G E S E T Z der
Tschechischen Republik vom 29. April 1994 zur Änderung
und Ergänzung von Gesetz Ziff. 87/1991 Sb. über die außergerichtlichen
Rehabilitierungen in der Fassung der später ergangenen Vorschriften
(Restituierung jüdischen Eigentums)
Übersetzung:
Peter Heumos, redaktionelle Bearbeitung Norbert Vierbücher
© der deutschen Übersetzung, 1995 Collegium Carolinum
Übersetzung
nach der Orignalfassung in
Sbirka zákonù Èeské republiky, Jahrgang 1994, Teil 37, S. 1166; Ziff.
116/1994.
Sbirka
zákonù Èeské republiky ist im Netz zu finden unter http://www.sbirka.cz/,
jedoch nur gegen Gebühr nutzbar.
Erläuterung
der Redaktion
Bei
dem nachfolgend wiedergegebenen Gesetz mit dem wenig
aussagekräftigen Titel "Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Gesetz
Ziff. 87/1991 Sb. über die außergerichtlichen Rehabilitierungen in der
Fassung der später ergangenen Vorschriften" handelt es sich um die
lange umstrittene Regelung der Restituierung jüdischen Eigentums, das
während der nationalsozialistischen Okkupation eingezogen worden
war.
Daß diese Regelung so bewußt unauffällig in Form einer neuerlichen
Novellierung des Gesetzes über die außergerichtlichen Rehabilitierungen
(das sich eigentlich mit der Wiedergutmachung von Unrecht aus
kommunistischer Zeit befaßt) geschehen ist und man darüber hinaus dem
neu eingeschobenen § 2 Abs. 2 (alles weitere ist lediglich Folge dieses
Einschubs) die Gestalt einer Ausnahmeregelung gegeben und obendrein den
wichtigen Zeitpunkt der Enteignung gar nicht ausdrücklich erwähnt,
sondern in der Definition des berechtigten Personenkreises versteckt
hat, hängt offensichtlich damit zusammen, daß betont werden soll, daß
sich die jetzige Tschechische Republik nur für die Wiedergutmachung
eben dieses kommunistischen Unrechts zuständig fühlt und nicht für
Dinge, die vor der kommunistischen Machtübernahme in der unmittelbaren
Nachkriegszeit – das betrifft die Vertreibung der Sudetendeutschen –
oder noch früher geschehen sind, und daß sie daher grundsätzlich auch
an der bisher praktizierten Stichtagsregelung festhält. Der Rückgabe
unterliegen danach nur Objekte, die nach dem 25. Februar 1948 – dem Tag
der kommunistischen Machtergreifung – enteignet worden sind. Ein
eigenes Gesetz zur Restitution jüdischen Eigentums hätte demgegenüber
ein völlig anderes Signal gesetzt und wäre von interessierter Seite
sicherlich viel eher als Präzedenzfall für ein allmähliches Abgehen von
der bisherigen Stichtagsregelung aufgefaßt worden.
Über die im Vorfeld intensiv diskutierte Frage, ob lediglich solches
ehemals jüdisches Eigentum möglichen Anspruchsberechtigten
zurückgegeben werden soll, das sich im unmittelbaren Staatsbesitz
befindet, oder ob diese Restitution sich auch auf Objekte in
Gemeindebesitz erstrecken soll (diese Frage ist keineswegs unwichtig,
da ein beträchtlicher Teil der fraglichen Immobilien heute kommunales
Eigentum ist), liefert Gesetz Ziff. 116/1994 Sb. unmittelbar keine
Antwort. Eine solche ließe sich allenfalls im Zusammenhang mit dem
Gesamtwortlaut des Gesetzes über die außergerichtlichen
Rehabilitierungen ergründen.
G
E S E T Z vom 29. April 1994 zur Änderung und Ergänzung von
Gesetz Ziff. 87/1991 Sb. über die außergerichtlichen Rehabilitierungen
in der Fassung der später ergangenen Vorschriften
Das
Parlament hat das folgende Gesetz der Tschechischen Republik
beschlossen:
Art.
I
Gesetz
Ziff. 87/1991 Sb. über die außergerichtlichen Rehabilitierungen im
Wortlaut des Gesetzes Ziff. 264/1992 Sb., des Gesetzes Ziff. 267/1992
Sb. und des Gesetzes Ziff. 133/1993 Sb. wird wie folgt geändert und
ergänzt:
1.
In § 3 werden im Anschluß an Absatz 1 neue Absätze 2 und 3 eingefügt,
welche lauten:
"(2) Berechtigte Personen sind
auch natürliche Personen, die die in Abs. 1 niedergelegten Bedingungen
erfüllen und die am Tage des Übergangs eines Objektes an den Staat nach
§ 6 einen Anspruch im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik
Ziff. 5/1945 Sb. über die Ungültigkeit einiger eigentumsrechtlicher
Akte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der
Eigentumswerte von Deutschen, Ungarn, Verrätern und Kollaborateuren
sowie einiger Organisationen und Institutionen bzw. im Sinne von Gesetz
Ziff. 128/1946 Sb. über die Ungültigkeit einiger eigentumsrechtlicher
Akte aus der Zeit der Unfreiheit sowie über die aus jener Ungültigkeit
und aus anderen Eingriffen in die Eigentumsverhältnisse hervorgehenden
Ansprüche hatten, sofern es zu der aufgrund dieser besonderen
Vorschriften für ungültig erklärten Überführung bzw. dem Übergang der
Eigentumsrechte aus Gründen rassischer Verfolgung gekommen war und
dieser Anspruch aus den in § 2 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes
angeführten Gründen nach dem 25. Februar 1948 nicht befriedigt worden
ist.
(3) Gab es am Tage des Übergangs des Objekts an den Staat mehrere
berechtigte Personen nach Abs. 2, so ist jede von ihnen eine
berechtigte Person im Hinblick auf das Gesamtobjekt."
Die
bisherigen Absätze 2 und 3 werden als Absätze 4 und 5 bezeichnet.
2.
In § 3 werden im bisherigen Absatz 2 die Worte "vor Ablauf der Frist
gemäß § 5 Abs. 2 bzw. in dem Falle, daß diese vor Ablauf der
betreffenden Frist für tot erklärt wurde" ersetzt durch die Worte "oder
eine Person, die auf ein Objekt gemäß Abs. 2 einen Anspruch gemäß Abs.
2 hatte, vor Ablauf der Frist, in der der Anspruch auf Rückgabe des
Objekts geltend gemacht werden konnte, bzw. für den Fall, daß sie für
tot erklärt wurde, bis zu dem dem Ablauf dieser Frist vorangehenden
Tag,".
3.
In § 13 Abs. 6 werden hinter den Worten "Abs. 1" die Worte "oder 2"
eingefügt und die Worte "Abs. 2" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt.
4.
In § 19 Abs. 1 werden hinter den Worten "Abs. 1" die Worte "oder 2"
eingefügt und die Worte "Abs. 2" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt.
Art.
II
1.
Die durch das vorliegende Gesetz in Art. I begründeten Ansprüche können
von den berechtigten Personen bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten
dieses Gesetzes geltend gemacht werden, wobei die in § 5 Abs. 3
erwähnte Frist von 30 Tagen am Tage der Antragstellung zu laufen
beginnt.
2.
Ein Objekt kann nicht zurückgegeben werden, falls es nach dem 1.
Oktober 1991 in das Eigentum einer anderen Person oder des Staates
übergegangen ist oder falls bezüglich des betreffenden Objekts ein
Privatisierungsprojekt genehmigt wurde oder ein Privatisierungsbeschluß
ergangen ist.
3.
Die in § 5 Abs. 4 und 5 des Gesetzes genannte Einjahresfrist für die
Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht für die unter Punkt 1
angeführten Fälle beginnt am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes.
4.
Die Einjahresfrist gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Geltendmachung
von Ansprüchen auf finanzielle Erstattung durch nach Art. I des
vorliegenden Gesetzes berechtigte Personen beginnt am Tage des
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Hiervon unberührt bleibt die
Einjahresfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf finanzielle
Erstattung durch nach Art. I des vorliegenden Gesetzes berechtigte
Personen ab dem Tage, an dem ein Urteil Rechtskraft erlangt, durch
welches ein Antrag auf Rückgabe des Objektes abgewiesen wird.
Art.
III
Das
vorliegende Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
Uhde
m.p.
Havel
m.p.
Klaus m.p.
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