die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs nicht gefährdet. 
(4) Die Ausübung des Richteramts ist ebenso unvereinbar mit einer Mitgliedschaft in einer politischen Partei oder politischen Bewegung. 

§ 5 
Ein Richter ist verpflichtet, Stillschweigen über Angelegenheiten zu wahren, von denen er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes Kenntnis erlangt hat. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung des Richteramtes fort. 

§ 6 
(1) Der Präsident der Republik holt die Zustimmung des Senats der Tschechischen Republik zur Ernennung eines Richters ein. 
(2) Erfolgt die Zustimmung nach Absatz 1 nur deshalb nicht innerhalb von 60 Tagen, nachdem der Präsident der Republik darum angesucht hat, weil der Senat der Tschechischen Republik in der genannten Frist nicht über diese Angelegenheit abgestimmt hat, so gilt die Zustimmung des Senats der Tschechischen Republik als gegeben. 

§ 7 
(1) Ein Richter kann sein Amt durch eine dem Präsidenten der Republik persönlich gegebene Erklärung niederlegen. Ist er daran aus wichtigem Grund gehindert, kann er dies auch durch eine schriftlich gegenüber einem Notar abgegebene Erklärung tun. 
(2) Das Richteramt endet mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Richter die Erklärung gemäß Absatz 1 abgegeben hat bzw. an dem die Erklärung gemäß Absatz 1 dem Präsidenten der Republik zugegangen ist. 
(3) Das Amt des Richters endet ferner 
   a) mit Ablauf der Frist, für die der Richter ernannt wurde, 
   b) mit dem Tag, an dem der Richter nicht mehr das passive Wahlrecht zum Senat der Tschechischen Republik besitzt, 
   c) mit dem Tag, an dem ein Urteil Rechtskraft erlangt, durch das der Richter einer vorsätzlich begangenen Straftat für schuldig befunden wurde, 
   d) mit der Verkündung eines Beschlusses des Verfassungsgerichtshofs über die Amtsenthebung nach § 144. 
 (4) Wird die Stelle eines Richters frei, weil dessen Amt nach Absatz 3 beendet ist, so teilt der Präsident des Verfassungsgerichtshofs dies unverzüglich dem Präsidenten der Republik mit. 

Die Assistenten der Richter 
§ 8 
(1) Jedem Richter wird mindestens ein Assistent des Richters (im folgenden kurz "Assistent") zugeordnet. 
(2) Assistenten werden vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs auf Vorschlag desjenigen Richters ernannt und entlassen, dem sie zugeordnet sind. 

§ 9 
(1) Zum Assistenten kann ein Bürger der Tschechischen Republik ernannt werden, der geschäftsfähig und unbescholten ist, eine juristische Hochschulausbildung abgeschlossen hat und mindestens fünf Jahre in einem juristischen Beruf tätig gewesen ist. 
(2) Ein Assistent kann sein Amt niederlegen; das Amt des Assistenten endet mit dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem die Rücktrittserklärung dem Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs zugegangen ist. 
(3) Das Amt des Assistenten endet ferner 
   a) wenn das Amt des Richters endet, zu dessen Assistenten er bestellt wurde, 
   b) mit dem Tag, an dem ein Urteil Rechtskraft erlangt, durch das der Assistent einer Straftat für schuldig befunden wurde, 
   c) durch Entlassung. 
(4) Der Assistent des Richters ist verpflichtet, Stillschweigen über Angelegenheiten zu wahren, von denen er im Zusammenhang mit der Ausübung seines Amtes Kenntnis erlangt hat. Diese Verpflichtung besteht auch nach Beendigung seines Amtes fort. Von dieser Verpflichtung kann ihn der Präsident des Verfassungsgerichtshofs entbinden. 

Die arbeitsrechtliche Stellung der Richter und Assistenten 
§ 10 
Auf die aus dem Richter- bzw. Assistentenamt herrührenden Arbeitsverhältnisse finden die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuches Anwendung, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. 

Das Plenum 
§ 11 
(1) Das Plenum setzt sich aus allen Richtern zusammen. Soweit dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, ist das Plenum verhandlungs- und beschlußfähig, wenn wenigstens zehn Richter anwesend sind. 
(2) Im Plenum entscheidet der Verfassungsgerichtshof 
   a) über die Aufhebung von Gesetzen oder einzelner ihrer Bestimmungen gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. a) der Verfassung der Tschechischen Republik (im folgenden kurz "Verfassung"), 
   b) über die Aufhebung sonstiger Rechtsvorschriften oder einzelner ihrer Bestimmungen gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. b) der Verfassung, 
   c) über eine Verfassungsklage des Senats der Tschechischen Republik gegen den Präsidenten der Republik, wie sie in Art.  65 Abs. 2 der Verfassung erwähnt ist, gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. g) der Verfassung, 
   d) über den Antrag des Präsidenten auf Aufhebung eines Beschlusses des Abgeordnetenhauses und des Senates der Tschechischen Republik, wie er in Art. 66 der Verfassung erwähnt ist, gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchstabe h) der Verfassung, 
   e) darüber, ob eine Entscheidung über die Auflösung einer politischen Partei oder eine sonstige die Tätigkeit einer politischen Partei betreffende Entscheidung im Einklang mit den Verfassungsgesetzen oder den übrigen Gesetzen steht, gemäß Art. 87 Abs. 1 Buchst. j) der Verfassung, 
   f) in weiteren in Art. 87 Abs. 1 der Verfassung aufgeführten Angelegenheiten, sofern der Senat zu keiner Entscheidung gekommen ist, weil keiner der Beschlußanträge eine Stimmenmehrheit erlangt hat (§ 21 Abs. 1), 
   g) über die Stellung zu einer Rechtsauffassung eines Senats, die von der in einem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs abweicht (§ 23), 
   h) über weitere in Art. 87 Abs. 1 der Verfassung aufgeführte Angelegenheiten, soweit er sich diese vorbehält, 
   i) über die Regelung seiner inneren Verhältnisse, 
   j) über die Errichtung von Senaten und darüber, wie die Amtsgeschäfte unter ihnen aufzuteilen sind. 

§ 12 
(1) Jeder Richter ist berechtigt, bei der Beratung vor Beginn der Abstimmung einen Beschlußantrag zu stellen. 
(2) Jeder Richter ist verpflichtet, für einen der Beschlußanträge zu stimmen, die vor Beginn der Abstimmung gestellt wurden. 
(3) Erhält keiner der Beschlußanträge die erforderliche Mehrheit (§ 13), wird erneut abgestimmt, wobei vor Beginn dieser Abstimmung die Richter, über deren Anträge abgestimmt worden war, erklären, ob sie ihre Anträge aufrechterhalten; Richter können andere Beschlußanträge einbringen. 
(4) Kommt es beim Verfahren nach Absatz 1 bis 3 nicht zur Beschlußfassung, wird über die beiden Anträge abgestimmt, die bei der vorhergehenden Abstimmung die meisten Stimmen erhalten hatten. 
(5) Über die Einstellung eines Disziplinarverfahrens (§ 139 Abs. 1), Einsprüche gegen einen Beschluß im Disziplinarverfahren (§ 142 Abs. 1 und 3) sowie über den Antrag auf einen Beschluß, durch den ein Richter seines Amtes enthoben wird (§ 144 Abs. 1), wird geheim abgestimmt. 

§ 13 
Ein Beschluß des Plenums ist angenommen, wenn die Mehrzahl der anwesenden Richter für ihn stimmt. Lediglich Entscheidungen nach Art. 87 Abs. 1 Buchst. a) und g) sowie h) der Verfassung bzw. Beschlüsse auf der Grundlage einer Rechtsauffassung, die von einer in einem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs abweicht, sind angenommen, wenn wenigstens neun der anwesenden Richter dafür stimmen. 

§ 14 
Ein Richter, der mit einer Entscheidung des Plenums in einer der in § 11 Abs. 1 Buchst. a) bis h) aufgeführten Angelegenheiten bzw. mit deren Begründung nicht einverstanden ist, hat das Recht darauf, daß seine abweichende Stellungnahme ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen sowie der Entscheidung unter Nennung seines Namens angefügt wird. 

Die Senate 
§ 15 
(1) Für Entscheidungen nach Art. 87 Abs. 1 der Verfassung, die nicht in die Zuständigkeit des Plenums gehören, bildet der Verfassungsgerichtshof aus seinen Richtern vier Senate zu je drei Mitgliedern. 
(2) Der Präsident und die Stellvertretenden Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs können nicht ständige Mitglieder eines Senats sein. 

§ 16 
Die Geschäftsverteilung zwischen den Senaten wird für die Dauer eines Kalenderjahres vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs durch einen Arbeitsplan entsprechend den vom Plenum aufgestellten Regeln festgelegt. 

§ 17 
(1) Der Vorsitzende eines Senats wird vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs für ein Jahr ernannt. Ein Richter kann nicht für zwei aufeinanderfolgende Jahre in dieses Amt berufen werden. 
(2) In seiner Abwesenheit wird der Vorsitzende eines Senats von dem nach Lebensjahren ältesten ständigen Mitglied des Senats vertreten. 

§ 18 
(1) Ein Mitglied eines Senats wird in seiner Abwesenheit zeitweilig von einem Richter vertreten, der laut Arbeitsplan für den betreffenden Senat vorgesehen ist. 
(2) Vertretungsweise können auch der Präsident des Verfassungsgerichtshofs bzw. ein Stellvertretender Präsident des Verfassungsgerichtshofs einem Senat angehören. 

 § 19 
(1) Die Sitzungen eines Senats werden vom Vorsitzenden des Senats einberufen und geleitet. 
(2) Ein Senat ist verhandlungs- und beschlußfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind; seine Beschlüsse faßt er mit Stimmenmehrheit. 

§ 20 
(1) Jedes Mitglied eines Senats ist berechtigt, bei der Beratung vor Beginn der Abstimmung einen Beschlußantrag zu stellen. 
(2) Jedes Mitglied des Senats ist verpflichtet, für einen der Beschlußanträge zu stimmen, die vor Beginn der Abstimmung gestellt wurden. 
(3) Bei der Abstimmung wird dergestalt verfahren, daß jedes Mitglied des Senats mündlich erklärt, welchem der vorgelegten Beschlußanträge es seine Zustimmung erteilt. 

§ 21 
(1) Erhält beim Verfahren nach § 20 keiner der Beschlußanträge in der Sache selbst die Mehrheit der Stimmen, legt der Vorsitzende des Senats die Angelegenheit baldmöglichst dem Plenum zur Entscheidung vor [§ 11 Abs. 2 Buchst. f)] 
(2) In den übrigen Fällen gibt bei Stimmengleichheit in einem Senat die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 

§ 22 
Ein Mitglied eines Senats, das mit einer Sachentscheidung des Senats oder mit deren Begründung nicht einverstanden ist, hat das Recht darauf, daß seine abweichende Stellungnahme ins Verhandlungsprotokoll aufgenommen sowie der Entscheidung unter Nennung seines Namens angefügt wird. 

§ 23 
Gelangt ein Senat im Rahmen der Entscheidungsfindung zu einer Rechtsauffassung, die von einer in einem Urteil niedergelegten Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs abweicht, legt er die Angelegenheit dem Plenum zur Beurteilung vor. An die Stellungnahme des Plenums ist der Senat im weiteren Verlauf gebunden. 

§ 24 
Der Umschlag, der das Beratungs- und Abstimmungsprotokoll enthält, kann in einer Angelegenheit, die an das Plenum weitergeleitet wurde [§ 11 Abs. 2 Buchst. f)], vom Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs nur mit Einverständnis des Plenums geöffnet werden. 

Die Sicherung der Ordnung 
§ 25 
In einem Umkreis von 100 m um das Gebäude des Verfassungsgerichtshofs bzw. um einen Ort, an dem der Verfassungsgerichtshof tagt, sind Versammlungen  untersagt.

Der Sitz des Verfassungsgerichtshofs 
§ 26 
Sitz des Verfassungsgerichtshofs ist Brünn. 

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Übersetzung: Jiøí Nìmec; redaktionelle Bearbeitung: Norbert Vierbücher 

 


Original in: Sbirka zákonù Èeské republiky, Jahrgang 1993, Teil 46 vom 29. Juni 1993, Ziff. 182 

Auf eine Übersetzung von Teil II (Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) wurde verzichtet. 
Scheinbare Lücken im Gesetz erklären sich damit, daß die betreffenden Sachverhalte (z.B. Anzahl [15] und Amtszeit [10 Jahre] der Richter) in der Verfassung der Tschechischen Republik, Art. 83-89, geregelt sind. Vgl. Heft 93/1, S. 42ff. 
Alle Verweise auf andere Stellen des VfGG bzw. auf andere Gesetze (einschließlich der Fußnote zu § 25) sind original. 
Die zwei vorkommenden Bedeutungen von "Senat" (zweite Kammer des Parlaments der ÈR, hier wiedergegeben durch "Senat der Tschechischen Republik", und Senat des Verfassungsgerichtshofs) werden im Original durch die Schreibweise (Senát bzw. senát) unterschieden. In § 11 Abs. 2g kommt die Schreibweise Senátu vor, obwohl es sich nur um einen Gerichtssenat handeln kann. Die Redaktion ist überzeugt, daß es sich um einen unentdeckt gebliebenen Druckfehler handelt. 

 

 

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Stand der letzten Bearbeitung: 20.09.2003 Home