Dokumente zur tschechischen und slowakischen Zeitgeschichte
Herausgegeben von Robert Luft, Collegium Carolinum, München

Der folgende Text ist auch erschienen in:
Berichte zu Staat und Gesellschaft in der Tschechischen und in der Slowakischen Republik.
Herausgegeben vom Vorstand des Collegium Carolinum, München
im Auftrag und mit finanzieller Förderung durch das Auswärtige Amt
Jahrgang 2001, Heft 3, 39- 40.

Copyright der deutschen Übersetzung © 2001 Collegium Carolinum 
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ENTSCHÄDIGUNGSFORDERUNGEN der Landesversammlung der Deutschen in Böhmen, Mähren und Schlesien vom März 2001

Im März 2001 hat die Landesversammlung der Deutschen in Böhmen, Mähren und Schlesien eine Reihe von Entschädigungsforderungen gestellt. Und zwar fordere man, so teilte der Vorsitzende der Landesversammlung, Hans Korbel, auf einer Pressekonferenz in Prag mit, von der Regierung als „Geste des guten Willens“ eine Entschädigung für das nach dem Zweiten Weltkrieg an der deutschen Minderheit begangene Unrecht. Er fügte hinzu, auch heute noch fühlten sich die Deutschstämmigen durch den Staat benachteiligt. 
Von Seiten tschechischer Politiker kamen umgehend ablehnende Stellungnahmen. Sozialdemokraten, Bürgerliche Demokraten und Kommunisten gaben an, sie sähen in der Entschädigungsforderung die Gefahr einer entscheidenden Verschlechterung der deutsch-tschechischen Beziehungen. Obendrein stehe die Forderung im Widerspruch zur deutsch-tschechischen Erklärung von 1997. Nur aus Kreisen der KDU-ÈSL wurde eingeräumt, gewisse Ansprüche der Deutschen dürften nicht einfach ignoriert werden. 
Mitte August wurde das im März beschlossene Papier offiziell beim Petitionsausschuß des tschechischen Parlaments eingereicht (Lidové Noviny 24.8. und 25.8.2001; Prager Zeitung 30.8.2001; Landes-Zeitung 11.9.2001). 

Der aus sechs Punkten bestehende Forderungskatalog wird im folgenden im Wortlaut dokumentiert.

Quelle: Landes-Zeitung Nr. 19 vom 11.9.2001, S. 2. 



ENTSCHÄDIGUNGSFORDERUNGEN der Landesversammlung der Deutschen in Böhmen, Mähren und Schlesien vom März 2001

1. 
Aufgrund der Erklärung des Premiers der Tschechischen Republik über die als „erloschen“ geltenden Dekrete halten wir es für wünschenswert, daß beide Kammern des Parlamentes der Tschechischen Republik einen Beschluß fassen, wodurch die aufgeführten Dekrete für die in der Tschechischen Republik lebenden Bürger deutscher Nationalität ihre Rechtsgültigkeit verlieren. Die Aufhebung dieser Dekrete wird sich auch auf die in der Tschechischen Republik lebenden Nachkommen der Deutschen beziehen.

2. 
Als angemessen sehen wir die Rückgabe des Eigentums an, das von den Bürgern deutscher Nationalität aufgrund der Präsidentendekrete Nr. 12/1945 und Nr. 108/1945 konfisziert wurde. Im Falle der Unmöglichkeit der Rückgabe aufgrund physischer Nichtexistenz des Eigentums oder deshalb, weil dadurch eine andere Person Schaden erleiden würde, fordern wir einen finanziellen Ersatz in der Höhe des aktuellen Schätzwertes zum 1. Januar 2001.

3. 
Als Entschädigung für die Arbeitspflicht aufgrund des Dekretes Nr. 71/1945, die sich auf alle Personen deutscher Nationalität bezog, die durch das Dekret Nr. 33/1945 bereits die tschechische Staatsbürgerschaft verloren hatten, fordern wir einen finanziellen Ersatz für die verbrachte Zeit im Arbeitseinsatz: Eine Zahlung von 100,- Kronen für jeden abgearbeiteten oder verbrachten Tag in einem Sammel-, Internierungs- oder Arbeitslager.
Darüber hinaus fordern wir einen finanziellen Beitrag zur Altersrente in Höhe von 15,- Kronen für jeden abgearbeiteten Monat, der in Zwangsarbeit in einem Sammel-, Internierungs- oder Arbeitslager verbracht wurde. Eine einmalige Auszahlung einer Summe, die 20 % der Höhe des Durchschnittslohnes in der Tschechischen Republik zum 1. Januar 2001 entspricht für jeden angefangenen Monat der Arbeitspflicht. Damit soll der Abzug von 20 % des Bruttolohnes auf-grund einer Direktive des Innenministeriums, veröffentlicht in der Bekanntmachung Nr. 500 U.I. vom 11. Dezember 1945, wiedergutgemacht werden. Eine einmalige Auszahlung einer Summe, die dem Durchschnittslohn in der Tschechischen Republik zum 1. Januar 2001 entspricht, für jeden angefangenen Monat in Zwangsarbeit, in dem kein Lohn ausgezahlt wurde.

4. 
Wir fordern die Rückgabe der gesperrten Konten an die Angehörigen der deutschen Minderheit in Höhe der entsprechenden Kaufkraft zum 1. Januar 2001.

5. 
Entschädigung der Personen deutscher Nationalität für entstandene Eigentums-verluste durch gewaltsame Umsiedelung aufgrund Entscheidungen des Innenministeriums vom 21. Mai und 16. Juni 1947 (planmäßiger Arbeitseinsatz der Deutschen), Verhinderung der höheren Schulbildung durch Erlaß des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur Nr. 2641 vom 7. Juni 1945, die gleichzeitige Schließung der deutschen Schulen, gewaltsame Änderung des Namens, Kriminalisierung der deutschen Minderheit seitens des Staates u.a.m., durch eine einmalige Zahlung von 10 000,- Kronen.

6. 
Wir fordern die Rückanerkennung der akademischen Würden sowie die Auszahlung einer einmaligen Entschädigung in Höhe von 10 000,- Kronen, da durch die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Schulwesen Nr. A-34.314-V vom 12. Juni 1945 (Nichtanerkennung des Studiums und der Prüfungen, akademischen oder anderen Würden u.a.m.), in deutschen, ungarischen oder slowakischen Hochschulen nach dem 17. November 1939 erworbene aka-demische Titel nicht anerkannt wurden und dadurch den Bürgern deutscher Nationalität die Anwendung der Titel und eine Arbeit entsprechend ihrer Fachausbildung verwehrt wurde.
Eventuell entstandene Eigentumsansprüche im Falle des Todes des Opfers ge-hen zu gleichen Teilen an den lebenden Ehepartner und Kinder über. Für den Fall, daß die Person keinen Ehepartner oder Kinder hinterlassen hat, können zum gleichen Anteil die Geschwister des Opfers Ansprüche geltend machen. Im Falle, daß diese Personen keinen Anspruch geltend machen, gehen diese an die berechtigten Erben über.

 

 

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Stand der letzten Bearbeitung: 20.09.2003 Home