G E S E T Z vom 10. Juli
1999 über den Gebrauch der Sprachen nationaler Minderheiten,
Ziff. 184/1999 Zb.
Aus
dem Slowakischen von Reiner Beushausen
© der deutschen Übersetzung, 1999 Collegium Carolinum
Übersetzung
nach der Orignalfassung in
Zbierka zakonov Slovenskej republiky (Gesetzblatt der Slowakischen
Republik) Ausgabe 81/1999, Ziff. 184/1999, S. 1418f.
Gesetz
vom 10. Juli 1999
über den Gebrauch der Sprachen nationaler Minderheiten
Der
Nationalrat der Slowakischen Republik,
ausgehend von der Verfassung der Slowakischen Republik und
den internationalen Abkommen, an die die Slowakische Republik gebunden
ist,
in Repektierung des Schutzes und der Entfaltung der
Grundrechte und –freiheiten der Bürger der SR, die einer nationalen
Minderheit angehörende Personen sind,
unter Berücksichtigung der bestehenden gültigen Gesetze,
die den Gebrauch der Sprachen nationaler Minderheiten regeln,
in Würdigung und Anerkennung der Bedeutung der
Muttersprachen der Bürger der SR, die einer nationalen Minderheit
angehörende Personen sind, als Ausdruck des kulturellen Reichtums des
Staates,
mit Rücksicht auf die Gestaltung einer demokratischen,
toleranten und prosperierenden Gesellschaft unter den Bedingungen einer
sich integrierenden Europäischen Gemeinschaft,
in dem Bewußtsein, daß die slowakische Sprache die
Staatssprache der Slowakischen Republik ist und daß es wünschenswert
ist, den Gebrauch der Sprachen der Bürger der Slowakischen Republik zu
regeln, die einer nationalen Minderheit angehörende Personen sind,
hat das vorliegende Gesetz verabschiedet:
§ 1
Ein
Bürger der SR, der eine einer nationalen Minderheit angehörende Person
ist, hat das Recht, außer der Staatssprache auch die Sprache der
nationalen Minderheit (im folgenden einfach „Minderheitensprache“) zu
gebrauchen. Ziel des vorliegenden Gesetzes ist es, in Anknüpfung an
separate Gesetze Regeln zum Gebrauch der Sprache der Minderheit auch im
amtlichen Verkehr festzulegen.
§ 2
(1)
Falls Bürger der SR, die einer nationalen Minderheit angehörende
Personen sind, nach der letzten Volkszählung in einer Gemeinde
wenigstens 20% der Bevölkerung ausmachen, können sie in dieser Gemeinde
im amtlichen Verkehr die Minderheitensprache gebrauchen.
(2) Das Verzeichnis der Gemeinden gemäß Absatz 1 wird durch eine
Verordnung der Regierung der Slowakischen Republik festgelegt.
(3) Ein Bürger der SR, der eine einer nationalen Minderheit angehörende
Person ist, hat das Recht, schriftliche Eingaben an das Organ der
staatlichen Verwaltung und das Organ der territorialen Selbstverwaltung
(im folgenden einfach „Organ der öffentlichen Verwaltung“) in einer
Gemeinde gemäß Absatz 1 auch in der Minderheitensprache zu machen. Das
Organ der öffentlichen Verwaltung in einer Gemeinde gemäß Absatz 1
antwortet mit Ausnahme öffentlicher Urkunden außer in der Staatssprache
auch in der Minderheitensprache.
(4) Ein Beschluß des Organs der öffentlichen Verwaltung im
Verwaltungsverfahren in einer Gemeinde gemäß Absatz 1 wird auf
Anforderung außer in der Staatssprache auch in der Minderheitensprache
in Gleichschrift ausgefertigt. In Zweifelsfällen ist der Wortlaut des
Beschlusses in der Staatssprache maßgebend.
(5) Die an Gebäuden angebrachte Bezeichnung des Organs der öffentlichen
Verwaltung in einer Gemeinde gemäß Absatz 1 wird auch in der
Minderheitensprache angeführt.
(6) Das Organ der territorialen Selbstverwaltung in einer Gemeinde
gemäß Absatz 1 gewährt den Bürgern amtliche Formulare im Bereich seiner
Kompetenzen in der Staatssprache und auf Anforderung auch in der
Minderheitensprache.
§ 3
(1)
Eine Verhandlung des Organs der territorialen Selbstverwaltung in einer
Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 kann auch in der Minderheitensprache
stattfinden, wenn alle Anwesenden einverstanden sind.
(2) Ein Abgeordneter der Gemeindevertretung in einer Gemeinde gemäß §
2, Abs. 1 hat das Recht, bei Sitzungen dieses Organs die
Minderheitensprache zu gebrauchen. Für die Verdolmetschung sorgt die
Gemeinde.
(3) Die Chronik einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 kann auch in der
Sprache der Minderheit geführt werden.
§ 4
(1)
Eine Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 kann im Gemeindegebiet Straßen und
andere örtliche geographische Gegebenheiten auch in der
Minderheitensprache bezeichnen.
(2) In einer Gemeinde gemäß § 2 Abs. 1 werden wichtige Informationen,
insbesondere warnende, hinweisende und gesundheitliche, an öffentlich
zugänglicher Stelle außer in der Staatssprache auch in der
Minderheitensprache angeführt.
(3) Das Organ der öffentlichen Verwaltung in einer Gemeinde gemäß § 2
Abs. 1 gewährleistet im Rahmen seiner Kompetenzen die Information über
allgemein verbindliche Rechtsvorschriften auf Anforderung auch in der
Minderheitensprache.
§ 5
(1)
Das Recht, die Minderheitensprache bei Gericht und in anderen Bereichen
zu gebrauchen, regeln eigene Gesetze.
(2) § 2 Abs. 1 bezieht sich nicht auf den Bereich der
Vorschulerziehung, der Grund- und Mittelschulen und der Kultur. Den
Gebrauch der Minderheitensprache in diesen Bereichen regeln eigene
Gesetze.
§ 6
Bei
der Anwendung des vorliegenden Gesetzes gilt, daß der Gebrauch der
tschechischen Sprache im amtlichen Verkehr die Anforderung der
grundlegenden Verständlichkeit mit der Staatssprache erfüllt, sofern
nicht internationale Verträge, welche die Slowakische Republik binden,
etwas anderes bestimmen.
§ 7
(1)
Das Organ der öffentlichen Verwaltung und dessen Angestellte sind
verpflichtet, im amtlichen Verkehr die Staatssprache zu gebrauchen und
dürfen sich unter Bedingungen, die durch das vorliegende und andere
Gesetze geregelt sind, auch der Minderheitensprache bedienen. Das Organ
der öffentlichen Verwaltung und dessen Angestellte sind nicht
verpflichtet, die Minderheitensprache zu beherrschen.
(2) Das Organ der öffentlichen Verwaltung in einer Gemeinde gemäß § 2
Abs. 1 ist verpflichtet, die Voraussetzungen für den Gebrauch der
Minderheitensprache nach dem vorliegenden und anderen Gesetzen
herzustellen.
§ 8
§
10 des Gesetzes Ziff. 270/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen
Republik über die Staatssprache der Slowakischen Republik ist
aufgehoben.
§ 9
Das
vorliegende Gesetz tritt am 1. September 1999 in Kraft.
Rudolf
Schuster m.p.
Jozef Migaš m.p.
Mikuláš Dzurinda m.p.
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