Dokumente zur tschechischen und slowakischen Zeitgeschichte
Herausgegeben von Robert Luft, Collegium Carolinum, München

Der folgende Text ist auch erschienen in:
Berichte zu Staat und Gesellschaft in der Tschechischen und in der Slowakischen Republik.
Herausgegeben vom Vorstand des Collegium Carolinum, München
im Auftrag und mit finanzieller Förderung durch das Auswärtige Amt
Jahrgang 1999, Heft 3, 34-37.

Copyright der deutschen Übersetzung © 1999 Collegium Carolinum 
Verwendung im wissenschaftlichen Bereich nur unter genauer Angabe der Quelle gestattet. Jegliche gewerbliche Nutzung einschließlich des Kopierens (Spiegelns auf andere Server) – auch zur Verwendung im akademischen Unterricht –  ist untersagt.

.
G E S E T Z vom 10. Juli 1999  über den Gebrauch der Sprachen nationaler Minderheiten,
Ziff. 184/1999 Zb. 

Aus dem Slowakischen von Reiner Beushausen 
© der deutschen Übersetzung, 1999 Collegium Carolinum 

Übersetzung nach der Orignalfassung in 
Zbierka zakonov Slovenskej republiky (Gesetzblatt der Slowakischen Republik) Ausgabe 81/1999, Ziff. 184/1999, S. 1418f.

 

Gesetz 
vom 10. Juli 1999

über den Gebrauch der Sprachen nationaler Minderheiten 

Der Nationalrat der Slowakischen Republik, 
   ausgehend von der Verfassung der Slowakischen Republik und den internationalen Abkommen, an die die Slowakische Republik gebunden ist, 

   in Repektierung des Schutzes und der Entfaltung der Grundrechte und –freiheiten der Bürger der SR, die einer nationalen Minderheit angehörende Personen sind, 

   unter Berücksichtigung der bestehenden gültigen Gesetze, die den Gebrauch der Sprachen nationaler Minderheiten regeln, 

   in Würdigung und Anerkennung der Bedeutung der Muttersprachen der Bürger der SR, die einer nationalen Minderheit angehörende Personen sind, als Ausdruck des kulturellen Reichtums des Staates, 

   mit Rücksicht auf die Gestaltung einer demokratischen, toleranten und prosperierenden Gesellschaft unter den Bedingungen einer sich integrierenden Europäischen Gemeinschaft, 

   in dem Bewußtsein, daß die slowakische Sprache die Staatssprache der Slowakischen Republik ist und daß es wünschenswert ist, den Gebrauch der Sprachen der Bürger der Slowakischen Republik zu regeln, die einer nationalen Minderheit angehörende Personen sind, 

   hat das vorliegende Gesetz verabschiedet: 

§ 1

Ein Bürger der SR, der eine einer nationalen Minderheit angehörende Person ist, hat das Recht, außer der Staatssprache auch die Sprache der nationalen Minderheit (im folgenden einfach „Minderheitensprache“) zu gebrauchen. Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in Anknüpfung an separate Gesetze Regeln zum Gebrauch der Sprache der Minderheit auch im amtlichen Verkehr festzulegen. 

§ 2

(1) Falls Bürger der SR, die einer nationalen Minderheit angehörende Personen sind, nach der letzten Volkszählung in einer Gemeinde wenigstens 20% der Bevölkerung ausmachen, können sie in dieser Gemeinde im amtlichen Verkehr die Minderheitensprache gebrauchen. 
(2) Das Verzeichnis der Gemeinden gemäß Absatz 1 wird durch eine Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik festgelegt. 

(3) Ein Bürger der SR, der eine einer nationalen Minderheit angehörende Person ist, hat das Recht, schriftliche Eingaben an das Organ der staatlichen Verwaltung und das Organ der territorialen Selbstverwaltung (im folgenden einfach „Organ der öffentlichen Verwaltung“) in einer Gemeinde gemäß Absatz 1 auch in der Minderheitensprache zu machen. Das Organ der öffentlichen Verwaltung in einer Gemeinde gemäß Absatz 1 antwortet mit Ausnahme öffentlicher Urkunden außer in der Staatssprache auch in der Minderheitensprache. 

(4) Ein Beschluß des Organs der öffentlichen Verwaltung im Verwaltungsverfahren in einer Gemeinde gemäß Absatz 1 wird auf Anforderung außer in der Staatssprache auch in der Minderheitensprache in Gleichschrift ausgefertigt. In Zweifelsfällen ist der Wortlaut des Beschlusses in der Staatssprache maßgebend. 

(5) Die an Gebäuden angebrachte Bezeichnung des Organs der öffentlichen Verwaltung in einer Gemeinde gemäß Absatz 1 wird auch in der Minderheitensprache angeführt. 

(6) Das Organ der territorialen Selbstverwaltung in einer Gemeinde gemäß Absatz 1 gewährt den Bürgern amtliche Formulare im Bereich seiner Kompetenzen in der Staatssprache und auf Anforderung auch in der Minderheitensprache. 

§ 3

(1) Eine Verhandlung des Organs der territorialen Selbstverwaltung in einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 kann auch in der Minderheitensprache stattfinden, wenn alle Anwesenden einverstanden sind. 
(2) Ein Abgeordneter der Gemeindevertretung in einer Gemeinde gemäß § 2, Abs. 1 hat das Recht, bei Sitzungen dieses Organs die Minderheitensprache zu gebrauchen. Für die Verdolmetschung sorgt die Gemeinde. 

(3) Die Chronik einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 kann auch in der Sprache der Minderheit geführt werden. 

§ 4

(1) Eine Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 kann im Gemeindegebiet Straßen und andere örtliche geographische Gegebenheiten auch in der Minderheitensprache bezeichnen. 
(2) In einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 werden wichtige Informationen, insbesondere warnende, hinweisende und gesundheitliche, an öffentlich zugänglicher Stelle außer in der Staatssprache auch in der Minderheitensprache angeführt. 

(3) Das Organ der öffentlichen Verwaltung in einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen die Information über allgemein verbindliche Rechtsvorschriften auf Anforderung auch in der Minderheitensprache. 

§ 5

(1) Das Recht, die Minderheitensprache bei Gericht und in anderen Bereichen zu gebrauchen, regeln eigene Gesetze. 
(2) § 2 Abs. 1 bezieht sich nicht auf den Bereich der Vorschulerziehung, der Grund- und Mittelschulen und der Kultur. Den Gebrauch der Minderheitensprache in diesen Bereichen regeln eigene Gesetze. 

§ 6

Bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt, daß der Gebrauch der tschechischen Sprache im amtlichen Verkehr die Anforderung der grundlegenden Verständlichkeit mit der Staatssprache erfüllt, sofern nicht internationale Verträge, welche die Slowakische Republik binden, etwas anderes bestimmen. 

§ 7

(1) Das Organ der öffentlichen Verwaltung und dessen Angestellte sind verpflichtet, im amtlichen Verkehr die Staatssprache zu gebrauchen und dürfen sich unter Bedingungen, die durch das vorliegende und andere Gesetze geregelt sind, auch der Minderheitensprache bedienen. Das Organ der öffentlichen Verwaltung und dessen Angestellte sind nicht verpflichtet, die Minderheitensprache zu beherrschen. 
(2) Das Organ der öffentlichen Verwaltung in einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 ist verpflichtet, die Voraussetzungen für den Gebrauch der Minderheitensprache nach dem vorliegenden und anderen Gesetzen herzustellen. 

§ 8

§ 10 des Gesetzes Ziff. 270/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Staatssprache der Slowakischen Republik ist aufgehoben. 

§ 9

Das vorliegende Gesetz tritt am 1. September 1999 in Kraft. 
 
 

Rudolf Schuster m.p. 
Jozef Migaš m.p. 

Mikuláš Dzurinda m.p. 

 

 

zurück

 

 
Stand der letzten Bearbeitung: 20.09.2003 Home