Dokumente zur tschechischen und slowakischen Zeitgeschichte
Herausgegeben von Robert Luft, Collegium Carolinum, München

Der folgende Text ist auch erschienen in:
Berichte zu Staat und Gesellschaft in der Tschechischen und in der Slowakischen Republik.
Herausgegeben vom Vorstand des Collegium Carolinum, München
im Auftrag und mit finanzieller Förderung durch das Auswärtige Amt

Jahrgang 1994, Heft 1, 37 - 39.
 

Copyright der deutschen Übersetzung © 1993 Collegium Carolinum 
Verwendung im wissenschaftlichen Bereich nur unter genauer Angabe der Quelle gestattet. Jegliche gewerbliche Nutzung einschließlich des Kopierens (Spiegelns auf andere Server) – auch zur Verwendung im akademischen Unterricht –  ist untersagt.

G E S E T Z  der Tschechischen Republik vom 9. Juli 1993 über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den Widerstand dagegen 

Übersetzung: Norbert Vierbücher 
© der deutschen Übersetzung, 1994 Collegium Carolinum 

Übersetzung nach der Orignalfassung in 
Sbirka zákonù Èeské republiky, Jahrgang 1993, Teil 51 vom 30.7.1993, Ziff. 198/1993. 

Sbirka zákonù Èeské republiky ist im Netz zu finden unter http://www.sbirka.cz/, jedoch nur gegen Gebühr nutzbar. 

Vgl. auch dazu URTEIL  des Verfassungsgerichtshofs der Tschechischen Republik vom 21. Dezember 1993 in Sachen Verfassungskonformität des Gesetzes über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den Widerstand dagegen. 

G E S E T Z vom 9. Juli 1993
über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den Widerstand dagegen

 

Das Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik beschlossen:

In dem Bewußtsein, daß ein frei gewähltes Parlament die Pflicht hat, sich mit dem kommunistischen Regime auseinanderzusetzen, wird durch dieses Parlament 
 

festgestellt, daß die Kommunistische Partei der Tschechoslowakei, ihre Führung und ihre Mitglieder die Verantwortung tragen für die Handhabung der Macht in unserem Lande in den Jahren 1948-1989, namentlich für die planmäßige Zerstörung traditioneller Werte der europäischen Zivilisation, für die bewußte Aushöhlung der Menschenrechte und Freiheiten, für den moralischen und wirtschaftlichen Verfall, der mit Justizverbrechen und Terror gegen Andersdenkende einherging, für die Ablösung einer funktionierenden Marktwirtschaft durch eine Kommandowirtschaft, für die Außerkraftsetzung der herkömmlichen
Grundsätze des Eigentumsrechts, für den Mißbrauch von Erziehung, Bildung, Wissenschaft und Kultur zu politischen und ideologischen Zwecken, für die rücksichtslose Zerstörung der Natur, 
 

und verkündet, daß es in seiner weiteren Tätigkeit von dem folgenden Gesetz ausgehen wird.

 

§ 1

(1) Das kommunistische Regime und diejenigen, die es aktiv durchsetzten, haben
a) den Bürgern jegliche Möglichkeit zur politischen Willensäußerung verweigert, sie gezwungen, ihre Meinung zur Lage in Staat und Gesellschaft zu verbergen, ihnen ihre öffentliche Zustimmung auch für etwas abgenötigt, das sie für Lüge und Verbrechen hielten, und zwar durch Verfolgung oder die Androhung der Verfolgung ihrer selbst, ihrer Angehörigen und derjenigen, die ihnen nahestanden, 

b) die Menschenrechte systematisch und auf Dauer verletzt, wobei einige politische, gesellschaftliche und religiöse Vereinigungen von Bürgern in besonders rigider Weise unterdrückt wurden,

c) die Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats sowie internationale Verträge mißachtet und auf diese Weise praktisch den Willen und die Ziele der kommunistischen Partei und ihrer Vertreter über das Gesetz gestellt,

d) die Bürger mit allen Machtmitteln verfolgt, und zwar insbesondere:

- sie hingerichtet oder ermordet, in Gefängnissen und Arbeitslagern eingekerkert, sie im Laufe der Ermittlungen oder während der Haft brutaler Behandlung einschließlich physischer und psychischer Folter unterzogen und sie unmenschlichen Strapazen ausgesetzt,

- ihnen willkürlich ihr Eigentum entzogen bzw. sie in ihren Eigentumsrechten beeinträchtigt,

- ihnen die Ausübung ihres Berufs, ihres Gewerbes oder ihres Amtes unmöglich gemacht und sie von akademischer bzw. beruflicher Bildung ausgeschlossen,

- sie daran gehindert, nach Belieben Auslandsreisen zu unternehmen und nach Belieben zurückzukehren,

- sie auf unbestimmte Zeit zum Militärdienst bei den Technischen Hilfsbataillonen und bei den Technischen Bataillonen eingezogen,

e) nicht gezögert, zur Erreichung ihrer Ziele Verbrechen zu begehen bzw. deren straffreie Begehung zu ermöglichen, und denen ungerechtfertigte Vorteile verschafft, die sich an Verbrechen und Verfolgungen beteiligt haben,

f) sich mit auswärtigen Mächten verbündet und vom Jahre 1968 an den beschriebenen Zustand mit Hilfe von deren Okkupationstruppen abgesichert.

(2) Für die begangenen Verbrechen und die übrigen in Absatz 1 angeführten Sachverhalte tragen diejenigen die volle Verantwortung, die das kommunistische Regime als Funktionäre, als Organisatoren oder damit durchgesetzt haben, daß sie sich als politische oder ideologische Aufwiegler betätigt haben.

 

§ 2

(1) Insbesondere aufgrund der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten Sachverhalte war das auf der kommunistischen Ideologie basierende Regime, das vom 25. Februar 1948 bis zum 17. November 1989 in der Tschechoslowakei über die Leitung des Staates und die Geschicke der Bürger entschied, verbrecherisch, illegitim und verabscheuungswürdig.
(2) Die Kommunistische Partei der Tschechoslowakei war eine verbrecherische und verabscheuungswürdige Organisation und analog zu ihr auch andere, auf ihre Ideologie gestützte Organisationen, deren Tätigkeit auf die Unterdrükkung der Menschenrechte und des demokratischen Systems abzielte.

 

§ 3

Der Widerstand der Bürger gegen dieses Regime, den sie einzeln oder gemeinschaftlich auf der Grundlage demokratischer politischer, religiöser oder sittlicher Überzeugung dadurch bekundeten, daß sie es entweder bekämpften oder sonst aktiv dagegen eintraten oder ihm auf andere Weise bewußt und öffentlich Ausdruck verliehen, und dies innerhalb der Staatsgrenzen wie im Ausland, möglicherweise auch in Verbindung mit auswärtigen demokratischen Mächten, war legitim, gerecht, moralisch begründet und verdient Respekt.
 

§ 4

Jeder, der vom kommunistischen Regime ungerechtfertigterweise geschädigt oder verfolgt wurde und sich nicht an den in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten Verbrechen beteiligt hat, verdient Anteilnahme und moralische Genugtuung.
 

§ 5

Der Zeitraum zwischen dem 25. Februar 1948 und dem 29. Dezember 1989 rechnet nicht zur Verjährungsfrist von Straftaten, sofern es aus politischen Erwägungen, die nicht mit den Grundprinzipien der Rechtsordnung eines demokratischen Staates vereinbar sind, nicht zu einem rechtskräftigen Urteil bzw. Freispruch gekommen ist.
 

§ 6

Auf Antrag hebt ein Gericht in Übereinstimmung mit später ergangenen Vorschriften eine für eine Straftat, auf die sich die Rehabilitierung gemäß Gesetz Ziff. 199/1990 Sb. über die gerichtliche Rehabilitierung nicht erstreckt, ausgesprochene Strafe auf bzw. mildert sie, sofern sich im Verlauf der Ermittlung erweist, daß die Handlungen des Verurteilten die Wahrung von grundlegenden Menschen- und Bürgerrechten und Freiheiten bezweckten, ohne daß offenkundig unangemessene Mittel angewendet worden wären. Zum Zweck eines solchen Verfahrens und der nachfolgenden Entschädigung ist die Anwendung der Bestimmungen der §§ 4f. des Gesetzes Ziff. 119/1990 Sb. über die gerichtliche Rehabilitierung angemessen.
 

§ 7

Staatliche Rehabilitierungs-Schuldverschreibungen, die an Bürger ausgegeben werden, die Anspruch auf Entschädigung gemäß § 23 Abs. 5 des Gesetzes Ziff. 119/1990 Sb. über die gerichtliche Rehabilitierung haben, sind zahlbar bis Ende 1995.
 

§ 8

Die Regierung ist berechtigt, bestimmte Härten sozialer, gesundheitlicher und finanzieller Art gegenüber Gegnern des kommunistischen Regimes sowie Personen, die von ihm verfolgt wurden, im Verordnungswege wiedergutzumachen.

§ 9
Dieses Gesetz tritt am 1. August 1993 in Kraft.
 

Uhde m.p.  
Havel m.p.  

Klaus m.p.

 

 


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Stand der letzten Bearbeitung: 20.12.2006 Home