Dokumente zur tschechischen und slowakischen Zeitgeschichte
Herausgegeben von Robert Luft, Collegium Carolinum, München

Der folgende Text ist auch erschienen in:
Berichte zu Staat und Gesellschaft in der Tschechischen und in der Slowakischen Republik.
Herausgegeben vom Vorstand des Collegium Carolinum, München
im Auftrag und mit finanzieller Förderung durch das Auswärtige Amt

Jahrgang 1994, Heft 4, 42-44.
 

Copyright der deutschen Übersetzung © 1995 Collegium Carolinum 
Verwendung im wissenschaftlichen Bereich nur unter genauer Angabe der Quelle gestattet. Jegliche gewerbliche Nutzung einschließlich des Kopierens (Spiegelns auf andere Server) – auch zur Verwendung im akademischen Unterricht –  ist untersagt.

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G E S E T Z  der Tschechischen Republik vom 29. April 1994 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Ziff. 87/1991 Sb. über die außergerichtlichen Rehabilitierungen in der Fassung der später ergangenen Vorschriften (Restituierung jüdischen Eigentums)   

Übersetzung: Peter Heumos, redaktionelle Bearbeitung Norbert Vierbücher 
© der deutschen Übersetzung, 1995 Collegium Carolinum 

Übersetzung nach der Orignalfassung in 
Sbirka zákonù Èeské republiky, Jahrgang 1994, Teil 37, S. 1166; Ziff. 116/1994. 

Sbirka zákonù Èeské republiky ist im Netz zu finden unter http://www.sbirka.cz/, jedoch nur gegen Gebühr nutzbar. 


Erläuterung der Redaktion 

Bei dem nachfolgend wiedergegebenen Gesetz mit dem wenig aussagekräftigen Titel "Gesetz zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Ziff. 87/1991 Sb. über die außergerichtlichen Rehabilitierungen in der Fassung der später ergangenen Vorschriften" handelt es sich um die lange umstrittene Regelung der Restituierung jüdischen Eigentums, das während der nationalsozialistischen Okkupation eingezogen worden war. 
Daß diese Regelung so bewußt unauffällig in Form einer neuerlichen Novellierung des Gesetzes über die außergerichtlichen Rehabilitierungen (das sich eigentlich mit der Wiedergutmachung von Unrecht aus kommunistischer Zeit befaßt) geschehen ist und man darüber hinaus dem neu eingeschobenen § 2 Abs. 2 (alles weitere ist lediglich Folge dieses Einschubs) die Gestalt einer Ausnahmeregelung gegeben und obendrein den wichtigen Zeitpunkt der Enteignung gar nicht ausdrücklich erwähnt, sondern in der Definition des berechtigten Personenkreises versteckt hat, hängt offensichtlich damit zusammen, daß betont werden soll, daß sich die jetzige Tschechische Republik nur für die Wiedergutmachung eben dieses kommunistischen Unrechts zuständig fühlt und nicht für Dinge, die vor der kommunistischen Machtübernahme in der unmittelbaren Nachkriegszeit – das betrifft die Vertreibung der Sudetendeutschen – oder noch früher geschehen sind, und daß sie daher grundsätzlich auch an der bisher praktizierten Stichtagsregelung festhält. Der Rückgabe unterliegen danach nur Objekte, die nach dem 25. Februar 1948 – dem Tag der kommunistischen Machtergreifung – enteignet worden sind. Ein eigenes Gesetz zur Restitution jüdischen Eigentums hätte demgegenüber ein völlig anderes Signal gesetzt und wäre von interessierter Seite sicherlich viel eher als Präzedenzfall für ein allmähliches Abgehen von der bisherigen Stichtagsregelung aufgefaßt worden. 
Über die im Vorfeld intensiv diskutierte Frage, ob lediglich solches ehemals jüdisches Eigentum möglichen Anspruchsberechtigten zurückgegeben werden soll, das sich im unmittelbaren Staatsbesitz befindet, oder ob diese Restitution sich auch auf Objekte in Gemeindebesitz erstrecken soll (diese Frage ist keineswegs unwichtig, da ein beträchtlicher Teil der fraglichen Immobilien heute kommunales Eigentum ist), liefert Gesetz Ziff. 116/1994 Sb. unmittelbar keine Antwort. Eine solche ließe sich allenfalls im Zusammenhang mit dem Gesamtwortlaut des Gesetzes über die außergerichtlichen Rehabilitierungen ergründen. 

 

G E S E T Z  vom 29. April 1994 zur Änderung und Ergänzung von Gesetz Ziff. 87/1991 Sb. über die außergerichtlichen Rehabilitierungen in der Fassung der später ergangenen Vorschriften 
 

Das Parlament hat das folgende Gesetz der Tschechischen Republik beschlossen:

Art. I

Gesetz Ziff. 87/1991 Sb. über die außergerichtlichen Rehabilitierungen im Wortlaut des Gesetzes Ziff. 264/1992 Sb., des Gesetzes Ziff. 267/1992 Sb. und des Gesetzes Ziff. 133/1993 Sb. wird wie folgt geändert und ergänzt:

1. In § 3 werden im Anschluß an Absatz 1 neue Absätze 2 und 3 eingefügt, welche lauten:

"(2) Berechtigte Personen sind auch natürliche Personen, die die in Abs. 1 niedergelegten Bedingungen erfüllen und die am Tage des Übergangs eines Objektes an den Staat nach § 6 einen Anspruch im Sinne des Dekrets des Präsidenten der Republik Ziff. 5/1945 Sb. über die Ungültigkeit einiger eigentumsrechtlicher Akte aus der Zeit der Unfreiheit und über die nationale Verwaltung der Eigentumswerte von Deutschen, Ungarn, Verrätern und Kollaborateuren sowie einiger Organisationen und Institutionen bzw. im Sinne von Gesetz Ziff. 128/1946 Sb. über die Ungültigkeit einiger eigentumsrechtlicher Akte aus der Zeit der Unfreiheit sowie über die aus jener Ungültigkeit und aus anderen Eingriffen in die Eigentumsverhältnisse hervorgehenden Ansprüche hatten, sofern es zu der aufgrund dieser besonderen Vorschriften für ungültig erklärten Überführung bzw. dem Übergang der Eigentumsrechte aus Gründen rassischer Verfolgung gekommen war und dieser Anspruch aus den in § 2 Abs. 1 Buchst. c des Gesetzes angeführten Gründen nach dem 25. Februar 1948 nicht befriedigt worden ist.
(3) Gab es am Tage des Übergangs des Objekts an den Staat mehrere berechtigte Personen nach Abs. 2, so ist jede von ihnen eine berechtigte Person im Hinblick auf das Gesamtobjekt."
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden als Absätze 4 und 5 bezeichnet.

2. In § 3 werden im bisherigen Absatz 2 die Worte "vor Ablauf der Frist gemäß § 5 Abs. 2 bzw. in dem Falle, daß diese vor Ablauf der betreffenden Frist für tot erklärt wurde" ersetzt durch die Worte "oder eine Person, die auf ein Objekt gemäß Abs. 2 einen Anspruch gemäß Abs. 2 hatte, vor Ablauf der Frist, in der der Anspruch auf Rückgabe des Objekts geltend gemacht werden konnte, bzw. für den Fall, daß sie für tot erklärt wurde, bis zu dem dem Ablauf dieser Frist vorangehenden Tag,".

3. In § 13 Abs. 6 werden hinter den Worten "Abs. 1" die Worte "oder 2" eingefügt und die Worte "Abs. 2" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt.

4. In § 19 Abs. 1 werden hinter den Worten "Abs. 1" die Worte "oder 2" eingefügt und die Worte "Abs. 2" durch die Worte "Abs. 4" ersetzt.
 

Art. II 

1. Die durch das vorliegende Gesetz in Art. I begründeten Ansprüche können von den berechtigten Personen bis zu sechs Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden, wobei die in § 5 Abs. 3 erwähnte Frist von 30 Tagen am Tage der Antragstellung zu laufen beginnt.

2. Ein Objekt kann nicht zurückgegeben werden, falls es nach dem 1. Oktober 1991 in das Eigentum einer anderen Person oder des Staates übergegangen ist oder falls bezüglich des betreffenden Objekts ein Privatisierungsprojekt genehmigt wurde oder ein Privatisierungsbeschluß ergangen ist.

3. Die in § 5 Abs. 4 und 5 des Gesetzes genannte Einjahresfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen bei Gericht für die unter Punkt 1 angeführten Fälle beginnt am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes.

4. Die Einjahresfrist gemäß § 13 Abs. 3 des Gesetzes zur Geltendmachung von Ansprüchen auf finanzielle Erstattung durch nach Art. I des vorliegenden Gesetzes berechtigte Personen beginnt am Tage des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes. Hiervon unberührt bleibt die Einjahresfrist zur Geltendmachung von Ansprüchen auf finanzielle Erstattung durch nach Art. I des vorliegenden Gesetzes berechtigte Personen ab dem Tage, an dem ein Urteil Rechtskraft erlangt, durch welches ein Antrag auf Rückgabe des Objektes abgewiesen wird.
 

Art. III

Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Juli 1994 in Kraft.
 
 

Uhde m.p.

Havel m.p.

Klaus m.p.
 


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Stand der letzten Bearbeitung: 20.09.2003 Home