ENTSCHÄDIGUNGSFORDERUNGEN der
Landesversammlung der Deutschen in Böhmen, Mähren und Schlesien vom
März 2001
Im
März 2001 hat die Landesversammlung der Deutschen in Böhmen, Mähren und
Schlesien eine Reihe von Entschädigungsforderungen gestellt. Und zwar
fordere man, so teilte der Vorsitzende der Landesversammlung, Hans
Korbel, auf einer Pressekonferenz in Prag mit, von der Regierung als
„Geste des guten Willens“ eine Entschädigung für das nach dem Zweiten
Weltkrieg an der deutschen Minderheit begangene Unrecht. Er fügte
hinzu, auch heute noch fühlten sich die Deutschstämmigen durch den
Staat benachteiligt.
Von Seiten tschechischer Politiker kamen umgehend ablehnende
Stellungnahmen. Sozialdemokraten, Bürgerliche Demokraten und
Kommunisten gaben an, sie sähen in der Entschädigungsforderung die
Gefahr einer entscheidenden Verschlechterung der deutsch-tschechischen
Beziehungen. Obendrein stehe die Forderung im Widerspruch zur
deutsch-tschechischen Erklärung von 1997. Nur aus Kreisen der KDU-ÈSL
wurde eingeräumt, gewisse Ansprüche der Deutschen dürften nicht einfach
ignoriert werden.
Mitte August wurde das im März beschlossene Papier offiziell beim
Petitionsausschuß des tschechischen Parlaments eingereicht (Lidové
Noviny 24.8. und 25.8.2001; Prager Zeitung 30.8.2001; Landes-Zeitung
11.9.2001).
Der
aus sechs Punkten bestehende Forderungskatalog wird im folgenden im
Wortlaut dokumentiert.
Quelle:
Landes-Zeitung Nr. 19 vom 11.9.2001, S. 2.

ENTSCHÄDIGUNGSFORDERUNGEN der Landesversammlung
der Deutschen in Böhmen, Mähren und Schlesien vom März 2001
1.
Aufgrund der Erklärung des Premiers der Tschechischen Republik über die
als „erloschen“ geltenden Dekrete halten wir es für wünschenswert, daß
beide Kammern des Parlamentes der Tschechischen Republik einen Beschluß
fassen, wodurch die aufgeführten Dekrete für die in der Tschechischen
Republik lebenden Bürger deutscher Nationalität ihre Rechtsgültigkeit
verlieren. Die Aufhebung dieser Dekrete wird sich auch auf die in der
Tschechischen Republik lebenden Nachkommen der Deutschen beziehen.
2.
Als angemessen sehen wir die Rückgabe des Eigentums an, das von den
Bürgern deutscher Nationalität aufgrund der Präsidentendekrete Nr.
12/1945 und Nr. 108/1945 konfisziert wurde. Im Falle der Unmöglichkeit
der Rückgabe aufgrund physischer Nichtexistenz des Eigentums oder
deshalb, weil dadurch eine andere Person Schaden erleiden würde,
fordern wir einen finanziellen Ersatz in der Höhe des aktuellen
Schätzwertes zum 1. Januar 2001.
3.
Als Entschädigung für die Arbeitspflicht aufgrund des Dekretes Nr.
71/1945, die sich auf alle Personen deutscher Nationalität bezog, die
durch das Dekret Nr. 33/1945 bereits die tschechische
Staatsbürgerschaft verloren hatten, fordern wir einen finanziellen
Ersatz für die verbrachte Zeit im Arbeitseinsatz: Eine Zahlung von
100,- Kronen für jeden abgearbeiteten oder verbrachten Tag in einem
Sammel-, Internierungs- oder Arbeitslager.
Darüber hinaus fordern wir einen finanziellen Beitrag zur Altersrente
in Höhe von 15,- Kronen für jeden abgearbeiteten Monat, der in
Zwangsarbeit in einem Sammel-, Internierungs- oder Arbeitslager
verbracht wurde. Eine einmalige Auszahlung einer Summe, die 20 % der
Höhe des Durchschnittslohnes in der Tschechischen Republik zum 1.
Januar 2001 entspricht für jeden angefangenen Monat der Arbeitspflicht.
Damit soll der Abzug von 20 % des Bruttolohnes auf-grund einer
Direktive des Innenministeriums, veröffentlicht in der Bekanntmachung
Nr. 500 U.I. vom 11. Dezember 1945, wiedergutgemacht werden. Eine
einmalige Auszahlung einer Summe, die dem Durchschnittslohn in der
Tschechischen Republik zum 1. Januar 2001 entspricht, für jeden
angefangenen Monat in Zwangsarbeit, in dem kein Lohn ausgezahlt wurde.
4.
Wir fordern die Rückgabe der gesperrten Konten an die Angehörigen der
deutschen Minderheit in Höhe der entsprechenden Kaufkraft zum 1. Januar
2001.
5.
Entschädigung der Personen deutscher Nationalität für entstandene
Eigentums-verluste durch gewaltsame Umsiedelung aufgrund Entscheidungen
des Innenministeriums vom 21. Mai und 16. Juni 1947 (planmäßiger
Arbeitseinsatz der Deutschen), Verhinderung der höheren Schulbildung
durch Erlaß des Ministeriums für Schulwesen und Volkskultur Nr. 2641
vom 7. Juni 1945, die gleichzeitige Schließung der deutschen Schulen,
gewaltsame Änderung des Namens, Kriminalisierung der deutschen
Minderheit seitens des Staates u.a.m., durch eine einmalige Zahlung von
10 000,- Kronen.
6.
Wir fordern die Rückanerkennung der akademischen Würden sowie die
Auszahlung einer einmaligen Entschädigung in Höhe von 10 000,- Kronen,
da durch die Verordnung des Ministeriums für Bildung und Schulwesen Nr.
A-34.314-V vom 12. Juni 1945 (Nichtanerkennung des Studiums und der
Prüfungen, akademischen oder anderen Würden u.a.m.), in deutschen,
ungarischen oder slowakischen Hochschulen nach dem 17. November 1939
erworbene aka-demische Titel nicht anerkannt wurden und dadurch den
Bürgern deutscher Nationalität die Anwendung der Titel und eine Arbeit
entsprechend ihrer Fachausbildung verwehrt wurde.
Eventuell entstandene Eigentumsansprüche im Falle des Todes des Opfers
ge-hen zu gleichen Teilen an den lebenden Ehepartner und Kinder über.
Für den Fall, daß die Person keinen Ehepartner oder Kinder hinterlassen
hat, können zum gleichen Anteil die Geschwister des Opfers Ansprüche
geltend machen. Im Falle, daß diese Personen keinen Anspruch geltend
machen, gehen diese an die berechtigten Erben über.
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