G E S E T Z der
Tschechischen Republik vom 9. Juli 1993 über die Rechtswidrigkeit des
kommunistischen Regimes und über den Widerstand dagegen
Übersetzung:
Norbert Vierbücher
© der deutschen Übersetzung, 1994 Collegium Carolinum
Übersetzung
nach der Orignalfassung in
Sbirka zákonù Èeské republiky, Jahrgang 1993, Teil 51 vom 30.7.1993,
Ziff. 198/1993.
Sbirka
zákonù Èeské republiky ist im Netz zu finden unter http://www.sbirka.cz/, jedoch nur
gegen Gebühr nutzbar.
Vgl.
auch dazu URTEIL des
Verfassungsgerichtshofs der Tschechischen Republik vom 21. Dezember
1993 in Sachen Verfassungskonformität des Gesetzes über die
Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den Widerstand
dagegen.
G
E S E T Z vom 9. Juli 1993
über die Rechtswidrigkeit des kommunistischen Regimes und über den
Widerstand dagegen
Das
Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik beschlossen:
In
dem Bewußtsein, daß ein frei gewähltes Parlament die Pflicht hat, sich
mit dem kommunistischen Regime auseinanderzusetzen, wird durch dieses
Parlament
festgestellt, daß die Kommunistische Partei der Tschechoslowakei, ihre
Führung und ihre Mitglieder die Verantwortung tragen für die Handhabung
der Macht in unserem Lande in den Jahren 1948-1989, namentlich für die
planmäßige Zerstörung traditioneller Werte der europäischen
Zivilisation,
für die bewußte Aushöhlung der Menschenrechte und Freiheiten, für den
moralischen und wirtschaftlichen Verfall, der mit Justizverbrechen und
Terror gegen Andersdenkende einherging, für die Ablösung einer
funktionierenden Marktwirtschaft durch eine Kommandowirtschaft, für die
Außerkraftsetzung der herkömmlichen Grundsätze des
Eigentumsrechts, für
den Mißbrauch von Erziehung, Bildung, Wissenschaft und Kultur zu
politischen und ideologischen Zwecken, für die rücksichtslose
Zerstörung der Natur,
und verkündet, daß es in seiner weiteren Tätigkeit von dem folgenden
Gesetz ausgehen wird.
§ 1
(1)
Das kommunistische Regime und diejenigen, die es aktiv durchsetzten,
haben
a) den Bürgern jegliche Möglichkeit zur politischen Willensäußerung
verweigert, sie gezwungen, ihre Meinung zur Lage in Staat und
Gesellschaft zu verbergen, ihnen ihre öffentliche Zustimmung auch für
etwas abgenötigt, das sie für Lüge und Verbrechen hielten, und zwar
durch Verfolgung oder die Androhung der Verfolgung ihrer selbst, ihrer
Angehörigen und derjenigen, die ihnen nahestanden,
b) die Menschenrechte systematisch und auf Dauer verletzt, wobei einige
politische, gesellschaftliche und religiöse Vereinigungen von Bürgern
in besonders rigider Weise unterdrückt wurden,
c) die Grundprinzipien des demokratischen Rechtsstaats sowie
internationale Verträge mißachtet und auf diese Weise praktisch den
Willen und die Ziele der kommunistischen Partei und ihrer Vertreter
über das Gesetz gestellt,
d) die Bürger mit allen Machtmitteln verfolgt, und zwar insbesondere:
- sie hingerichtet oder ermordet, in Gefängnissen und Arbeitslagern
eingekerkert, sie im Laufe der Ermittlungen oder während der Haft
brutaler Behandlung einschließlich physischer und psychischer Folter
unterzogen und sie unmenschlichen Strapazen ausgesetzt,
- ihnen willkürlich ihr Eigentum entzogen bzw. sie in ihren
Eigentumsrechten beeinträchtigt,
- ihnen die Ausübung ihres Berufs, ihres Gewerbes oder ihres Amtes
unmöglich gemacht und sie von akademischer bzw. beruflicher Bildung
ausgeschlossen,
- sie daran gehindert, nach Belieben Auslandsreisen zu unternehmen und
nach Belieben zurückzukehren,
- sie auf unbestimmte Zeit zum Militärdienst bei den Technischen
Hilfsbataillonen und bei den Technischen Bataillonen eingezogen,
e) nicht gezögert, zur Erreichung ihrer Ziele Verbrechen zu begehen
bzw. deren straffreie Begehung zu ermöglichen, und denen
ungerechtfertigte Vorteile verschafft, die sich an Verbrechen und
Verfolgungen beteiligt haben,
f) sich mit auswärtigen Mächten verbündet und vom Jahre 1968 an den
beschriebenen Zustand mit Hilfe von deren Okkupationstruppen
abgesichert.
(2) Für die begangenen Verbrechen und die übrigen in Absatz 1
angeführten Sachverhalte tragen diejenigen die volle Verantwortung, die
das kommunistische Regime als Funktionäre, als Organisatoren oder damit
durchgesetzt haben, daß sie sich als politische oder ideologische
Aufwiegler betätigt haben.
§ 2
(1)
Insbesondere aufgrund der in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes angeführten
Sachverhalte war das auf der kommunistischen Ideologie basierende
Regime, das vom 25. Februar 1948 bis zum 17. November 1989 in der
Tschechoslowakei über die Leitung des Staates und die Geschicke der
Bürger entschied, verbrecherisch, illegitim und verabscheuungswürdig.
(2) Die Kommunistische Partei der Tschechoslowakei war eine
verbrecherische und verabscheuungswürdige Organisation und analog zu
ihr auch andere, auf ihre Ideologie gestützte Organisationen, deren
Tätigkeit auf die Unterdrükkung der Menschenrechte und des
demokratischen Systems abzielte.
§ 3
Der
Widerstand der Bürger gegen dieses Regime, den sie einzeln oder
gemeinschaftlich auf der Grundlage demokratischer politischer,
religiöser oder sittlicher Überzeugung dadurch bekundeten, daß sie es
entweder bekämpften oder sonst aktiv dagegen eintraten oder ihm auf
andere Weise bewußt und öffentlich Ausdruck verliehen, und dies
innerhalb der Staatsgrenzen wie im Ausland, möglicherweise auch in
Verbindung mit auswärtigen demokratischen Mächten, war legitim,
gerecht, moralisch begründet und verdient Respekt.
§ 4
Jeder,
der vom kommunistischen Regime ungerechtfertigterweise geschädigt oder
verfolgt wurde und sich nicht an den in § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes
angeführten Verbrechen beteiligt hat, verdient Anteilnahme und
moralische Genugtuung.
§ 5
Der
Zeitraum zwischen dem 25. Februar 1948 und dem 29. Dezember 1989
rechnet nicht zur Verjährungsfrist von Straftaten, sofern es aus
politischen Erwägungen, die nicht mit den Grundprinzipien der
Rechtsordnung eines demokratischen Staates vereinbar sind, nicht zu
einem rechtskräftigen Urteil bzw. Freispruch gekommen ist.
§ 6
Auf
Antrag hebt ein Gericht in Übereinstimmung mit später ergangenen
Vorschriften eine für eine Straftat, auf die sich die Rehabilitierung
gemäß Gesetz Ziff. 199/1990 Sb. über die gerichtliche Rehabilitierung
nicht erstreckt, ausgesprochene Strafe auf bzw. mildert sie, sofern
sich im Verlauf der Ermittlung erweist, daß die Handlungen des
Verurteilten die Wahrung von grundlegenden Menschen- und Bürgerrechten
und Freiheiten bezweckten, ohne daß offenkundig unangemessene Mittel
angewendet worden wären. Zum Zweck eines solchen Verfahrens und der
nachfolgenden Entschädigung ist die Anwendung der Bestimmungen der §§
4f. des Gesetzes Ziff. 119/1990 Sb. über die gerichtliche
Rehabilitierung angemessen.
§ 7
Staatliche
Rehabilitierungs-Schuldverschreibungen, die an Bürger ausgegeben
werden, die Anspruch auf Entschädigung gemäß § 23 Abs. 5 des Gesetzes
Ziff. 119/1990 Sb. über die gerichtliche Rehabilitierung haben, sind
zahlbar bis Ende 1995.
§ 8
Die
Regierung ist berechtigt, bestimmte Härten sozialer, gesundheitlicher
und finanzieller Art gegenüber Gegnern des kommunistischen Regimes
sowie Personen, die von ihm verfolgt wurden, im Verordnungswege
wiedergutzumachen.
§ 9
Dieses
Gesetz tritt am 1. August 1993 in Kraft.
Uhde m.p.
Havel m.p.
Klaus m.p.
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