Dokumente zur tschechischen und slowakischen Zeitgeschichte
Herausgegeben von Robert Luft, Collegium Carolinum, München

Der folgende Text ist auch erschienen in:
Berichte zu Staat und Gesellschaft in der Tschechischen und in der Slowakischen Republik.
Herausgegeben vom Vorstand des Collegium Carolinum, München
im Auftrag und mit finanzieller Förderung durch das Auswärtige Amt

Jahrgang 1994, Heft 4, 28 - 41.
 

Copyright der deutschen Übersetzung © 1993 Collegium Carolinum 
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U R T E I L  des Verfassungsgerichtshofs der Tschechischen Republik vom 21. Dezember 1993 in Sachen Verfassungskonformität des Gesetzes über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den Widerstand dagegen 

Übersetzung: Peter Heumos, redaktionelle Bearbeitung Norbert Vierbücher 
© der deutschen Übersetzung, 1995 Collegium Carolinum 

Übersetzung nach der Orignalfassung in 
Sbirka zákonù Èeské republiky, Jahrgang 1994, Teil 5, S. 98; Ziff. 14/1994. 

Sbirka zákonù Èeské republiky ist im Netz zu finden unter http://www.sbirka.cz/, jedoch nur gegen Gebühr nutzbar. 


S P R U C H  des Verfassungsgerichtshofs der Tschechischen Republik
 

Im Namen der Tschechischen Republik
hat das Plenum des Verfassungsgerichtshofs der Tschechischen Republik am 21. Dezember 1993 über den Antrag einer Gruppe von 41 Abgeordneten des Parlaments der Tschechischen Republik auf Aufhebung des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb. über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den Widerstand dagegen 

wie folgt entschieden:

Der Antrag wird abgewiesen.
 

Begründung

Am 15. September 1993 stellte eine Gruppe von 41 Abgeordneten des Parlaments der Tschechischen Republik den Antrag, der Verfassungsgerichtshof möge auf der Grundlage von Art. 87 Abs. 1 Buchst. a) der Verfassung der Tschechischen Republik das Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den Widerstand dagegen aufheben, da dieses gegen die Verfassung der Tschechischen Republik, die Deklaration der Grundrechte und -freiheiten, das Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrats Ziff. 4/1993 Sb. über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik sowie gegen mehrere internationale Verträge verstoße.

Der Verfassungsgerichtshof hat in ihrer Gesamtheit und jeden für sich die Einwände der Antragsteller überprüft, die auf eine angebliche Nichtübereinstimmung des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb. mit Art. 1, Art. 2 Abs. 3, Art. 78, 90 und 95 der Verfassung der Tschechischen Republik verweisen, ferner mit dem Verfassungsgesetz des Tschechischen Nationalrats Ziff. 4/1993 Sb. über Maßnahmen im Zusammenhang mit der Auflösung der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, mit den Bestimmungen von Art. 1, Art. 2 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 15 Abs. 2, Art. 17, Art. 37 Abs. 3, Art. 38 und 39, Art. 40 Abs. 5 und 6 der Deklaration der Grundrechte und-freiheiten Ziff. 2/1993 Sb., mit den Bestimmungen von Art. 4, Art. 15 Abs. 1, Art. 19, 24 und 26 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte, mit den Bestimmungen von Art. 15 Abs. 3 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte sowie mit den Bestimmungen der Art. 6, 10 und 14 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten.

Systematisch lassen sich die vorgebrachten Einwände in drei Gruppen gliedern:

A. Einwände gegen die §§ 1-4 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.
B. Einwände gegen § 5 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.

C. Einwände gegen die §§ 6 und 8 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.
A
Einwände gegen die §§ 1-4 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.

Die Beurteilung der einzelnen Einwände, die unter den Punkten 1, 2, 3 und 4 des Antrags der Abgeordnetengruppe angeführt werden, hängt von der Feststellung – a limine fori – ab, ob und in welchem Ausmaß diese Bestimmungen zwingende bzw. dispositive gesetzliche Normen darstellen, die den Staat verpflichten oder ihm ins Belieben stellen, sich in bestimmter Weise zu verhalten, mit diesen oder jenen rechtlichen Folgen für Individuen, für Personengruppen bzw. für Organisationen.

Die ersten vier Paragraphen des Gesetzes befassen sich mit dem Wesen des Regimes, mit seinen spezifischen Zielen, Methoden und strukturellen Eigenarten, nicht jedoch mit dem Wesen der Individuen, die aus diesen oder jenen Beweggründen Mitglieder der Organisationen waren, auf die sich das Regime stützte.
Das Gesetz spricht von einer "Mitverantwortung" von Individuen auf zwei Ebenen: von der Mitverantwortung der Mitglieder der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei für die Art der Machtausübung in den Jahren 1948-1989 und ernerhin von der Mitverantwortung derjenigen, "die das kommunistische Regime aktiv durchsetzten" (§ 1 Abs. 1 und 2 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb.) – in diesem Fall für die vom Regime verübten Verbrechen.

Die Mitverantwortung der Mitglieder der KPTsch für die Art der Machtausübung wird lediglich in der einleitenden Präambel des Gesetzes angesprochen und kann als Denkanstoß für diejenigen verstanden werden, die Mitglieder einer Organisation waren bzw. weiterhin sind, deren Führung und politische Praxis sich immer augenfälliger nicht nur von den Grundwerten der Menschlichkeit und des demokratischen Rechtsstaats, sondern auch von den eigenen Programmen und Gesetzen entfernten.

Diese Differenzierung nach dem Grad an moralischer Mitverantwortung rührt vom Wesen einer totalitären Diktatur her. Die Vorstellung, eine Partei, die sich der Gesellschaft gegenüber diktatorisch verhält, könne in ihren eigenen Reihen demokratisch verfahren, ist abwegig. Auch die Hierarchie der Macht in dieser Partei unterschied in Herrschende und Beherrschte, das Parteivolk wurde von vornherein von den Machtzentren aus manipuliert und wurde zum Instrument und gleichzeitig zu einer Art Gefangenem derjenigen, "die das Regime aktiv durchsetzten".

Ist die deklaratorische Natur der Bestimmungen im ersten Teil des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb. einmal deutlich, erübrigt sich eine Prüfung der unter Punkt 3 und 4 des Antrags ausgeführten Teilargumente der Antragsteller – mit Ausnahme dreier Einwände.

Der erste von ihnen verweist darauf, daß deklaratorische Bestimmungen die Möglichkeit der Anwendung nicht-strafrechtlicher Sanktionen nicht ausschließen, die in anderen Rechtsnormen enthalten sind, beispielsweise in den Gesetzen, die Rechte und Pflichten von pädagogischen und wissenschaftlichen Angestellten, von Publizisten, Schriftstellern und sonstigen Künstlern regeln. Dieser Einwand ist zurückzuweisen, da er nicht das inkriminierte Gesetz selbst, sondern andere, nicht näher bezeichnete Rechtsnormen betrifft, an deren rechtlichem Inhalt Gesetz Ziff. 198/1993 nichts ändert.

In gleicher Weise wird der weitere Einwand, die "Mitverantwortung" bzw. "kollektive Verantwortung" im ersten Teil des inkriminierten Gesetzes sei "in erster Linie ... strafrechtliche Mitverantwortung", durch die moralisch-politische und keinesfalls juristische Natur dieses Teils des Gesetzes hinfällig. Das heißt, daß bei einer Bewertung des historischen Zeitraums der ehemaligen Tschechoslowakei andere Auffassungen und Schlußfolgerungen als diejenigen, die das Parlament im Gesetzestext ausgesprochen hat, nicht ausgeschlossen sind. Unter dem Gesichtspunkt wissenschaftlicher und publizistischer Tätigkeit stellen die in dem inkriminierten Gesetz enthaltenen Bewertungen keinen bindenden Standpunkt dar, und das – wie der Antrag der Abgeordnetengruppe mit Recht feststellt – "auch dann nicht, wenn derartige Auffassungen in einer als Gesetz bezeichneten Rechtsvorschrift enthalten sind".

Ein weiteres Element der Verfassungswidrigkeit haben die Antragsteller in der Absicht gesehen, daß das Gesetz "als Auslegungsrahmen im Hinblick auf Gerichtsentscheidungen" dienen solle, eine Absicht, die der Gesetzgeber im Gesetzestext nirgends ausgesprochen hat. Relevant ist eine Absicht nur dann, wenn sie in rechtlich relevanter Weise erklärt wird.

Ebenso kann die einleitende Erklärung des Parlaments, es werde "in seiner weiteren Tätigkeit von dem folgenden Gesetz ausgehen", nicht als Rechtsnorm betrachtet werden, die für das Parlament bindend wäre. Es geht um eine politische Willensbekundung programmatischer Natur, wobei es sich um einen Willen handelt, der zu einer bestimmten Zeit und bei einer bestimmten Kräftekonstellation im Parlament ermittelt wurde und in dem man weder einen Widerspruch zum Recht des Parlaments sehen kann, Angelegenheiten im Rahmen und im Ausmaß seiner Zuständigkeit neu und anders zu regeln, noch einen Widerspruch zum Grundsatz des freien Spiels der Meinungen auf dem Boden des Parlaments.

Die Verfassungsordnung eines demokratischen Staates bestreitet dem Parlament nicht das Recht, seinen Willen und seine moralischen und politischen Überzeugungen auf eine Weise kundzutun, die es im Rahmen der allgemeinen Rechtsgrundsätze für zweckmäßig und angemessen hält, und dies gegebenenfalls auch in Form eines rechtskräftigen Gesetzes, sofern es diese rechtliche Form seines Aktes für zweckmäßig und geeignet ansieht, die gesellschaftliche Bedeutung und die Tragweite seiner Erklärung zu unterstreichen. So verhielt es sich beispielsweise bei dem Gesetz, das in der ersten Republik erlassen und in dem festgestellt wurde, T. G. Masaryk habe sich um den Staat verdient gemacht.

Insgesamt ist deutlich, daß das inkriminierte Gesetz keine neuen Tatbestände strafbarer Handlungen formuliert und daß auch nichts derartiges aus dem Wortlaut seines ersten Teils hergeleitet werden kann. Im übrigen ist als generelle Norm für die Beurteilung irgendwelcher Handlungen im Hinblick auf ihre Strafbarkeit Artikel 40 Abs. 6 der Deklaration der Grundrechte und -freiheiten maßgebend, dem zufolge "die Beurteilung der Strafbarkeit einer Handlung und die Strafzumessung anhand des Gesetzes erfolgen, daß zu der Zeit galt, als die Handlung begangen wurde. Ein späteres Gesetz wird berücksichtigt, wenn dies für den Täter günstiger ist."

Die Einwände der Antragsteller zielen jedoch auch auf einige allgemeine Fragen der Konzeption des tschechischen Rechts und der Natur des staatlichen und politischen Regimes in den Jahren 1948 bis 1989 ab. Vor allem wendet die Gruppe von Abgeordneten ein, die Bestimmungen von § 2 Abs. 1 Gesetz 
Ziff. 198/1993 enthielten "die verfassungswidrige Feststellung, das politische Regime in den Jahren 1948 bis 1989 sei illegitim gewesen". Ihre Behauptung der Legitimität dieses Regimes stützen sie auf die durch die Rezeption von innerstaatlichen Rechtsvorschriften und den Fortbestand völkerrechtlicher Verpflichtungen aus der Zeit des "alten Regimes" gegebene Rechtskontinuität.

Dieser grundsätzliche Einwand muß im Zusammenhang mit der Grundkonzeption der Verfassung und Verfassungsordnung der Tschechischen Republik beurteilt werden.

Bekanntermaßen erreichte der Prozeß der Entstehung des modernen Verfassungsstaates in Mitteleuropa seinen Höhepunkt erst nach dem Ersten Weltkrieg. Dabei hatte die rechtspositivistische Erarbeitung prozessualer Regeln und Garantien, die die Rechtssicherheit des Bürgers und die Stabilität des Rechtes stärkten, schon zuvor bemerkenswerte Ergebnisse gezeitigt. Die rechtspositivistische Tradition, die sich auch in den Nachkriegsverfassungen (einschließlich unserer Verfassung von 1920) niederschlug, ließ freilich in der späteren Entwicklung mehrfach ihre Schwachpunkte hervortreten. Auf derartigen Grundsätzen aufgebaute Verfassungen sind wertneutral: sie errichten einen institutionellen und prozeduralen Rahmen, den vollkommen verschiedenartige politische Inhalte ausfüllen können, da zum Kriterium der Verfassungsmäßigkeit die Einhaltung des Kompetenz- und Verfahrensrahmens der Verfassungsorgane und Vorgehensweisen wird, mithin ein Kriterium formal-rationaler Natur. Infolgedessen wurde in Deutschland die nationalsozialistische Herrschaft als legal akzeptiert, obwohl sie den Inhalt der Weimarer Demokratie aushöhlte und schließlich sogar ihre Grundlagen abschaffte. Ein legalistisches Verständnis politischer Legitimation hat es nach dem Krieg Klement Gottwald leichter gemacht, "neuen Wein in alte Schläuche zu gießen" und so den Februarputsch des Jahres 1948 durch die formale Einhaltung verfassungsmäßiger Prozeduren zu "legitimieren". Das Prinzip "Gesetz ist Gesetz" erwies sich gegenüber dem Unrecht in Gesetzesform als machtlos. Die Erkenntnis, daß Unrecht Unrecht bleiben muß, auch wenn es sich unter dem Deckmantel eines Gesetzes verbirgt, fand nach dem Krieg in der Verfassung Deutschlands und in der Gegenwart auch in der Verfassung der Tschechischen Republik ihren Niederschlag.

Unsere neue Verfassung gründet sich nicht auf Wertneutralität, sie ist nicht bloße Definition von Institutionen und Verfahren, sondern hat in ihren Wortlaut auch bestimmte regulative Ideen aufgenommen, die die grundlegenden und unantastbaren Werte der demokratischen Gesellschaft zum Ausdruck bringen. Die Verfassung der Tschechischen Republik akzeptiert und respektiert das Legalitätsprinzip als Bestandteil der Gesamtkonzeption des Rechtsstaates, knüpft aber das positive Recht nicht allein an formale Legalität, sondern ordnet Auslegung und Anwendung von Rechtsnormen deren inhaltlichem und materiellem Sinn unter, bedingt Recht durch die Einhaltung der konstitutiven Grundwerte der demokratischen Gesellschaft und mißt die Anwendung von Rechtsnormen an eben diesen Werten. Was die Werte angeht, ergibt sich somit selbst bei Kontinuität mit dem "alten Recht" eine Diskontinuität mit dem "alten Regime".

Diese Auffassung vom Verfassungsstaat lehnt die formal-rationale Legitimierung eines Regimes und den formalen Rechtsstaat ab. Mögen die Gesetze eines Staates sein, wie sie wollen, in einem Staat, der sich als demokratisch bezeichnet und das Prinzip der Souveränität des Volkes proklamiert, kann keine andere Herrschaft als demokratische Herrschaft legitim sein. Jegliches Machtmonopol schließt seinem Wesen nach demokratische Legitimität aus. Der Ausgangspunkt unserer Verfassung ist ein materiell-rationales Verständnis von Legitimität und Rechtsstaat. Im System eines demokratischen Verfassungsstaats und einer funktionierenden Demokratie verkörpert Legalität auf ihre Art unzweifelhaft auch Legitimität des Regimes, ist aber nicht völlig mit jener austauschbar. Um so weniger kann man Legitimität auf formale Legalität der normativ-rechtlichen Regelungen reduzieren, wenn es um einen Staat geht, in dem es kaum jemandem verborgen geblieben war, daß Wahlen keine Wahlen waren, Parteien keine Parteien, Demokratie keine Demokratie und Recht nicht Recht – zumindest nicht aus rechtsstaatlicher Sicht, da die Anwendung des Rechts politisch schizophren war und überall dort ausgehöhlt wurde, wo das politische Interesse der Herrschenden ins Spiel kam.

Ein politisches Regime ist legitim, wenn es von der Mehrheit der Bürger gutgeheißen wird. Politische Systeme, denen die demokratische Substanz fehlt, entziehen sich einer empirisch überprüfbaren Legitimierung zugunsten ideologischer Argumente und insbesondere von Gesichtspunkten formal-rationaler Legalität. Dies wird ihnen durch die Tatsache erleichtert, daß eine konsolidierte Staatsmacht nicht nur eine machtpolitische Gegebenheit, sondern gleichzeitig auch eine rechtlich organisierte Macht darstellt. Doch gerade in derartigen Regimen klaffen Politik und Recht und Legalität und Legitimität am weitesten auseinander. Deshalb bedingt auch die Kontinuität des Rechts nicht die Anerkennung der Legitimität des kommunistischen Regimes. Man kann nicht behaupten, jegliches Handeln oder Verhalten sei legitim, solange es den vom Gesetz gegebenen Rahmen nicht überschreitet, denn auf diese Weise wird Legalität zu einem utilitären Ersatz für mangelnde Legitimität.

Die Legitimität eines politischen Regimes darf sich nicht ausschließlich auf formal-rechtliche Aspekte stützen, denn die Werte und Prinzipien, auf die sich das Regime stützt, sind nicht nur rechtlicher, sondern in erster Linie politischer Natur. Grundsätze unserer Verfassung wie Volkssouveränität, repräsentative Demokratie und Rechtsstaatlichkeit sind Grundsätze der politischen Organisation einer Gesellschaft, die sich normativ nicht restlos definieren lassen. Das materielle Recht geht von ihnen aus, doch der Inhalt dieser Prinzipien erschöpft sich nicht in normativen Regelungen, sondern reicht stets darüber hinaus.

Aus diesen Erwägungen, die sich an dem materiellen und rationalen Ausgangspunkt unserer Verfassung orientieren, ist die Vorstellung der Antragsteller zurückzuweisen, das politische Regime in den Jahren 1948 bis 1989 sei legitim gewesen. Die Formulierung in § 2 Abs. 1 des inkriminierten Gesetzes von der illegitimen Natur des besagten politischen Regimes kann nicht als "verfassungswidrig" ausgelegt werden.

Als Ausgangspunkt der formal-legalistischen Argumentation der Antragsteller dient die einleitende Behauptung, daß "das tschechische Recht auf der Souveränität des Gesetzes beruht". Damit wird ein höheres Prinzip, nämlich das Prinzip der Volkssouveränität, außer acht gelassen, das Träger einer überstaatlichen, konstitutiven Macht ist, während das Gesetz Produkt einer Macht innerhalb des Staates ist, die bereits konstituiert und institutionalisiert ist. Im Rahmen eines Verfassungsstaates bedeutet dies nicht schon Souveränität, sondern lediglich Kompetenz. Das tschechische Recht beruht nicht auf der Souveränität des Gesetzes. Daß Gesetze in der Hierarchie über niedriger angesiedelten Rechtsnormen stehen, heißt nicht, daß sie souverän sind. Nicht einmal im Sinne des Umfanges der gesetzgeberischen Kompetenz im Rahmen eines Verfassungsstaates kann man von Souveränität des Gesetzes sprechen. In dem Verständnis vom Verfassungsstaat, auf dem die Verfassung der Tschechischen Republik beruht, sind Recht und Gerechtigkeit, und damit auch das Gesetz, nicht Objekt willkürlicher Disposition des Gesetzgebers, denn der Gesetzgeber ist an bestimmte Grundwerte gebunden, die die Verfassung für unantastbar erklärt. Die Verfassung der Tschechischen Republik bestimmt beispielsweise in Art. 9 Abs. 2: "Eine Änderung wesentlicher Merkmale des demokratischen Rechtsstaates ist unzulässig". Damit werden die konstitutiven Grundsätze der demokratischen Gesellschaft im Rahmen dieser Verfassung über die gesetzgeberische Kompetenz und damit "ultra vires" des Parlaments gesetzt. Mit diesen Grundsätzen steht und fällt der Verfassungsstaat. Die Abschaffung eines dieser Grundsätze, auf welche Art auch immer, und sei es durch einen Mehrheits- oder gar vollkommen einmütigen Beschluß des Parlaments, könnte nicht anders interpretiert werden denn als Abschaffung dieses Verfassungsstaates als solcher.
 

B
Einwände gegen § 5 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.

Zum Hauptgegenstand ihrer Kritik macht die Abgeordnetengruppe § 5 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb., wo es heißt: "Der Zeitraum zwischen dem 25. Februar 1948 und dem 29. Dezember 1989 rechnet nicht zur Verjährungsfrist von Straftaten, sofern es aus politischen Erwägungen, die nicht mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung eines demokratischen Staates vereinbar sind, nicht zu einem rechtskräftigen Urteil bzw. Freispruch gekommen ist."

Nach Auffassung der Antragsteller ist "die Tatsache, daß die nicht mehr bestehenden und früher zuständigen staatlichen Organe aus irgendeinem Grunde untätig oder erfolglos waren und es dadurch zum Erlöschen der Strafbarkeit einiger Handlungen wegen Verstreichens der Verjährungsfrist gekommen ist, kein Bestandteil der subjektiven Seite einer Straftat, ist vielmehr unabhängig vom Willen des Täters entstanden und darf ihm nicht zum Nachteil gereichen."

Der Verfassungsgerichtshof hat sich daher vor allem mit der Frage befaßt, aus welchen Gründen die "früher zuständigen staatlichen Organe untätig oder erfolglos" waren, und ferner mit der Frage, ob die Gründe, deretwegen es nicht zu einer Verfolgung politisch geschützter Delikte gekommen ist, von ihrer Bedeutung, ihrem Umfang und ihren gesellschaftlichen Konsequenzen her zu den Maßnahmen des § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. berechtigen.

Der Verfassungsgerichtshof geht dabei von der Feststellung aus, daß die verfassungsrechtlichen Texte des kommunistischen Regimes das generelle und für alle gleichermaßen gültige Prinzip der Legalität (resp. der sogenannten sozialistischen Gesetzlichkeit) formulierten. Schon die Verfassung vom 9. Mai 1948 
(Ziff. 150/1948 Sb.) verpflichtete jeden Bürger ohne Ansehen von Amt oder Dienststellung, die Verfassung und die Gesetze einzuhalten (§ 30). Noch deutlicher erlegte dann die Verfassung aus dem Jahre 1960 (Ziff. 100/1960 Sb., im Wortlaut später ergangener Vorschriften) in Art. 17 Abs. 1 Bürgern sowie staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen die Einhaltung der Gesetzlichkeit auf, legte in Art. 34 fest, daß die Bürger verpflichtet waren, Verfassung und sonstige Gesetze zu beachten, beauftragte in Art. 104 die Organe der Prokuratur mit der Überwachung der Einhaltung der Gesetze und verlangte in Art. 106a die Vorlage von Berichten über den Zustand der sozialistischen Gesetzlichkeit.

Diese Rechtsnormen wurden jedoch überall dort fiktiv und inhaltsleer, wo es das politische Interesse der Herrschenden für zweckmäßig erachtete. Die Basis für diese Tatsache bildete die monopolhafte und bürokratisch zentralisierte Organisation der politischen und staatlichen Macht, die nicht von Teilung, sondern von Konzentration der Macht, von der Verknüpfung der politischen und staatlichen Apparate wie auch von einem Mangel an grundlegenden demokratischen Strukturen der Gesellschaft ausging. Die Verankerung der führenden Rolle der Kommunistischen Partei der Tschechoslowakei in Gesellschaft und Staat (Art. 4 der Verfassung aus dem Jahre 1960) war nicht Ursache, sondern Folge von Tatsachen, die schon viel früher mit der Festigung des Machtmonopols einhergingen. Die Organe zum Schutz der Gesetzlichkeit wurden so zu Transmissionsmechanismen der monopolistischen Machtzentren.

Dokumente aus dieser Zeit belegen nicht nur eine Vielzahl von Fällen, in denen politische und staatliche Organe und ihre Exekutoren grobe Verstöße gegen damals geltende Gesetze begingen, sondern auch einige Methoden, die dabei zur Anwendung kamen. Es handelte sich um ein System der Unterordnung aller Institutionen und Organisationen im Staate unter die politischen Direktiven des Apparats der herrschenden Partei und unter Entscheidungen von Personen, die über Macht und Einfluß verfügten. Art und Form derartiger Entscheidungen wurden weder von der Verfassung noch von sonstigen Rechtsnormen geregelt: Solche Entscheidungen wurden hinter den verfassungsmäßigen und politischen Kulissen oft einfach als mündliche Anweisung oder in Form eines telefonisch übermittelten Wunsches getroffen.

Der Antrag der Abgeordnetengruppe auf Aufhebung des Gesetzes über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den Widerstand dagegen leugnet zwar nicht prinzipiell, daß es in der fraglichen Zeit zu Gesetzesverstößen gekommen ist, die vom Staat nicht verfolgt wurden, obwohl er Kenntnis davon hatte, aus der Art der Argumentation geht jedoch hervor, daß sie diesen Fällen im Hinblick auf Ausmaß und Tragweite keine Bedeutung beimißt, die besondere Aufmerksamkeit und eine eigene Regelung verdiente. Die Abgeordnetengruppe hat ihren Antrag eher auf juristisch formulierte Vorbehalte gestützt.

Der Verfassungsgerichtshof teilt die Ansicht der Antragsteller nicht, in § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 werde die Bemessung von Verjährungsfristen geregelt und ein weiteres (neues) gesetzliches Hindernis für die Verjährung zusätzlich zu jenen Hindernissen aufgerichtet, die bereits auf der Grundlage von § 67 Abs. 2 Strafgesetz existieren (prozessuale Freistellung nach der Strafprozeßordnung, insbesondere Herausnahme aus der Zuständigkeit der im Strafverfahren tätigen Organe gemäß § 10 Strafprozeßordnung).

Der Sinn von § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 ist es nicht, ein neues Hindernis aufzurichten, sondern zu proklamieren, für welchen Zeitraum die Verjährungsfristen für Straftaten, die vom damaligen Regime aus politischen Erwägungen nicht verfolgt wurden, nicht laufen konnten, obwohl sie hätten laufen sollen. Bei der Beurteilung von § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 geht es nämlich weder allgemein um das Institut der Verjährung als solches noch um die Errichtung eines neuen gesetzlichen Hindernisses für das Verstreichen einer Verjährungsfrist, sondern darum, ob das Institut der Verjährung dort als real oder als fiktiv betrachtet werden muß, wo die Verletzung der Gesetzlichkeit im gesamten Bereich des Rechtslebens Bestandteil eines politisch und staatlich geschützten Regimes der Ungesetzlichkeit wurde. Die Bestimmungen von § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 stellen keine konstitutive Norm dar, sondern eine deklarative. Ihr Gegenstand ist lediglich die Feststellung, daß in einem bestimmten Zeitraum für bestimmte Straftatbestände die Verjährungsfrist nicht laufen konnte, und aus welchen Gründen. Bekanntlich gab es neben den Bereichen des gesellschaftlichen und individuellen Lebens, in denen die Rechtsordnung in den Jahren 1948-1989 eine bestimmte reale Bedeutung beibehielt und auf der Gesetzlichkeit basierte, auch Sphären politischen Interesses der herrschenden Schicht, in denen ein Zustand der Rechtsunsicherheit bestand, der als präventives Schutzinstrument des Regimes und als Mittel zur Manipulation der Gesellschaft aufrechterhalten wurde.

Einen Bestandteil dieser besonderen Ordnung bildete die politisch und staatlich inspirierte oder tolerierte Kriminalität von Inhabern politischer und staatlicher Ämter dort, wo es mit Rücksicht auf die tatsächlichen oder vermeintlichen Interessen der herrschenden Schicht zweckmäßig erschien, im Widerspruch selbst zu den eigenen Gesetzen zu verfahren. Die Argumentation der Abgeordnetengruppe, daß im betreffenden Zeitraum die Verjährungsfristen auch für diese Kategorie einer auf Regierungsebene angesiedelten, politischen bzw. generell staatlichen Kriminalität liefen, erscheint nicht glaubwürdig. Eine auf Gewalt gegründete politische Macht hütet sich prinzipiell davor, sich der Vollstrecker ihrer eigenen Gewalt selbst zu entledigen. Der Staat machte sich viel eher zum Garanten dafür, daß sie straffrei blieben und eine de-facto Immunität im strafrechtlichen Sinne genossen. Die Behinderung ihrer strafrechtlichen Verfolgung konnte selbstverständlich nicht öffentlich und positiv mit Hilfe eines Gesetzes formuliert werden. Sie war Folge eines negativen Zustandes der Gesetzlichkeit im Lande, später auch der Erhebung der führenden Rolle der KPTsch in Gesellschaft und Staat in den Rang eines Verfassungsprinzips, vor allem aber ein unmittelbares Produkt ungesetzlicher Praktiken von mächtigen Gruppen, die a priori garantierten, daß ein Täter in einem durch ihre Interessenlage bestimmten Ausmaß "legibus absolutus" war.

Unabdingbare Bestandteile des Begriffs der Verjährung strafrechtlicher Verfolgung sind Wille, Bereitschaft und Bestreben des Staates, eine Straftat zu ahnden. Ohne diese Voraussetzung sind weder der Inhalt des Begriffs Verjährung noch der Sinn eines solchen Instituts verständlich. Erst die langfristige wechselseitige Wirkung zweier Faktoren, nämlich des Willens und Bestrebens des Staates, einen Täter zu bestrafen, und des ständigen Risikos für den Täter, bestraft werden zu können, begründet den Sinn der Verjährung. Sofern der Staat bestimmte Straftatbestände und bestimmte Täter nicht verfolgen will, ist eine Verjährung überflüssig: in derartigen Fällen verstreicht real keine Verjährungsfrist, und die Verjährung an sich ist fiktiv. Das geschriebene Recht ist der Möglichkeit seiner Anwendung beraubt. Damit die Verjährung einer Straftat eintreten kann, müßte zuvor ein Prozeß der Verjährung abgelaufen sein, also ein Zeitraum, in dessen Verlauf der Staat um die Strafverfolgung bemüht war. Verjährung wird erst wirksam, wenn kontinuierliche Bemühungen des Staates um die Ahndung einer Straftat am Ende der Verjährungsfrist vergeblich gewesen sind. Eine solche Voraussetzung kann für die Zeit 1948-1989 im Bereich politisch geschützter Delikte nicht erfüllt gewesen sein. Der Zustand massenhafter und vom Staat gedeckter Gesetzesverstöße war nicht Folge individueller Irrtümer, Übergriffe, Nachlässigkeiten und Fehltritte von Einzelpersonen, was noch eine gewisse Chance einer individuellen Strafverfolgung geboten hätte, sondern die Folge zielbewußten und kollektiven Handelns der politischen und staatlichen Machtapparate insgesamt, das eine Strafverfolgung a priori ausschloß. Der Schutz für die Täter nahm auf diese Weise einen genauso umfassenden Charakter an, wie das Machtsystem umfassender Natur war.

Daher kann der Auffassung der Antragsteller nicht zugestimmt werden, das Wissen um die a-priori-Nichtverfolgbarkeit bestimmter Straftaten sei kein Bestandteil der subjektiven Seite jener Straftaten gewesen, und jene "Quasi-Verjährung" sei unabhängig von der Täterintention verstrichen. Bei einem Täter unter politischem Schutz von staatlicher Seite verhält es sich anders. Seine Straftat war de facto bereits "verjährt", ehe sie begangen wurde. Diese Tatsache inspirierte oft geradezu zu weiteren strafbaren Handlungen. Die Zeit, die seit dem Verüben einer derartigen Straftat verstrichen ist, als Ablaufen einer "Verjährungsfrist" aufzufassen, die gar nicht hätte laufen dürfen, wäre eine vollkommen widersinnige Interpretation von Rechtsstaat. Es wäre das eine Bestätigung jener Art "Rechtssicherheit", wie sie derjenige, der eine solche Straftat beging, schon von Anbeginn seiner Tätigkeit genoß und die auf der staatlicherseits gesicherten Straffreiheit beruhte.

Eine solche "Rechtssicherheit" für den Täter ist aber Quelle der Rechtsunsicherheit für den Bürger (und umgekehrt). In der Abwägung dieser zwei Arten von Sicherheit hat der Verfassungsgerichtshof der Rechtssicherheit der bürgerlichen Gesellschaft, die dem Gedanken des Rechtsstaats entspricht, den Vorzug gegeben. Eine andere Entscheidung hätte bedeutet, dem Regime einer totalitären Diktatur die Anerkennung als Rechtsstaat zu erteilen und damit ein gefährliches Signal für die Zukunft zu geben: es wäre der Beweis, daß eine Untat straffrei werden kann, wenn sie nur in großem Stil, in organisierter Form, über einen längeren Zeitraum und unter dem Schutz einer Organisation durchgeführt wird, die sich des Staates bemächtigt hat. Dies würde den Verlust der Glaubwürdigkeit des heutigen Rechtsstaates bedeuten und wäre zugleich ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 der Verfassung der Tschechischen Republik, da eine "Abschaffung oder Gefährdung der Grundlagen des demokratischen Staates im Wege der Auslegung von Rechtsnormen ... unzulässig" ist.

Auch aus subjektiver Tätersicht kann man es nicht für angemessen erachten, Anspruch auf eine derartige Sicherheit zu erheben. Zu den Erfordernissen des Rechtsstaates gehört die Aufrechterhaltung des Vertrauens in die Dauerhaftigkeit einer rechtlichen Regelung. Die Täter bei dieser Kategorie strafbarer Handlungen haben nicht die Kontinuität des geschriebenen Rechts, sondern diejenige ungeschriebener Praktiken im Auge. Es wäre eine Verletzung geschriebenen Rechtes, wenn sie nicht einmal heute für Gesetzesverstöße strafrechtlich verfolgt werden könnten, die sie unter dem Schutz des Staates begangen haben.

Alle diese Einzelüberlegungen gewinnen eine Bedeutung, die direkt dem beträchtlichen Umfang proportional ist, in welchem diese Art von staatlich geschützter bzw. tolerierter politischer Kriminalität verbreitet war.
Die Antragsteller gehen von der Voraussetzung aus, daß diejenigen Straftaten, um die es in § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. geht, größtenteils verjährt sind. Dadurch büßen sie – vom Standpunkt der Antragsteller – angesichts des in Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der Grundrechte und –freiheiten ausgesprochenen Verbots rückwirkenden Strafrechts den Charakter einer strafrechtlich verfolgbaren Handlung ein.

Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der Grundrechte und –freiheiten bemißt und begrenzt den Gegenstand des Verbots rückwirkender Gesetzesanwendung in zweierlei Hinsicht, und zwar:
  a) im Hinblick auf die "Strafbarkeit einer Handlung", und

  b) im Hinblick auf die "Strafzumessung".

Unter Strafbarkeit einer Handlung wird in der tschechischen Strafrechtslehre die Möglichkeit verstanden, einer Straftat wegen verfolgt, für schuldig befunden und bestraft zu werden. Grundlage der Strafwürdigkeit ist eine Straftat, die durch die genaue Beschreibung ihrer Merkmale und ferner durch einen sogenannten materiellen Faktor, nämlich die Gefährlichkeit der Handlung für die Gesellschaft, definiert ist. Es handelt sich hier um das Prinzip "nullum crimen sine lege" bzw. "...sine culpa".

Was die Strafzumessung anbelangt, so geht Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der Grundrechte und –freiheiten von der Terminologie des Strafrechts aus, wie sie im Strafgesetz vom 29.11.1961 Ziff. 140 Sb., in der Fassung der später erlassenen Vorschriften, namentlich in Abteilung Zwei "Allgemeine Grundsätze für die Strafzumessung" (§§ 31 ff des Strafgesetzes) enthalten ist. Unter Strafzumessung wird die Festsetzung der Art der Strafe sowie ihres Ausmaßes bei den Strafarten verstanden, die abgestuft sind. Dadurch kommt der strafrechtliche Grundsatz "nulla poena sine lege" zum Ausdruck. Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der Grundrechte und –freiheiten läßt somit augenscheinlich eine Rückwirkung des Gesetzes nicht zu, soweit es um die Feststellung von Strafbarkeit und Strafmaß geht.

Die Deklaration der Grundrechte und –freiheiten ist keine Strafrechtsnorm, sondern greift aus verschiedenen Rechtsbereichen bestimmte Prinzipien heraus, die sie für grundlegend und deshalb eines verstärkten rechtlichen Schutzes für würdig erachtet. Daher bezweckt sie in Art. 40 Abs. 6 nicht mehr als das, was sie aussagt, nämlich daß die Definition einzelner Straftatbestände und ihrer Strafbarkeit, wie sie laut Strafgesetz anhand bestimmter charakteristischer Merkmale und des Grades der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der einzelnen Handlungen vorgenommen wird, nicht "ex post", nachdem eine Tat einmal begangen ist, im nachhinein zu Ungunsten des Täters geändert werden kann. Die gleiche Forderung wird auch für die Festlegung und Bemessung einer Strafe erhoben.

Die Frage der prozessualen Voraussetzungen für die strafrechtliche Verfolgbarkeit einer Tat generell und erst recht die Frage der Verjährung gehören weder in der Tschechischen Republik noch in anderen demokratischen Staaten in den Bereich der Grundrechte und -freiheiten prinzipieller Natur, die nach Art. 3 der Verfassung Bestandteil der Verfassungsordnung bzw. des Verfassungssystems der Tschechischen Republik sind und damit an die Stelle des in anderen Verfassungen üblichen Verfassungskapitels über Grundrechte und -freiheiten treten. Weder die Verfassung noch die Deklaration der Grund- (und keiner anderen) -rechte und -freiheiten regeln strafrechtliche Detailfragen, sondern legen unstrittige und grundsätzliche konstitutive Prinzipien von Staat und Recht überhaupt fest. Die Deklaration der Grundrechte und -freiheiten befaßt sich in Art. 40 Abs. 6 damit, welche Straftatbestände überhaupt verfolgt werden können (nämlich die, die per Gesetz zur Tatzeit definiert waren), beschäftigt sich jedoch nicht mit der Frage, für wie lange diese Taten verfolgt werden können.

Infolgedessen können Vorschriften über Verjährung und Verjährungsfristen, namentlich die Festlegungen, binnen welcher Zeit eine für strafbar erklärte Handlung geahndet werden kann, nicht als Gegenstand aufgefaßt werden, der von Art. 40 Abs. 6 der Deklaration erfaßt wird. Auch Art. 39 der Deklaration spricht nicht zugunsten der Antragsteller. Nur per Gesetz kann nach Art. 39 der Deklaration festgelegt werden, "welche Handlungen Straftaten sind" und "welche Strafe bzw. welche sonstigen Einbußen an Rechten bzw. Eigentum für deren Begehen verhängt werden können". Die prozessualen Voraussetzungen für eine Strafverfolgung sind nicht Gegenstand dieses Vorbehalts.

Die Abgeordnetengruppe sieht in § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. zugleich einen Verstoß gegen Art. 1 der Deklaration der Grundrechte und -freiheiten über die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz, da es sich hier – so wird geltend gemacht – um eine Diskriminierung eines Teils der Bürger handle, da ja diejenigen, die aus nicht-politischen Gründen nicht vor Gericht gestellt worden seien, auch künftig das Recht genössen, nicht belangt zu werden, während denjenigen, die aus politischen Gründen nicht verurteilt bzw. freigesprochen wurden, dieses Recht vorenthalten werde.

Die Frage der Gleichheit vor dem Gesetz muß stets im Zusammenhang mit der Natur der strittigen Sache beurteilt werden. Der Gesetzgeber muß es sich angelegen sein lassen, daß bei der Beurteilung von scheinbar oder nur in bestimmten formalen Aspekten gleichgearteten Angelegenheiten die Einforderung der Gleichbehandlung nicht dem Gedanken der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit zuwiderläuft, der zu den begrifflichen Erfordernissen des Rechtsstaats als grundlegendem Prinzip der Verfassungsordnung der Tschechischen Republik gehört (Art. 1 der Verfassung der Tschechischen Republik). Im Falle von § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. erscheint es angemessen und gerecht, daß auch für diejenigen Straftaten, die früher nach dem Willen der politischen und staatlichen Führung von der Möglichkeit einer Strafverfolgung ausgenommen waren, diese Möglichkeit zumindest nachträglich geschaffen worden ist. Dergestalt wird vielmehr die Ungleichheit im Hinblick auf diejenigen ausgeräumt, die schon früher vor Gericht gestellt werden konnten, da sie nicht nur nicht unter einem besonderen, politischen Schutz standen, sondern der Staat auch willens und bestrebt war, die von ihnen begangenen Straftaten zu ahnden.

Die Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz verlangte auch nach damaligem Recht eine umfassende Untersuchung von Straftaten und die einheitliche und gerechte Anwendung des Strafrechts ohne Rücksicht auf die Person.

Mit Rücksicht auf das Prinzip der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz begründet § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. kein eigenes, besonderes bzw. außerordentliches strafrechtliches Verfahren: im Falle von § 5 ist der Grundsatz kollektiver Schuld und kollektiver Verantwortung nicht zugelassen, auch wird am Grundsatz der Unschuldsvermutung nichts geändert, was gleichermaßen auch für das Verbot der Rückwirkung des Gesetzes gilt, das besagt, daß eine Strafverfolgung nur für Taten möglich ist, die Straftaten waren, als sie begangen wurden, und dies nur auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt geltenden Gesetzes, falls nicht ein späteres Gesetz für den Täter günstiger ist. Die Bestimmungen von § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. ändern lediglich den Zeitraum, in dem eine Strafverfolgung eingeleitet werden kann, und definieren eine bestimmte Gruppe von Straftaten, bei denen dies geschehen kann, nämlich diejenigen, wo dies das Prinzip der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Rechtsstaates erfordert.

Aus der Definition der Straftaten in § 5 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. geht hervor, daß eine Strafverfolgung auf der Basis dieser Bestimmung ausgeschlossen ist

  1. bei Straftaten, deren Verjährungsfrist seit dem Beginn der Verjährungszeit, also seit dem 30.12.1989, bereits abgelaufen ist, 
  2. bei denjenigen Straftaten, bei denen es das damalige Regime ausnahmsweise für angebracht gehalten hat, den Willen zu zeigen, Verletzungen der Gesetzlichkeit zu bestrafen, die von seinen ausführenden Kräften begangen wurden; in diesen Ausnahmefällen findet der völkerrechtlich anerkannte Grundsatz "ne bis in idem" auch dort Anwendung, wo rechtskräftige Urteile des damaligen Regimes außerordentlich milde ausfielen, 
  3. bei denjenigen Straftaten, bei denen es nicht aus politischen Erwägungen, die nicht mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung eines demokratischen Staates vereinbar sind, nicht zu einem rechtskräftigen Urteil bzw. Freispruch gekommen ist, sondern aus anderen als eben jenen politischen Gründen. 
Die Vergleichbarkeit vom Standpunkt der Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz wird auch dadurch gewahrt, daß man sowohl im Falle der anderen – früher verfolgbaren – als auch bei denjenigen Straftaten, bei denen erst nachträglich das Anlaufen der Verjährungsfristen ermöglicht wurde, davon ausgehen kann, daß bei weitem nicht alle Straftaten aktenkundig, Gegenstand eines Verfahrens und nachgewiesen werden, sondern daß es sich offensichtlich nur um einen geringen Teil jener Art Kriminalität handelt. Insgesamt gesehen wird jene Kategorie von Kriminalität keineswegs diskriminiert, sondern in Wahrheit günstiger behandelt, weil der Zeitbonus, die lange Zeit, die seit Begehen der Straftat verstrichen ist, in Verbindung mit dem Bestreben, Beweise rechtzeitig beiseite zu schaffen und den Schwierigkeiten der Beweisführung bei einem großen zeitlichen Abstand, eine Bestrafung der begangenen Taten erschweren.
 

C
Einwände gegen die §§ 6 und 8 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb.

1. In § 6 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. wird ein besonderes Verfahren zur Neubeurteilung von Straftaten festgelegt, bei denen es zu einer Verurteilung gekommen ist und auf die sich das Gesetz Ziff. 119/1990 Sb. über die gerichtliche Rehabilitierung nicht erstreckt. Zeigt sich durch dieses Verfahren, daß das Verhalten des Verurteilten die Wahrung von grundlegenden Menschen- und Bürgerrechten bzw. Grundfreiheiten zum Ziele hatte, und dies mit Mitteln, die keineswegs unangemessen waren, hebt das Gericht auf Antrag die früher verhängte Strafe auf bzw. mildert sie.

Die Abgeordnetengruppe erhebt in der Begründung ihres Antrags den Einwand, diese Regelung sei diskriminierend und stehe im Widerspruch zu dem Verfassungsprinzip der Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz wie auch zu Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der Grundrechte und -freiheiten, dem zufolge die Beurteilung der Strafwürdigkeit einer Handlung und die Festlegung des Strafmaßes nach dem Gesetz erfolgen, das zu dem Zeitpunkt Gültigkeit hatte, als die Handlung begangen wurde.

Die Gründe, die den Gesetzgeber zu dieser gesetzlichen Regelung bewogen haben, gehen offenkundig auf die Tatsache zurück, daß diejenigen Straftaten, deren Motivation nachweislich in dem Bestreben lag, die Grundrechte und -freiheiten des Menschen und Bürgers zu schützen, in dem früheren Regime auch als politische Delikte beurteilt und ihnen ein außerordentlich hohes Maß an gesellschaftlicher Gefährlichkeit beigemessen wurde. Daher wurden sie mehr oder weniger als dem politischen Regime als solchem feindlich gegenüberstehende Akte interpretiert und auch mit unverhältnismäßig hohen Strafen belegt. Eine Neubewertung dieser Strafen, zu der man nach § 6 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. kommen kann, ist somit nicht auf eine Verletzung, sondern auf die nachträgliche Wiederherstellung des Prinzips der bürgerlichen Gleichheit im Wege einer angemessenen Strafmilderung, evtl. auch -aufhebung, gerichtet.

Bleibt festzustellen, ob diese zusätzliche, nachträgliche gesetzliche Regelung nicht einen Verstoß gegen Art. 40 Abs. 6 der Deklaration der Grundrechte und -freiheiten darstellt, dem zufolge die Beurteilung der Strafwürdigkeit einer Handlung und die Festlegung des Strafmaßes nach dem Gesetz erfolgen, das zu dem Zeitpunkt Gültigkeit hatte, als die Handlung begangen wurde. Jedoch hat auch das Verbot der Rückwirkung des Gesetzes nach Art. 40 Abs. 6 Satz 1 der Deklaration keinen Bezug zu § 6 des inkriminierten Gesetzes, da Art. 40 Abs. 6 Satz 2 der Deklaration eine Rückwirkung des Gesetzes zuläßt, wenn dies für den Täter günstiger ist. Im Hinblick auf die Formulierung in § 6 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb. "auf Antrag hebt ein Gericht eine Strafe auf bzw. mildert sie" ist diese Bedingung erfüllt.

2. Der letzte Einwand der Abgeordnetengruppe schließlich betrifft § 8 Gesetz Ziff. 198/1993 Sb. und führt aus, die Ermächtigung der Regierung durch das Parlament sei zu umfassend und zu unbestimmt. Es wird geltend gemacht, im vorliegenden Falle fehle es an einer Definition des Unrechts, das von den Rehabilitierungsgesetzen nicht erfaßt wird, ferner an einer Festlegung von Art und Umfang der Ansprüche berechtigter Personen, an einer Nennung der Modalitäten, mit deren Hilfe sie geltend gemacht werden können sowie an einer Definition der Organe, die über die Ansprüche entscheiden können und ihre Erfüllung durchzuführen haben. Damit verstößt – so wird in dem Antrag ausgeführt – § 8 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb. gegen Artikel 78 und Art. 2 Abs. 3 der Verfassung der Tschechischen Republik.

Die Kompetenz zur Normenschöpfung mittels Regierungsverordnungen in parlamentarischen Systemen kann vor allem den Charakter einer selbständigen Verordnungskompetenz unmittelbar aufgrund der Verfassung haben (in der Tschechischen Republik Art. 78 der Verfassung). Die Regierung ist in derartigen Fällen berechtigt, Verordnungen zur Durchführung eines Gesetzes und in dessen Grenzen zu erlassen. Hierzu bedarf es keiner besonderen Ermächtigung durch das Parlament.

In einigen Staaten wird in der Verfassung auch ein abgeleitetes Verordnungsrecht der Regierung auf der Basis einer Delegierung durch das Parlament geregelt. In diesen Fällen gilt die verfassungsrechtliche Bedingung, daß der Rahmen einer solchen Ermächtigung direkt in einem Gesetz niedergelegt sein muß, und zwar sachlich oder zusätzlich zeitlich, und daß eine nur unbestimmte, globale Ermächtigung der Regierung nicht zulässig ist. Hierbei ist es in erster Linie Sache des Parlaments selbst, einen angemessenen und zweckmäßigen Sachumfang der Ermächtigung festzulegen und darüber zu wachen, daß die Regierung den gesetzlichen Rahmen nicht überschreitet.

Die Verfassung der Tschechischen Republik kennt nur einen einzigen Typ der Regierungsverordnung. Es sind dies ausschließlich die Bestimmungen von Art. 78, die lediglich zwei sachliche Bedingungen festlegen: Eine Regierungsverordnung kann durch die Regierung (auch ohne Ermächtigung durch das Parlament) nur zur Durchführung eines bestimmten Gesetzes und in dessen Grenzen erlassen werden. Keinerlei weitere Bestimmungen legen fest, auf welche Art und wie eng diese Grenzen gesteckt werden. Das bedeutet, daß sie unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes hervorgehen, das mit Hilfe der Regierungsverordnung durchgeführt wird. Da Art. 78 der Verfassung der Tschechischen Republik verlangt, auch eine Regierungsverordnung auf der Grundlage der Ermächtigung in § 8 des Gesetzes Ziff. 198/1993 Sb. zu beurteilen, ist auch eine solche Ermächtigung der Regierung – wenn auch von sehr rahmenhaftem Ausmaß – aus dem Blickwinkel der Verfassung noch zulässig.
 

Der Präsident des Verfassungsgerichtshofs der Tschechischen Republik: 

JUDr. Kessler m.p.
 

 


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Stand der letzten Bearbeitung: 20.09.2003 Home