|
Übersetzung:
Peter Heumos, redaktionelle Bearbeitung Norbert Vierbücher
© der deutschen Übersetzung, 1995 Collegium Carolinum
Übersetzung
nach der Orignalfassung in
Sbirka zákonù Èeské republiky, Jahrgang 1994, Teil 5, S. 98; Ziff.
14/1994.
Sbirka
zákonù Èeské republiky ist im Netz zu finden unter http://www.sbirka.cz/, jedoch nur
gegen Gebühr nutzbar.
S P R U C H des
Verfassungsgerichtshofs der Tschechischen Republik
Im
Namen der Tschechischen Republik
hat das Plenum des Verfassungsgerichtshofs der Tschechischen Republik
am 21. Dezember 1993 über den Antrag einer Gruppe von 41 Abgeordneten
des Parlaments der Tschechischen Republik auf Aufhebung des Gesetzes
Ziff. 198/1993 Sb. über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen
Regimes und über den Widerstand dagegen
wie folgt entschieden:
Der
Antrag wird abgewiesen.
Begründung
Am
15. September 1993 stellte eine Gruppe von 41 Abgeordneten des
Parlaments der Tschechischen Republik den Antrag, der
Verfassungsgerichtshof möge auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 1
Buchst. a) der Verfassung der Tschechischen Republik das Gesetz Ziff.
198/1993 Sb. über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und
über den Widerstand dagegen aufheben, da dieses gegen die Verfassung
der Tschechischen Republik, die Deklaration der Grundrechte und
-freiheiten, das Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrats Ziff.
4/1993 Sb. über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auflösung der
Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sowie gegen mehrere
internationale Verträge verstoße.
Der
Verfassungsgerichtshof hat in ihrer Gesamtheit und jeden für sich die
Einwände der Antragsteller überprüft, die auf eine angebliche
Nichtübereinstimmung des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb. mit Art. 1, Art. 2
Abs. 3, Art. 78, 90 und 95 der Verfassung der Tschechischen Republik
verweisen, ferner mit dem Verfassungsgesetz des Tschechischen
Nationalrats Ziff. 4/1993 Sb. über Maßnahmen im Zusammenhang mit der
Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, mit
den Bestimmungen von Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Abs.
2, Art. 17, Art. 37 Abs. 3, Art. 38 und 39, Art. 40 Abs. 5 und 6 der
Deklaration der Grundrechte und-freiheiten Ziff. 2/1993 Sb., mit den
Bestimmungen von Art. 4, Art. 15 Abs. 1, Art. 19, 24 und 26 des
Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, mit den
Bestimmungen von Art. 15 Abs. 3 des Internationalen Paktes über
wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie mit den
Bestimmungen der Art. 6, 10 und 14 der Konvention zum Schutz der
Menschenrechte und Grundfreiheiten.
Systematisch
lassen sich die vorgebrachten Einwände in drei Gruppen gliedern:
A. Einwände gegen die §§ 1-4 des
Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.
B. Einwände gegen § 5 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.
C. Einwände gegen die §§ 6 und 8 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.
A
Einwände gegen die §§ 1-4 des Gesetzes Ziff.
198/1993 Sb.
Die
Beurteilung der einzelnen Einwände, die unter den Punkten 1, 2, 3 und 4
des Antrags der Abgeordnetengruppe angeführt werden, hängt von der
Feststellung – a limine fori – ab, ob und in welchem Ausmaß diese
Bestimmungen zwingende bzw. dispositive gesetzliche Normen darstellen,
die den Staat verpflichten oder ihm ins Belieben stellen, sich in
bestimmter Weise zu verhalten, mit diesen oder jenen rechtlichen Folgen
für Individuen, für Personengruppen bzw. für Organisationen.
Die
ersten vier Paragraphen des Gesetzes befassen sich mit dem Wesen des
Regimes, mit seinen spezifischen Zielen, Methoden und strukturellen
Eigenarten, nicht jedoch mit dem Wesen der Individuen, die aus diesen
oder jenen Beweggründen Mitglieder der Organisationen waren, auf die
sich das Regime stützte.
Das Gesetz spricht von einer "Mitverantwortung" von Individuen auf zwei
Ebenen: von der Mitverantwortung der Mitglieder der Kommunistischen
Partei der Tschechoslowakei für die Art der Machtausübung in den Jahren
1948-1989 und ernerhin von der Mitverantwortung derjenigen, "die das
kommunistische Regime aktiv durchsetzten" (§ 1 Abs. 1 und 2 Gesetz
Ziff. 198/1993 Sb.) – in diesem Fall für die vom Regime verübten
Verbrechen.
Die
Mitverantwortung der Mitglieder der KPTsch für die Art der
Machtausübung wird lediglich in der einleitenden Präambel des Gesetzes
angesprochen und kann als Denkanstoß für diejenigen verstanden werden,
die Mitglieder einer Organisation waren bzw. weiterhin sind, deren
Führung und politische Praxis sich immer augenfälliger nicht nur von
den Grundwerten der Menschlichkeit und des demokratischen Rechtsstaats,
sondern auch von den eigenen Programmen und Gesetzen entfernten.
Diese
Differenzierung nach dem Grad an moralischer Mitverantwortung rührt vom
Wesen einer totalitären Diktatur her. Die Vorstellung, eine Partei, die
sich der Gesellschaft gegenüber diktatorisch verhält, könne in ihren
eigenen Reihen demokratisch verfahren, ist abwegig. Auch die Hierarchie
der Macht in dieser Partei unterschied in Herrschende und Beherrschte,
das Parteivolk wurde von vornherein von den Machtzentren aus
manipuliert und wurde zum Instrument und gleichzeitig zu einer Art
Gefangenem derjenigen, "die das Regime aktiv durchsetzten".
Ist
die deklaratorische Natur der Bestimmungen im ersten Teil des Gesetzes
Ziff. 198/1993 Sb. einmal deutlich, erübrigt sich eine Prüfung der
unter Punkt 3 und 4 des Antrags ausgeführten Teilargumente der
Antragsteller – mit Ausnahme dreier Einwände.
Der
erste von ihnen verweist darauf, daß deklaratorische Bestimmungen die
Möglichkeit der Anwendung nicht-strafrechtlicher Sanktionen nicht
ausschließen, die in anderen Rechtsnormen enthalten sind,
beispielsweise in den Gesetzen, die Rechte und Pflichten von
pädagogischen und wissenschaftlichen Angestellten, von Publizisten,
Schriftstellern und sonstigen Künstlern regeln. Dieser Einwand ist
zurückzuweisen, da er nicht das inkriminierte Gesetz selbst, sondern
andere, nicht näher bezeichnete Rechtsnormen betrifft, an deren
rechtlichem Inhalt Gesetz Ziff. 198/1993 nichts ändert.
In
gleicher Weise wird der weitere Einwand, die "Mitverantwortung" bzw.
"kollektive Verantwortung" im ersten Teil des inkriminierten Gesetzes
sei "in erster Linie ... strafrechtliche Mitverantwortung", durch die
moralisch-politische und keinesfalls juristische Natur dieses Teils des
Gesetzes hinfällig. Das heißt, daß bei einer Bewertung des historischen
Zeitraums der ehemaligen Tschechoslowakei andere Auffassungen und
Schlußfolgerungen als diejenigen, die das Parlament im Gesetzestext
ausgesprochen hat, nicht ausgeschlossen sind. Unter dem Gesichtspunkt
wissenschaftlicher und publizistischer Tätigkeit stellen die in dem
inkriminierten Gesetz enthaltenen Bewertungen keinen bindenden
Standpunkt dar, und das – wie der Antrag der Abgeordnetengruppe mit
Recht feststellt – "auch dann nicht, wenn derartige Auffassungen in
einer als Gesetz bezeichneten Rechtsvorschrift enthalten sind".
Ein
weiteres Element der Verfassungswidrigkeit haben die Antragsteller in
der Absicht gesehen, daß das Gesetz "als Auslegungsrahmen im Hinblick
auf Gerichtsentscheidungen" dienen solle, eine Absicht, die der
Gesetzgeber im Gesetzestext nirgends ausgesprochen hat. Relevant ist
eine Absicht nur dann, wenn sie in rechtlich relevanter Weise erklärt
wird.
Ebenso
kann die einleitende Erklärung des Parlaments, es werde "in seiner
weiteren Tätigkeit von dem folgenden Gesetz ausgehen", nicht als
Rechtsnorm betrachtet werden, die für das Parlament bindend wäre. Es
geht um eine politische Willensbekundung programmatischer Natur, wobei
es sich um einen Willen handelt, der zu einer bestimmten Zeit und bei
einer bestimmten Kräftekonstellation im Parlament ermittelt wurde und
in dem man weder einen Widerspruch zum Recht des Parlaments sehen kann,
Angelegenheiten im Rahmen und im Ausmaß seiner Zuständigkeit neu und
anders zu regeln, noch einen Widerspruch zum Grundsatz des freien
Spiels der Meinungen auf dem Boden des Parlaments.
Die
Verfassungsordnung eines demokratischen Staates bestreitet dem
Parlament nicht das Recht, seinen Willen und seine moralischen und
politischen Überzeugungen auf eine Weise kundzutun, die es im Rahmen
der allgemeinen Rechtsgrundsätze für zweckmäßig und angemessen hält,
und dies gegebenenfalls auch in Form eines rechtskräftigen Gesetzes,
sofern es diese rechtliche Form seines Aktes für zweckmäßig und
geeignet ansieht, die gesellschaftliche Bedeutung und die Tragweite
seiner Erklärung zu unterstreichen. So verhielt es sich beispielsweise
bei dem Gesetz, das in der ersten Republik erlassen und in dem
festgestellt wurde, T. G. Masaryk habe sich um den Staat verdient
gemacht.
Insgesamt
ist deutlich, daß das inkriminierte Gesetz keine neuen Tatbestände
strafbarer Handlungen formuliert und daß auch nichts derartiges aus dem
Wortlaut seines ersten Teils hergeleitet werden kann. Im übrigen ist
als generelle Norm für die Beurteilung irgendwelcher Handlungen im
Hinblick auf ihre Strafbarkeit Artikel 40 Abs. 6 der Deklaration der
Grundrechte und -freiheiten maßgebend, dem zufolge "die Beurteilung der
Strafbarkeit einer Handlung und die Strafzumessung anhand des Gesetzes
erfolgen, daß zu der Zeit galt, als die Handlung begangen wurde. Ein
späteres Gesetz wird berücksichtigt, wenn dies für den Täter günstiger
ist."
Die
Einwände der Antragsteller zielen jedoch auch auf einige allgemeine
Fragen der Konzeption des tschechischen Rechts und der Natur des
staatlichen und politischen Regimes in den Jahren 1948 bis 1989 ab. Vor
allem wendet die Gruppe von Abgeordneten ein, die Bestimmungen von § 2
Abs. 1 Gesetz
Ziff. 198/1993 enthielten "die verfassungswidrige Feststellung, das
politische Regime in den Jahren 1948 bis 1989 sei illegitim gewesen".
Ihre Behauptung der Legitimität dieses Regimes stützen sie auf die
durch die Rezeption von innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den
Fortbestand völkerrechtlicher Verpflichtungen aus der Zeit des "alten
Regimes" gegebene Rechtskontinuität.
Dieser
grundsätzliche Einwand muß im Zusammenhang mit der Grundkonzeption der
Verfassung und Verfassungsordnung der Tschechischen Republik beurteilt
werden.
Bekanntermaßen
erreichte der Prozeß der Entstehung des modernen Verfassungsstaates in
Mitteleuropa seinen Höhepunkt erst nach dem Ersten Weltkrieg. Dabei
hatte die rechtspositivistische Erarbeitung prozessualer Regeln und
Garantien, die die Rechtssicherheit des Bürgers und die Stabilität des
Rechtes stärkten, schon zuvor bemerkenswerte Ergebnisse gezeitigt. Die
rechtspositivistische Tradition, die sich auch in den
Nachkriegsverfassungen (einschließlich unserer Verfassung von 1920)
niederschlug, ließ freilich in der späteren Entwicklung mehrfach ihre
Schwachpunkte hervortreten. Auf derartigen Grundsätzen aufgebaute
Verfassungen sind wertneutral: sie errichten einen institutionellen und
prozeduralen Rahmen, den vollkommen verschiedenartige politische
Inhalte ausfüllen können, da zum Kriterium der Verfassungsmäßigkeit die
Einhaltung des Kompetenz- und Verfahrensrahmens der Verfassungsorgane
und Vorgehensweisen wird, mithin ein Kriterium formal-rationaler Natur.
Infolgedessen wurde in Deutschland die nationalsozialistische
Herrschaft als legal akzeptiert, obwohl sie den Inhalt der Weimarer
Demokratie aushöhlte und schließlich sogar ihre Grundlagen abschaffte.
Ein legalistisches Verständnis politischer Legitimation hat es nach dem
Krieg Klement Gottwald leichter gemacht, "neuen Wein in alte Schläuche
zu gießen" und so den Februarputsch des Jahres 1948 durch die formale
Einhaltung verfassungsmäßiger Prozeduren zu "legitimieren". Das Prinzip
"Gesetz ist Gesetz" erwies sich gegenüber dem Unrecht in Gesetzesform
als machtlos. Die Erkenntnis, daß Unrecht Unrecht bleiben muß, auch
wenn es sich unter dem Deckmantel eines Gesetzes verbirgt, fand nach
dem Krieg in der Verfassung Deutschlands und in der Gegenwart auch in
der Verfassung der Tschechischen Republik ihren Niederschlag.
Unsere
neue Verfassung gründet sich nicht auf Wertneutralität, sie ist nicht
bloße Definition von Institutionen und Verfahren, sondern hat in ihren
Wortlaut auch bestimmte regulative Ideen aufgenommen, die die
grundlegenden und unantastbaren Werte der demokratischen Gesellschaft
zum Ausdruck bringen. Die Verfassung der Tschechischen Republik
akzeptiert und respektiert das Legalitätsprinzip als Bestandteil der
Gesamtkonzeption des Rechtsstaates, knüpft aber das positive Recht
nicht allein an formale Legalität, sondern ordnet Auslegung und
Anwendung von Rechtsnormen deren inhaltlichem und materiellem Sinn
unter, bedingt Recht durch die Einhaltung der konstitutiven Grundwerte
der demokratischen Gesellschaft und mißt die Anwendung von Rechtsnormen
an eben diesen Werten. Was die Werte angeht, ergibt sich somit selbst
bei Kontinuität mit dem "alten Recht" eine Diskontinuität mit dem
"alten Regime".
Diese
Auffassung vom Verfassungsstaat lehnt die formal-rationale
Legitimierung eines Regimes und den formalen Rechtsstaat ab. Mögen die
Gesetze eines Staates sein, wie sie wollen, in einem Staat, der sich
als demokratisch bezeichnet und das Prinzip der Souveränität des Volkes
proklamiert, kann keine andere Herrschaft als demokratische Herrschaft
legitim sein. Jegliches Machtmonopol schließt seinem Wesen nach
demokratische Legitimität aus. Der Ausgangspunkt unserer Verfassung ist
ein materiell-rationales Verständnis von Legitimität und Rechtsstaat.
Im System eines demokratischen Verfassungsstaats und einer
funktionierenden Demokratie verkörpert Legalität auf ihre Art
unzweifelhaft auch Legitimität des Regimes, ist aber nicht völlig mit
jener austauschbar. Um so weniger kann man Legitimität auf formale
Legalität der normativ-rechtlichen Regelungen reduzieren, wenn es um
einen Staat geht, in dem es kaum jemandem verborgen geblieben war, daß
Wahlen keine Wahlen waren, Parteien keine Parteien, Demokratie keine
Demokratie und Recht nicht Recht – zumindest nicht aus
rechtsstaatlicher Sicht, da die Anwendung des Rechts politisch
schizophren war und überall dort ausgehöhlt wurde, wo das politische
Interesse der Herrschenden ins Spiel kam.
Ein
politisches Regime ist legitim, wenn es von der Mehrheit der Bürger
gutgeheißen wird. Politische Systeme, denen die demokratische Substanz
fehlt, entziehen sich einer empirisch überprüfbaren Legitimierung
zugunsten ideologischer Argumente und insbesondere von Gesichtspunkten
formal-rationaler Legalität. Dies wird ihnen durch die Tatsache
erleichtert, daß eine konsolidierte Staatsmacht nicht nur eine
machtpolitische Gegebenheit, sondern gleichzeitig auch eine rechtlich
organisierte Macht darstellt. Doch gerade in derartigen Regimen klaffen
Politik und Recht und Legalität und Legitimität am weitesten
auseinander. Deshalb bedingt auch die Kontinuität des Rechts nicht die
Anerkennung der Legitimität des kommunistischen Regimes. Man kann nicht
behaupten, jegliches Handeln oder Verhalten sei legitim, solange es den
vom Gesetz gegebenen Rahmen nicht überschreitet, denn auf diese Weise
wird Legalität zu einem utilitären Ersatz für mangelnde Legitimität.
Die
Legitimität eines politischen Regimes darf sich nicht ausschließlich
auf formal-rechtliche Aspekte stützen, denn die Werte und Prinzipien,
auf die sich das Regime stützt, sind nicht nur rechtlicher, sondern in
erster Linie politischer Natur. Grundsätze unserer Verfassung wie
Volkssouveränität, repräsentative Demokratie und Rechtsstaatlichkeit
sind Grundsätze der politischen Organisation einer Gesellschaft, die
sich normativ nicht restlos definieren lassen. Das materielle Recht
geht von ihnen aus, doch der Inhalt dieser Prinzipien erschöpft sich
nicht in normativen Regelungen, sondern reicht stets darüber hinaus.
Aus
diesen Erwägungen, die sich an dem materiellen und rationalen
Ausgangspunkt unserer Verfassung orientieren, ist die Vorstellung der
Antragsteller zurückzuweisen, das politische Regime in den Jahren 1948
bis 1989 sei legitim gewesen. Die Formulierung in § 2 Abs. 1 des
inkriminierten Gesetzes von der illegitimen Natur des besagten
politischen Regimes kann nicht als "verfassungswidrig" ausgelegt werden.
Als
Ausgangspunkt der formal-legalistischen Argumentation der Antragsteller
dient die einleitende Behauptung, daß "das tschechische Recht auf der
Souveränität des Gesetzes beruht". Damit wird ein höheres Prinzip,
nämlich das Prinzip der Volkssouveränität, außer acht gelassen, das
Träger einer überstaatlichen, konstitutiven Macht ist, während das
Gesetz Produkt einer Macht innerhalb des Staates ist, die bereits
konstituiert und institutionalisiert ist. Im Rahmen eines
Verfassungsstaates bedeutet dies nicht schon Souveränität, sondern
lediglich Kompetenz. Das tschechische Recht beruht nicht auf der
Souveränität des Gesetzes. Daß Gesetze in der Hierarchie über niedriger
angesiedelten Rechtsnormen stehen, heißt nicht, daß sie souverän sind.
Nicht einmal im Sinne des Umfanges der gesetzgeberischen Kompetenz im
Rahmen eines Verfassungsstaates kann man von Souveränität des Gesetzes
sprechen. In dem Verständnis vom Verfassungsstaat, auf dem die
Verfassung der Tschechischen Republik beruht, sind Recht und
Gerechtigkeit, und damit auch das Gesetz, nicht Objekt willkürlicher
Disposition des Gesetzgebers, denn der Gesetzgeber ist an bestimmte
Grundwerte gebunden, die die Verfassung für unantastbar erklärt. Die
Verfassung der Tschechischen Republik bestimmt beispielsweise in Art. 9
Abs. 2: "Eine Änderung wesentlicher Merkmale des demokratischen
Rechtsstaates ist unzulässig". Damit werden die konstitutiven
Grundsätze der demokratischen Gesellschaft im Rahmen dieser Verfassung
über die gesetzgeberische Kompetenz und damit "ultra vires" des
Parlaments gesetzt. Mit diesen Grundsätzen steht und fällt der
Verfassungsstaat. Die Abschaffung eines dieser Grundsätze, auf welche
Art auch immer, und sei es durch einen Mehrheits- oder gar vollkommen
einmütigen Beschluß des Parlaments, könnte nicht anders interpretiert
werden denn als Abschaffung dieses Verfassungsstaates als solcher.
B
Einwände gegen § 5 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.
Zum
Hauptgegenstand ihrer Kritik macht die Abgeordnetengruppe § 5 des
Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb., wo es heißt: "Der Zeitraum zwischen dem
25. Februar 1948 und dem 29. Dezember 1989 rechnet nicht zur
Verjährungsfrist von Straftaten, sofern es aus politischen Erwägungen,
die nicht mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung eines
demokratischen Staates vereinbar sind, nicht zu einem rechtskräftigen
Urteil bzw. Freispruch gekommen ist."
Nach
Auffassung der Antragsteller ist "die Tatsache, daß die nicht mehr
bestehenden und früher zuständigen staatlichen Organe aus irgendeinem
Grunde untätig oder erfolglos waren und es dadurch zum Erlöschen der
Strafbarkeit einiger Handlungen wegen Verstreichens der
Verjährungsfrist gekommen ist, kein Bestandteil der subjektiven Seite
einer Straftat, ist vielmehr unabhängig vom Willen des Täters
entstanden und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen."
Der
Verfassungsgerichtshof hat sich daher vor allem mit der Frage befaßt,
aus welchen Gründen die "früher zuständigen staatlichen Organe untätig
oder erfolglos" waren, und ferner mit der Frage, ob die Gründe,
deretwegen es nicht zu einer Verfolgung politisch geschützter Delikte
gekommen ist, von ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihren
gesellschaftlichen Konsequenzen her zu den Maßnahmen des § 5 Gesetz
Ziff. 198/1993 Sb. berechtigen.
Der
Verfassungsgerichtshof geht dabei von der Feststellung aus, daß die
verfassungsrechtlichen Texte des kommunistischen Regimes das generelle
und für alle gleichermaßen gültige Prinzip der Legalität (resp. der
sogenannten sozialistischen Gesetzlichkeit) formulierten. Schon die
Verfassung vom 9. Mai 1948
(Ziff. 150/1948 Sb.) verpflichtete jeden Bürger ohne Ansehen von Amt
oder Dienststellung, die Verfassung und die Gesetze einzuhalten (§ 30).
Noch deutlicher erlegte dann die Verfassung aus dem Jahre 1960 (Ziff.
100/1960 Sb., im Wortlaut später ergangener Vorschriften) in Art. 17
Abs. 1 Bürgern sowie staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen
die Einhaltung der Gesetzlichkeit auf, legte in Art. 34 fest, daß die
Bürger verpflichtet waren, Verfassung und sonstige Gesetze zu beachten,
beauftragte in Art. 104 die Organe der Prokuratur mit der Überwachung
der Einhaltung der Gesetze und verlangte in Art. 106a die Vorlage von
Berichten über den Zustand der sozialistischen Gesetzlichkeit.
Diese
Rechtsnormen wurden jedoch überall dort fiktiv und inhaltsleer, wo es
das politische Interesse der Herrschenden für zweckmäßig erachtete. Die
Basis für diese Tatsache bildete die monopolhafte und bürokratisch
zentralisierte Organisation der politischen und staatlichen Macht, die
nicht von Teilung, sondern von Konzentration der Macht, von der
Verknüpfung der politischen und staatlichen Apparate wie auch von einem
Mangel an grundlegenden demokratischen Strukturen der Gesellschaft
ausging. Die Verankerung der führenden Rolle der Kommunistischen Partei
der Tschechoslowakei in Gesellschaft und Staat (Art. 4 der Verfassung
aus dem Jahre 1960) war nicht Ursache, sondern Folge von Tatsachen, die
schon viel früher mit der Festigung des Machtmonopols einhergingen. Die
Organe zum Schutz der Gesetzlichkeit wurden so zu
Transmissionsmechanismen der monopolistischen Machtzentren.
Dokumente
aus dieser Zeit belegen nicht nur eine Vielzahl von Fällen, in denen
politische und staatliche Organe und ihre Exekutoren grobe Verstöße
gegen damals geltende Gesetze begingen, sondern auch einige Methoden,
die dabei zur Anwendung kamen. Es handelte sich um ein System der
Unterordnung aller Institutionen und Organisationen im Staate unter die
politischen Direktiven des Apparats der herrschenden Partei und unter
Entscheidungen von Personen, die über Macht und Einfluß verfügten. Art
und Form derartiger Entscheidungen wurden weder von der Verfassung noch
von sonstigen Rechtsnormen geregelt: Solche Entscheidungen wurden
hinter den verfassungsmäßigen und politischen Kulissen oft einfach als
mündliche Anweisung oder in Form eines telefonisch übermittelten
Wunsches getroffen.
Der
Antrag der Abgeordnetengruppe auf Aufhebung des Gesetzes über die
Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den Widerstand
dagegen leugnet zwar nicht prinzipiell, daß es in der fraglichen Zeit
zu Gesetzesverstößen gekommen ist, die vom Staat nicht verfolgt wurden,
obwohl er Kenntnis davon hatte, aus der Art der Argumentation geht
jedoch hervor, daß sie diesen Fällen im Hinblick auf Ausmaß und
Tragweite keine Bedeutung beimißt, die besondere Aufmerksamkeit und
eine eigene Regelung verdiente. Die Abgeordnetengruppe hat ihren Antrag
eher auf juristisch formulierte Vorbehalte gestützt.
Der
Verfassungsgerichtshof teilt die Ansicht der Antragsteller nicht, in §
5 Gesetz Ziff. 198/1993 werde die Bemessung von Verjährungsfristen
geregelt und ein weiteres (neues) gesetzliches Hindernis für die
Verjährung zusätzlich zu jenen Hindernissen aufgerichtet, die bereits
auf der Grundlage von § 67 Abs. 2 Strafgesetz existieren (prozessuale
Freistellung nach der Strafprozeßordnung, insbesondere Herausnahme aus
der Zuständigkeit der im Strafverfahren tätigen Organe gemäß § 10
Strafprozeßordnung).
Der
Sinn von § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 ist es nicht, ein neues Hindernis
aufzurichten, sondern zu proklamieren, für welchen Zeitraum die
Verjährungsfristen für Straftaten, die vom damaligen Regime aus
politischen Erwägungen nicht verfolgt wurden, nicht laufen konnten,
obwohl sie hätten laufen sollen. Bei der Beurteilung von § 5 Gesetz
Ziff. 198/1993 geht es nämlich weder allgemein um das Institut der
Verjährung als solches noch um die Errichtung eines neuen gesetzlichen
Hindernisses für das Verstreichen einer Verjährungsfrist, sondern
darum, ob das Institut der Verjährung dort als real oder als fiktiv
betrachtet werden muß, wo die Verletzung der Gesetzlichkeit im gesamten
Bereich des Rechtslebens Bestandteil eines politisch und staatlich
geschützten Regimes der Ungesetzlichkeit wurde. Die Bestimmungen von §
5 Gesetz Ziff. 198/1993 stellen keine konstitutive Norm dar, sondern
eine deklarative. Ihr Gegenstand ist lediglich die Feststellung, daß in
einem bestimmten Zeitraum für bestimmte Straftatbestände die
Verjährungsfrist nicht laufen konnte, und aus welchen Gründen.
Bekanntlich gab es neben den Bereichen des gesellschaftlichen und
individuellen Lebens, in denen die Rechtsordnung in den Jahren
1948-1989 eine bestimmte reale Bedeutung beibehielt und auf der
Gesetzlichkeit basierte, auch Sphären politischen Interesses der
herrschenden Schicht, in denen ein Zustand der Rechtsunsicherheit
bestand, der als präventives Schutzinstrument des Regimes und als
Mittel zur Manipulation der Gesellschaft aufrechterhalten wurde.
Einen
Bestandteil dieser besonderen Ordnung bildete die politisch und
staatlich inspirierte oder tolerierte Kriminalität von Inhabern
politischer und staatlicher Ämter dort, wo es mit Rücksicht auf die
tatsächlichen oder vermeintlichen Interessen der herrschenden Schicht
zweckmäßig erschien, im Widerspruch selbst zu den eigenen Gesetzen zu
verfahren. Die Argumentation der Abgeordnetengruppe, daß im
betreffenden Zeitraum die Verjährungsfristen auch für diese Kategorie
einer auf Regierungsebene angesiedelten, politischen bzw. generell
staatlichen Kriminalität liefen, erscheint nicht glaubwürdig. Eine auf
Gewalt gegründete politische Macht hütet sich prinzipiell davor, sich
der Vollstrecker ihrer eigenen Gewalt selbst zu entledigen. Der Staat
machte sich viel eher zum Garanten dafür, daß sie straffrei blieben und
eine de-facto Immunität im strafrechtlichen Sinne genossen. Die
Behinderung ihrer strafrechtlichen Verfolgung konnte selbstverständlich
nicht öffentlich und positiv mit Hilfe eines Gesetzes formuliert
werden. Sie war Folge eines negativen Zustandes der Gesetzlichkeit im
Lande, später auch der Erhebung der führenden Rolle der KPTsch in
Gesellschaft und Staat in den Rang eines Verfassungsprinzips, vor allem
aber ein unmittelbares Produkt ungesetzlicher Praktiken von mächtigen
Gruppen, die a priori garantierten, daß ein Täter in einem durch ihre
Interessenlage bestimmten Ausmaß "legibus absolutus" war.
Unabdingbare
Bestandteile des Begriffs der Verjährung strafrechtlicher Verfolgung
sind Wille, Bereitschaft und Bestreben des Staates, eine Straftat zu
ahnden. Ohne diese Voraussetzung sind weder der Inhalt des Begriffs
Verjährung noch der Sinn eines solchen Instituts verständlich. Erst die
langfristige wechselseitige Wirkung zweier Faktoren, nämlich des
Willens und Bestrebens des Staates, einen Täter zu bestrafen, und des
ständigen Risikos für den Täter, bestraft werden zu können, begründet
den Sinn der Verjährung. Sofern der Staat bestimmte Straftatbestände
und bestimmte Täter nicht verfolgen will, ist eine Verjährung
überflüssig: in derartigen Fällen verstreicht real keine
Verjährungsfrist, und die Verjährung an sich ist fiktiv. Das
geschriebene Recht ist der Möglichkeit seiner Anwendung beraubt. Damit
die Verjährung einer Straftat eintreten kann, müßte zuvor ein Prozeß
der Verjährung abgelaufen sein, also ein Zeitraum, in dessen Verlauf
der Staat um die Strafverfolgung bemüht war. Verjährung wird erst
wirksam, wenn kontinuierliche Bemühungen des Staates um die Ahndung
einer Straftat am Ende der Verjährungsfrist vergeblich gewesen sind.
Eine solche Voraussetzung kann für die Zeit 1948-1989 im Bereich
politisch geschützter Delikte nicht erfüllt gewesen sein. Der Zustand
massenhafter und vom Staat gedeckter Gesetzesverstöße war nicht Folge
individueller Irrtümer, Übergriffe, Nachlässigkeiten und Fehltritte von
Einzelpersonen, was noch eine gewisse Chance einer individuellen
Strafverfolgung geboten hätte, sondern die Folge zielbewußten und
kollektiven Handelns der politischen und staatlichen Machtapparate
insgesamt, das eine Strafverfolgung a priori ausschloß. Der Schutz für
die Täter nahm auf diese Weise einen genauso umfassenden Charakter an,
wie das Machtsystem umfassender Natur war.
Daher
kann der Auffassung der Antragsteller nicht zugestimmt werden, das
Wissen um die a-priori-Nichtverfolgbarkeit bestimmter Straftaten sei
kein Bestandteil der subjektiven Seite jener Straftaten gewesen, und
jene "Quasi-Verjährung" sei unabhängig von der Täterintention
verstrichen. Bei einem Täter unter politischem Schutz von staatlicher
Seite verhält es sich anders. Seine Straftat war de facto bereits
"verjährt", ehe sie begangen wurde. Diese Tatsache inspirierte oft
geradezu zu weiteren strafbaren Handlungen. Die Zeit, die seit dem
Verüben einer derartigen Straftat verstrichen ist, als Ablaufen einer
"Verjährungsfrist" aufzufassen, die gar nicht hätte laufen dürfen, wäre
eine vollkommen widersinnige Interpretation von Rechtsstaat. Es wäre
das eine Bestätigung jener Art "Rechtssicherheit", wie sie derjenige,
der eine solche Straftat beging, schon von Anbeginn seiner Tätigkeit
genoß und die auf der staatlicherseits gesicherten Straffreiheit
beruhte.
Eine
solche "Rechtssicherheit" für den Täter ist aber Quelle der
Rechtsunsicherheit für den Bürger (und umgekehrt). In der Abwägung
dieser zwei Arten von Sicherheit hat der Verfassungsgerichtshof der
Rechtssicherheit der bürgerlichen Gesellschaft, die dem Gedanken des
Rechtsstaats entspricht, den Vorzug gegeben. Eine andere Entscheidung
hätte bedeutet, dem Regime einer totalitären Diktatur die Anerkennung
als Rechtsstaat zu erteilen und damit ein gefährliches Signal für die
Zukunft zu geben: es wäre der Beweis, daß eine Untat straffrei werden
kann, wenn sie nur in großem Stil, in organisierter Form, über einen
längeren Zeitraum und unter dem Schutz einer Organisation durchgeführt
wird, die sich des Staates bemächtigt hat. Dies würde den Verlust der
Glaubwürdigkeit des heutigen Rechtsstaates bedeuten und wäre zugleich
ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Verfassung der Tschechischen
Republik, da eine "Abschaffung oder Gefährdung der Grundlagen des
demokratischen Staates im Wege der Auslegung von Rechtsnormen ...
unzulässig" ist.
Auch
aus subjektiver Tätersicht kann man es nicht für angemessen erachten,
Anspruch auf eine derartige Sicherheit zu erheben. Zu den
Erfordernissen des Rechtsstaates gehört die Aufrechterhaltung des
Vertrauens in die Dauerhaftigkeit einer rechtlichen Regelung. Die Täter
bei dieser Kategorie strafbarer Handlungen haben nicht die Kontinuität
des geschriebenen Rechts, sondern diejenige ungeschriebener Praktiken
im Auge. Es wäre eine Verletzung geschriebenen Rechtes, wenn sie nicht
einmal heute für Gesetzesverstöße strafrechtlich verfolgt werden
könnten, die sie unter dem Schutz des Staates begangen haben.
Alle
diese Einzelüberlegungen gewinnen eine Bedeutung, die direkt dem
beträchtlichen Umfang proportional ist, in welchem diese Art von
staatlich geschützter bzw. tolerierter politischer Kriminalität
verbreitet war.
Die Antragsteller gehen von der Voraussetzung aus, daß diejenigen
Straftaten, um die es in § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. geht,
größtenteils verjährt sind. Dadurch büßen sie – vom Standpunkt der
Antragsteller – angesichts des in Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der
Grundrechte und –freiheiten ausgesprochenen Verbots rückwirkenden
Strafrechts den Charakter einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung
ein.
Art.
40 Abs. 6 der Deklaration der Grundrechte und –freiheiten bemißt und
begrenzt den Gegenstand des Verbots rückwirkender Gesetzesanwendung in
zweierlei Hinsicht, und zwar:
a) im Hinblick auf die "Strafbarkeit einer Handlung", und
b) im Hinblick auf die "Strafzumessung".
Unter
Strafbarkeit einer Handlung wird in der tschechischen Strafrechtslehre
die Möglichkeit verstanden, einer Straftat wegen verfolgt, für schuldig
befunden und bestraft zu werden. Grundlage der Strafwürdigkeit ist eine
Straftat, die durch die genaue Beschreibung ihrer Merkmale und ferner
durch einen sogenannten materiellen Faktor, nämlich die Gefährlichkeit
der Handlung für die Gesellschaft, definiert ist. Es handelt sich hier
um das Prinzip "nullum crimen sine lege" bzw. "...sine culpa".
Was
die Strafzumessung anbelangt, so geht Art. 40 Abs. 6 der Deklaration
der Grundrechte und –freiheiten von der Terminologie des Strafrechts
aus, wie sie im Strafgesetz vom 29.11.1961 Ziff. 140 Sb., in der
Fassung der später erlassenen Vorschriften, namentlich in Abteilung
Zwei "Allgemeine Grundsätze für die Strafzumessung" (§§ 31 ff des
Strafgesetzes) enthalten ist. Unter Strafzumessung wird die Festsetzung
der Art der Strafe sowie ihres Ausmaßes bei den Strafarten verstanden,
die abgestuft sind. Dadurch kommt der strafrechtliche Grundsatz "nulla
poena sine lege" zum Ausdruck. Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der
Grundrechte und –freiheiten läßt somit augenscheinlich eine Rückwirkung
des Gesetzes nicht zu, soweit es um die Feststellung von Strafbarkeit
und Strafmaß geht.
Die
Deklaration der Grundrechte und –freiheiten ist keine Strafrechtsnorm,
sondern greift aus verschiedenen Rechtsbereichen bestimmte Prinzipien
heraus, die sie für grundlegend und deshalb eines verstärkten
rechtlichen Schutzes für würdig erachtet. Daher bezweckt sie in Art. 40
Abs. 6 nicht mehr als das, was sie aussagt, nämlich daß die Definition
einzelner Straftatbestände und ihrer Strafbarkeit, wie sie laut
Strafgesetz anhand bestimmter charakteristischer Merkmale und des
Grades der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der einzelnen Handlungen
vorgenommen wird, nicht "ex post", nachdem eine Tat einmal begangen
ist, im nachhinein zu Ungunsten des Täters geändert werden kann. Die
gleiche Forderung wird auch für die Festlegung und Bemessung einer
Strafe erhoben.
Die
Frage der prozessualen Voraussetzungen für die strafrechtliche
Verfolgbarkeit einer Tat generell und erst recht die Frage der
Verjährung gehören weder in der Tschechischen Republik noch in anderen
demokratischen Staaten in den Bereich der Grundrechte und -freiheiten
prinzipieller Natur, die nach Art. 3 der Verfassung Bestandteil der
Verfassungsordnung bzw. des Verfassungssystems der Tschechischen
Republik sind und damit an die Stelle des in anderen Verfassungen
üblichen Verfassungskapitels über Grundrechte und -freiheiten treten.
Weder die Verfassung noch die Deklaration der Grund- (und keiner
anderen) -rechte und -freiheiten regeln strafrechtliche Detailfragen,
sondern legen unstrittige und grundsätzliche konstitutive Prinzipien
von Staat und Recht überhaupt fest. Die Deklaration der Grundrechte und
-freiheiten befaßt sich in Art. 40 Abs. 6 damit, welche
Straftatbestände überhaupt verfolgt werden können (nämlich die, die per
Gesetz zur Tatzeit definiert waren), beschäftigt sich jedoch nicht mit
der Frage, für wie lange diese Taten verfolgt werden können.
Infolgedessen
können Vorschriften über Verjährung und Verjährungsfristen, namentlich
die Festlegungen, binnen welcher Zeit eine für strafbar erklärte
Handlung geahndet werden kann, nicht als Gegenstand aufgefaßt werden,
der von Art. 40 Abs. 6 der Deklaration erfaßt wird. Auch Art. 39 der
Deklaration spricht nicht zugunsten der Antragsteller. Nur per Gesetz
kann nach Art. 39 der Deklaration festgelegt werden, "welche Handlungen
Straftaten sind" und "welche Strafe bzw. welche sonstigen Einbußen an
Rechten bzw. Eigentum für deren Begehen verhängt werden können". Die
prozessualen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung sind nicht
Gegenstand dieses Vorbehalts.
Die
Abgeordnetengruppe sieht in § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. zugleich
einen Verstoß gegen Art. 1 der Deklaration der Grundrechte und
-freiheiten über die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, da es
sich hier – so wird geltend gemacht – um eine Diskriminierung eines
Teils der Bürger handle, da ja diejenigen, die aus nicht-politischen
Gründen nicht vor Gericht gestellt worden seien, auch künftig das Recht
genössen, nicht belangt zu werden, während denjenigen, die aus
politischen Gründen nicht verurteilt bzw. freigesprochen wurden, dieses
Recht vorenthalten werde.
Die
Frage der Gleichheit vor dem Gesetz muß stets im Zusammenhang mit der
Natur der strittigen Sache beurteilt werden. Der Gesetzgeber muß es
sich angelegen sein lassen, daß bei der Beurteilung von scheinbar oder
nur in bestimmten formalen Aspekten gleichgearteten Angelegenheiten die
Einforderung der Gleichbehandlung nicht dem Gedanken der Gerechtigkeit
und der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft, der zu den begrifflichen
Erfordernissen des Rechtsstaats als grundlegendem Prinzip der
Verfassungsordnung der Tschechischen Republik gehört (Art. 1 der
Verfassung der Tschechischen Republik). Im Falle von § 5 Gesetz Ziff.
198/1993 Sb. erscheint es angemessen und gerecht, daß auch für
diejenigen Straftaten, die früher nach dem Willen der politischen und
staatlichen Führung von der Möglichkeit einer Strafverfolgung
ausgenommen waren, diese Möglichkeit zumindest nachträglich geschaffen
worden ist. Dergestalt wird vielmehr die Ungleichheit im Hinblick auf
diejenigen ausgeräumt, die schon früher vor Gericht gestellt werden
konnten, da sie nicht nur nicht unter einem besonderen, politischen
Schutz standen, sondern der Staat auch willens und bestrebt war, die
von ihnen begangenen Straftaten zu ahnden.
Die
Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz verlangte auch nach damaligem
Recht eine umfassende Untersuchung von Straftaten und die einheitliche
und gerechte Anwendung des Strafrechts ohne Rücksicht auf die Person.
Mit
Rücksicht auf das Prinzip der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz
begründet § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. kein eigenes, besonderes bzw.
außerordentliches strafrechtliches Verfahren: im Falle von § 5 ist der
Grundsatz kollektiver Schuld und kollektiver Verantwortung nicht
zugelassen, auch wird am Grundsatz der Unschuldsvermutung nichts
geändert, was gleichermaßen auch für das Verbot der Rückwirkung des
Gesetzes gilt, das besagt, daß eine Strafverfolgung nur für Taten
möglich ist, die Straftaten waren, als sie begangen wurden, und dies
nur auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzes, falls
nicht ein späteres Gesetz für den Täter günstiger ist. Die Bestimmungen
von § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. ändern lediglich den Zeitraum, in dem
eine Strafverfolgung eingeleitet werden kann, und definieren eine
bestimmte Gruppe von Straftaten, bei denen dies geschehen kann, nämlich
diejenigen, wo dies das Prinzip der Gleichheit der Bürger vor dem
Gesetz im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates erfordert.
Aus
der Definition der Straftaten in § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. geht
hervor, daß eine Strafverfolgung auf der Basis dieser Bestimmung
ausgeschlossen ist
- bei Straftaten, deren
Verjährungsfrist seit dem Beginn der Verjährungszeit, also seit dem
30.12.1989, bereits abgelaufen ist,
- bei denjenigen Straftaten, bei
denen es das damalige Regime ausnahmsweise für angebracht gehalten hat,
den Willen zu zeigen, Verletzungen der Gesetzlichkeit zu bestrafen, die
von seinen ausführenden Kräften begangen wurden; in diesen
Ausnahmefällen findet der völkerrechtlich anerkannte Grundsatz "ne bis
in idem" auch dort Anwendung, wo rechtskräftige Urteile des damaligen
Regimes außerordentlich milde ausfielen,
- bei denjenigen Straftaten, bei
denen es nicht aus politischen Erwägungen, die nicht mit den
Grundprinzipien der Rechtsordnung eines demokratischen Staates
vereinbar sind, nicht zu einem rechtskräftigen Urteil bzw. Freispruch
gekommen ist, sondern aus anderen als eben jenen politischen
Gründen.
Die
Vergleichbarkeit vom Standpunkt der Gleichheit der Bürger vor dem
Gesetz wird auch dadurch gewahrt, daß man sowohl im Falle der anderen –
früher verfolgbaren – als auch bei denjenigen Straftaten, bei denen
erst nachträglich das Anlaufen der Verjährungsfristen ermöglicht wurde,
davon ausgehen kann, daß bei weitem nicht alle Straftaten aktenkundig,
Gegenstand eines Verfahrens und nachgewiesen werden, sondern daß es
sich offensichtlich nur um einen geringen Teil jener Art Kriminalität
handelt. Insgesamt gesehen wird jene Kategorie von Kriminalität
keineswegs diskriminiert, sondern in Wahrheit günstiger behandelt, weil
der Zeitbonus, die lange Zeit, die seit Begehen der Straftat
verstrichen ist, in Verbindung mit dem Bestreben, Beweise rechtzeitig
beiseite zu schaffen und den Schwierigkeiten der Beweisführung bei
einem großen zeitlichen Abstand, eine Bestrafung der begangenen Taten
erschweren.
C
Einwände gegen die §§ 6 und 8 des Gesetzes Ziff.
198/1993 Sb.
1.
In § 6 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. wird ein besonderes Verfahren zur
Neubeurteilung von Straftaten festgelegt, bei denen es zu einer
Verurteilung gekommen ist und auf die sich das Gesetz Ziff. 119/1990
Sb. über die gerichtliche Rehabilitierung nicht erstreckt. Zeigt sich
durch dieses Verfahren, daß das Verhalten des Verurteilten die Wahrung
von grundlegenden Menschen- und Bürgerrechten bzw. Grundfreiheiten zum
Ziele hatte, und dies mit Mitteln, die keineswegs unangemessen waren,
hebt das Gericht auf Antrag die früher verhängte Strafe auf bzw.
mildert sie.
Die
Abgeordnetengruppe erhebt in der Begründung ihres Antrags den Einwand,
diese Regelung sei diskriminierend und stehe im Widerspruch zu dem
Verfassungsprinzip der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz wie
auch zu Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der Grundrechte und -freiheiten,
dem zufolge die Beurteilung der Strafwürdigkeit einer Handlung und die
Festlegung des Strafmaßes nach dem Gesetz erfolgen, das zu dem
Zeitpunkt Gültigkeit hatte, als die Handlung begangen wurde.
Die
Gründe, die den Gesetzgeber zu dieser gesetzlichen Regelung bewogen
haben, gehen offenkundig auf die Tatsache zurück, daß diejenigen
Straftaten, deren Motivation nachweislich in dem Bestreben lag, die
Grundrechte und -freiheiten des Menschen und Bürgers zu schützen, in
dem früheren Regime auch als politische Delikte beurteilt und ihnen ein
außerordentlich hohes Maß an gesellschaftlicher Gefährlichkeit
beigemessen wurde. Daher wurden sie mehr oder weniger als dem
politischen Regime als solchem feindlich gegenüberstehende Akte
interpretiert und auch mit unverhältnismäßig hohen Strafen belegt. Eine
Neubewertung dieser Strafen, zu der man nach § 6 Gesetz Ziff. 198/1993
Sb. kommen kann, ist somit nicht auf eine Verletzung, sondern auf die
nachträgliche Wiederherstellung des Prinzips der bürgerlichen
Gleichheit im Wege einer angemessenen Strafmilderung, evtl. auch
-aufhebung, gerichtet.
Bleibt
festzustellen, ob diese zusätzliche, nachträgliche gesetzliche Regelung
nicht einen Verstoß gegen Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der
Grundrechte und -freiheiten darstellt, dem zufolge die Beurteilung der
Strafwürdigkeit einer Handlung und die Festlegung des Strafmaßes nach
dem Gesetz erfolgen, das zu dem Zeitpunkt Gültigkeit hatte, als die
Handlung begangen wurde. Jedoch hat auch das Verbot der Rückwirkung des
Gesetzes nach Art. 40 Abs. 6 Satz 1 der Deklaration keinen Bezug zu § 6
des inkriminierten Gesetzes, da Art. 40 Abs. 6 Satz 2 der Deklaration
eine Rückwirkung des Gesetzes zuläßt, wenn dies für den Täter günstiger
ist. Im Hinblick auf die Formulierung in § 6 des Gesetzes Ziff.
198/1993 Sb. "auf Antrag hebt ein Gericht eine Strafe auf bzw. mildert
sie" ist diese Bedingung erfüllt.
2.
Der letzte Einwand der Abgeordnetengruppe schließlich betrifft § 8
Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. und führt aus, die Ermächtigung der Regierung
durch das Parlament sei zu umfassend und zu unbestimmt. Es wird geltend
gemacht, im vorliegenden Falle fehle es an einer Definition des
Unrechts, das von den Rehabilitierungsgesetzen nicht erfaßt wird,
ferner an einer Festlegung von Art und Umfang der Ansprüche
berechtigter Personen, an einer Nennung der Modalitäten, mit deren
Hilfe sie geltend gemacht werden können sowie an einer Definition der
Organe, die über die Ansprüche entscheiden können und ihre Erfüllung
durchzuführen haben. Damit verstößt – so wird in dem Antrag ausgeführt
– § 8 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb. gegen Artikel 78 und Art. 2 Abs.
3 der Verfassung der Tschechischen Republik.
Die
Kompetenz zur Normenschöpfung mittels Regierungsverordnungen in
parlamentarischen Systemen kann vor allem den Charakter einer
selbständigen Verordnungskompetenz unmittelbar aufgrund der Verfassung
haben (in der Tschechischen Republik Art. 78 der Verfassung). Die
Regierung ist in derartigen Fällen berechtigt, Verordnungen zur
Durchführung eines Gesetzes und in dessen Grenzen zu erlassen. Hierzu
bedarf es keiner besonderen Ermächtigung durch das Parlament.
In
einigen Staaten wird in der Verfassung auch ein abgeleitetes
Verordnungsrecht der Regierung auf der Basis einer Delegierung durch
das Parlament geregelt. In diesen Fällen gilt die verfassungsrechtliche
Bedingung, daß der Rahmen einer solchen Ermächtigung direkt in einem
Gesetz niedergelegt sein muß, und zwar sachlich oder zusätzlich
zeitlich, und daß eine nur unbestimmte, globale Ermächtigung der
Regierung nicht zulässig ist. Hierbei ist es in erster Linie Sache des
Parlaments selbst, einen angemessenen und zweckmäßigen Sachumfang der
Ermächtigung festzulegen und darüber zu wachen, daß die Regierung den
gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet.
Die
Verfassung der Tschechischen Republik kennt nur einen einzigen Typ der
Regierungsverordnung. Es sind dies ausschließlich die Bestimmungen von
Art. 78, die lediglich zwei sachliche Bedingungen festlegen: Eine
Regierungsverordnung kann durch die Regierung (auch ohne Ermächtigung
durch das Parlament) nur zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und
in dessen Grenzen erlassen werden. Keinerlei weitere Bestimmungen legen
fest, auf welche Art und wie eng diese Grenzen gesteckt werden. Das
bedeutet, daß sie unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes
hervorgehen, das mit Hilfe der Regierungsverordnung durchgeführt wird.
Da Art. 78 der Verfassung der Tschechischen Republik verlangt, auch
eine Regierungsverordnung auf der Grundlage der Ermächtigung in § 8 des
Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb. zu beurteilen, ist auch eine solche
Ermächtigung der Regierung – wenn auch von sehr rahmenhaftem Ausmaß –
aus dem Blickwinkel der Verfassung noch zulässig.
Der
Präsident des Verfassungsgerichtshofs der Tschechischen Republik:
JUDr.
Kessler m.p.
|