Dokumente zur tschechischen und slowakischen Zeitgeschichte
Herausgegeben von Robert Luft, Collegium Carolinum, München

Der folgende Text ist auch erschienen in:
Berichte zu Staat und Gesellschaft in der Tschechischen und in der Slowakischen Republik.
Herausgegeben vom Vorstand des Collegium Carolinum, München
im Auftrag und mit finanzieller Förderung durch das Auswärtige Amt
Jahrgang 2000, Heft 3, 30- 49.

Copyright der deutschen Übersetzung © 2000 Collegium Carolinum 
Verwendung im wissenschaftlichen Bereich nur unter genauer Angabe der Quelle gestattet. Jegliche gewerbliche Nutzung einschließlich des Kopierens (Spiegelns auf andere Server) – auch zur Verwendung im akademischen Unterricht –  ist untersagt.

G E S E T Z vom 12. Mai 2000  über die Bibliotheken, in Ergänzung des Gesetzes des Slowakischen Nationalrats Ziff. 27/1987 Zb. über den staatlichen Denkmalschutz und in Abänderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. Ziff. 68/1997 Z.z. über die Matica slovenská (Inkrafttreten 1.7.2000) 

Aus dem Slowakischen von Reiner Beushausen, Redaktion Norbert Vierbücher 
© der deutschen Übersetzung, 2000 Collegium Carolinum 

Übersetzung nach der Originalfassung in: 
Zbierka zákonov Slovenskej republiky (Gesetzblatt der Slowakischen Republik), Lieferung 79/2000, S. 2406-2414
(Ziff. 183/2000) 

INHALT 
Erläuterung der Redaktion
Gesetzestext
I. Teil: Grundsatzbestimmungen
II. Teil: Das Bibliothekssystem
III. Teil: Arbeitsbdingungen der Bibliotheken
IV. Teil: Historisches Bibliotheksdokument, Historischer Bibliotheksfonds
V. Teil: Wirkung des Ministeriums
VI. Teil: Verantwortung für Pfllichtverletzung
VII. Teil: Allgemeine, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Anmerkungen

 

Erläuterung der Redaktion 

Am 1. Juli 2000 trat das Bibliotheksgesetz der Slowakischen Republik in Kraft. Es ist u.a. deswegen von besonderer Bedeutung, weil die Nationalbibliothek aus der als ausgesprochen nationalistisch geltenden nationalen Kultureinrichtung Matica slovenská ausgegliedert und unmittelbar dem Kulturministerium unterstellt wurde. Diese Entscheidung war auf heftigen Widerstand sowohl der Matica slovenská als auch nationalistisch orientierter Kreise gestoßen. Für die Matica sind mit diesem Gesetz erhebliche finanzielle Einbußen verbunden, hatte sie doch vorher die Kontrolle über die Mittel, die für die Nationalbibliothek bestimmt waren. Die Nationalbibliothek ihrerseits hatte im Vorfeld eine heftige Auseinandersetzung mit ihrer Mutterorganisation über die Verwendung dieser Mittel geführt und sie immer wieder bezichtigt, zweckgebundene Mittel nach eigenem Gutdünken anderweitig einzusetzen. Der Wechsel der Zuständigkeit ist in § 25 Abs. 3-5 geregelt. 

Schriftgüter von nationaler Bedeutung konnten bisher zum Kulturdenkmal bzw. Nationalen Kulturdenkmal erklärt und damit den entsprechenden Regelungen des Denkmalschutzgesetzes unterworfen werden. Das vorliegende Gesetz hebt diese Möglichkeit auf und unterzieht den Bereich des Umgangs mit Bibliotheksbeständen oder Einzeldokumenten von nationaler Bedeutung einer völligen Neuregelung. So wird zum Beispiel auch die vorübergehende Ausfuhr eines solchen Schriftgutes, etwa zu Restaurierungszwecken oder als Leihgabe, an die Genehmigung des Kulturministeriums gebunden (§§ 21, 22). Genehmigungsinstanz für die endgültige Ausfuhr derartiger Dokumente ist die Regierung (§ 22 Buchst. h). 

Daß das Bibliotheksgesetz sowohl Artikel als auch Paragraphen aufweist, ist auf den ersten Blick verwirrend und erklärt sich daher, daß das Gesetz nicht nur neue Bestimmungen enthält, sondern in eine ganze Reihe bestehender Gesetze (vornehmlich die im Titel angeführten, nämlich Denkmalschutzgesetz und Gesetz über die Matica slovenská) und sonstiger Rechtsnormen eingreift. Artikel I enthält das eigentliche Bibliotheksgesetz und ist in die Paragraphen 1 bis 26 untergliedert. Artikel II listet die Änderungen im Denkmalschutzgesetz auf, Artikel III diejenigen im Gesetz über die Matica slovenská. Artikel IV enthält lediglich den Zeitpunkt des Inkrafttretens. 

Die Eingriffe in bestehende Rechtsnormen (Artikel II und III sowie der abschließende § 26 von Artikel I, der lediglich die Aufzählung von Rechtsnormen enthält, die durch das Bibliotheksgesetz aufgehoben werden) wurden in die Dokumentation aus Platzgründen nicht aufgenommen. Alle neuen Bestimmungen hingegen sind im vollen Wortlaut wiedergegeben. 

Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat das folgende Gesetz beschlossen:

 

Artikel I

ERSTER TEIL
GRUNDSATZBESTIMMUNGEN

§ 1
Gegenstand der Regelung 

(1) Das vorliegende Gesetz regelt Stellung und Aufgaben der Bibliotheken, ihre Organisation, bibliothekarische und Mediendienste für die Öffentlichkeit, Schutz, Nutzung und Zugänglichmachung historischer Bibliotheksdokumente und historischer Bibliotheksbestände.
(2) Das vorliegende Gesetz erstreckt sich auf

a) Bibliotheken, die der Öffentlichkeit bibliothekarische und Mediendienste anbieten,
b) Eigentümer bzw. Verwalter historischer Bibliotheksdokumente und historischer Bibliotheksbestände.


§ 2

Aufgaben der Bibliotheken

(1) Bibliotheken gewährleisten freien Zugang zu Informationen[Anm. 1 Art. 26 Verfassung der Slowakischen Republik]  unabhängig von der Art des Mediums ihrer Verbreitung; sind an der Befriedigung des Bedarfs auf den Gebieten Kultur, Information, Wissenschaft und Forschung sowie Ausbildung beteiligt; unterstützen lebenslange Bildung und geistige Entwicklung.
(2) Bibliotheken kommen ihren Aufgaben nach, indem sie bibliothekarische und Mediendienste aus dem eigenen Bestand anbieten und den Zugang zu externen Informationsquellen eröffnen.

§ 3
Grundlegende Begriffsbestimmungen

(1) Als Kultur-, Informations- und Bildungsinstitutionen sind Bibliotheken juristische Personen oder Teile von juristischen Personen; sie erwerben, bearbeiten und bewahren den Bibliotheksbestand, machen ihn zugänglich und gewährleisten bibliothekarische und Mediendienste.
(2) Ein Bibliotheksdokument ist eine Einheit des Bibliotheksbestands, unabhängig vom Inhalt oder vom Trägermedium der Information. Unter Trägermedium von Information wird ein materielles Substrat verstanden, das der Aufnahme und Weitergabe von Informationen dient.

(3) Externe Informationsquellen sind Datenbanken und Bibliotheksbestände, die sich außerhalb einer Bibliothek befinden.

(4) Ein slovazikales Dokument ist ein Bibliotheksdokument, das nach Autor, Sprache, Erscheinungsort oder Inhalt einen Bezug zur Slowakei oder den Slowaken aufweist.

(5) Das nationale bibliographische System ist die koordinierte Bearbeitung und Zugänglichmachung der slowakischen Nationalbibliographie, der Bibliographie der einzelnen Wissensgebiete und der Regionalbibliographie.

(6) Die slowakische Nationalbibliographie ist ein wissenschaftliches Informationssystem, das Teil des nationalen bibliographischen Systems ist und der standardisierten Bearbeitung und Zugänglichmachung bibliographischer Daten über veröffentlichte slovazikale Dokumente dient, wobei 

a) die laufende slowakische Nationalbibliographie Dokumente zeitgleich mit ihrem Erscheinen oder unmittelbar nach ihrem Erscheinen registriert und beschreibt,
b) die retrospektive slowakische Nationalbibliographie Dokumente registriert und beschreibt, die in der Vergangenheit publiziert worden und in der Regel älter sind als die im laufenden Jahr herausgegebenen und bibliographisch registrierten Dokumente.

(7) Ein gemeinsamer Bibliothekskatalog ist ein Katalog, der Eintragungen über Bibliotheksdokumente vereinigt, die sich in den Beständen mehrerer Bibliotheken befinden.
(8) Eine Depositbibliothek ist eine Bibliothek, in der Bibliotheksdokumente nach bestimmten Regeln deponiert werden. Depositbibliotheken dienen der Aufbewahrung und Zugänglichmachung nicht benutzter oder wenig benutzter Bibliotheksdokumente.

(9) Eine Erhaltungsbibliothek ist eine Bibliothek, die gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 2 Gesetz Ziff. 212/1997 Z.z. über Pflichtexemplare periodischer Publikationen, nichtperiodischer Publikationen und Kopien audiovisueller Werke in der Fassung des Gesetzes Ziff. 182/2000 Z.z.] Bibliotheksdokumente erwirbt und dauerhaft für künftige Generationen konserviert. 

 

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ZWEITER TEIL
DAS BIBLIOTHEKSSYSTEM

§ 4

Das Bibliothekssystem ist Teil des staatlichen Informationssystems[Anm. 3 Gesetz Ziff. 261/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über das staatliche Informationssystem]  und setzt sich aus der Slowakischen Nationalbibliothek, den wissenschaftlichen Bibliotheken, akademischen Bibliotheken, öffentlichen Bibliotheken, Schulbibliotheken und Spezialbibliotheken zusammen.

§ 5
Einrichtung und Gründung einer Bibliothek

(1) Betreiber einer Bibliothek, die gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] betrieben wird, können sein:

a) Zentralorgane der staatlichen Verwaltung[Anm. 5 Gesetz Ziff. 347/1990 Zb. des Slowakischen Nationalrats über die Organisation der Ministerien und sonstigen Zentralorgane der staatlichen Verwaltung der Slowakischen Republik in der Fassung später ergangener Vorschriften],
b) Kreisverwaltungen,

c) Gemeinden.
(2) Betreiber oder Gründer einer Bibliothek gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 6 Beispielsweise § 19 Bürgerliches Gesetzbuch, Gesetz Ziff. 213/1997 Z.z. über nicht gewinnorientierte Organisationen als Anbieter gemeinnütziger Leistungen]  können sein:
a) sonstige juristische Personen,
b) natürliche Personen.
(3) Eine juristische Person kann eine Bibliothek auch als Untergliederung ihrer selbst einrichten.

§ 6
Slowakische Nationalbibliothek 

(1) Die Slowakische Nationalbibliothek ist eine juristische Person, deren Betreiber[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] das Kulturministerium der Slowakischen Republik (im folgenden einfach „Ministerium“) ist.
(2) Sitz der Slowakischen Nationalbibliothek ist Martin.

(3) Die Slowakische Nationalbibliothek 

a) ist Erhaltungs- und Depositbibliothek der Slowakischen Republik,
b) sammelt vorzugsweise in- und ausländische slovazikale Dokumente, bearbeitet sie fachlich, erhält und schützt sie und macht sie zugänglich,

c) ist die nationale bibliographische Agentur, die die Koordinierung des nationalen bibliographischen Systems, die nationale bibliographische Registrierung slovazikaler Dokumente und die fachliche Bearbeitung und Zugänglichmachung der slowakischen Nationalbibliographie gewährleistet,

d) ist Arbeitsstelle für literaturarchivalische, literaturmuseale und biographische Dokumentation und Erforschung, Bewahrung und Unterstützung der slowakischen Kultur und Literatur,

e) ist methodische, beratende, koordinierende, ausbildende und statistische Arbeitsstelle des Bibliothekssystems,

f) ist nationale Agentur für die internationale Standardnumerierung von Dokumente und internationale Identifizierung von Dokumenten[Anm. 7 § 8 Gesetz Ziff. 212/1997 Z.z. in der Fassung des Gesetzes Ziff. 182/2000 Z.z.]

g) ist Arbeitsstelle für die wissenschaftliche Erforschung und Standardisierung des Bibliothekssystems,

h) ist nationale Zentralstelle des interbibliothekarischen Leihverkehrs und Arbeitsstelle des internationalen interbibliothekarischen Leihverkehrs,

i) verwaltet und bewahrt die historischen Bibliotheksdokumente und historischen Bibliotheksbestände,

j) nimmt Stellung zu Anträgen auf Einstufung oder Aufhebung der Einstufung historischer Bibliotheksdokumente bzw. historischer Bibliotheksbestände und legt deren Wert fest,

k) führt den Zentralen Nachweis der historischen Bibliotheksdokumente und historischen Bibliotheksbestände (im folgenden einfach „Zentraler Nachweis“) und den Nachweis über Dokumente und Gruppen von Bibliotheksdokumenten, die aus dem Zentralen Nachweis getilgt sind,

l) nimmt Stellung zu Gesuchen auf dauerhafte Ausfuhr von Dokumenten oder Gruppen von Dokumenten, bei denen aufgrund ihres außerordentlichen Wertes die Einstufung als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand beantragt werden könnte,

m) ist nationale Arbeitsstelle im Bereich der Restaurierung, Konservierung und Anfertigung von Sicherheitskopien von Bibliotheksdokumenten und ihrer Digitalisierung,

n) verwaltet den Gemeinsamen Monographienkatalog der Bibliotheken und koordiniert das Erstellen von gemeinsamen Bibliothekskatalogen.


§ 7

Wissenschaftliche Bibliotheken 

(1) Wissenschaftliche Bibliotheken sind juristische Personen, deren Betreiber[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] Zentralorgane der staatlichen Verwaltung, Kreisverwaltungen oder gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 8 Gesetz des Slowakischen Nationalrats Ziff. 74/1963 Zb. über die Slowakische Akademie der Wissenschaften in der Fassung später ergangener Vorschriften]  eingesetzte sonstige juristische Personen sein können.
(2) Wissenschaftliche Bibliotheken

a) sind Koordinierungs-, Forschungs-, Methodik-, Schulungs-, Beratungs- und Statistikstellen des Bibliothekssystems
b) sammeln in- und ausländische wissenschaftliche und fachbezogene Bibliotheksdokumente, bearbeiten sie fachlich, erhalten und schützen sie und machen sie zugänglich

c) bieten bibliothekarische und Mediendienste zur Unterstützung der Fortentwicklung von Wissenschaft, Technik, Kultur und Bildung an

d) sind Arbeitsstellen des interbibliothekarischen Leihverkehrs und internationalen interbibliothekarischen Leihverkehrs

e) fungieren als Depositbibliotheken vor allem für Bibliotheksdokumente internationaler Organisationen in Übereinstimmung mit internationalen Abkommen

f) fungieren als Erhaltungsbibliotheken

g) verwalten gemeinsame Kataloge von Bibliotheken

h) wirken an der Erstellung der slowakischen Nationalbibliographie mit

i) koordinieren die Erstellung von Bibliographien der Wissenschaftszweige, gestalten deren Datenbanken und machen diese zugänglich

j) sind nationale Agenturen für die internationale Standardnumerierung von Dokumenten und internationale Identifizierung von Dokumenten[Anm. 7 § 8 Gesetz Ziff. 212/1997 Z.z. in der Fassung des Gesetzes Ziff. 182/2000 Z.z.]
im Rahmen ihrer Ausrichtung.
(3) Wissenschaftliche Bibliotheken sind entweder wissenschaftliche Universalbibliotheken mit universalem Bibliotheksbestand oder wissenschaftliche Fachbibliotheken, deren Bibliotheksbestand und bibliothekarische Informationsdienste auf bestimmte Gebiete von Wissenschaft, Technik und Forschung spezialisiert sind.

(4) Wissenschaftliche Universalbibliotheken sind die Universitätsbibliothek in Bratislava, die Staatliche Wissenschaftliche Bibliothek in Banská Bystrica, die Staatliche Wissenschaftliche Bibliothek in Košice, die Staatliche Wissenschaftliche Bibliothek in Prešov und die Zentralbibliothek der Slowakischen Akademie der Wissenschaften.

(5) Wissenschaftliche Fachbibliotheken sind die Slowakische Medizinische Bibliothek, die Slowakische Pädagogische Bibliothek und das Wissenschaftlich-technische Informationszentrum der Slowakischen Republik. Als wissenschaftliche Fachbibliothek kann auch eine Spezialbibliothek fungieren.

(6) Die Universitätsbibliothek in Bratislava ist eine juristische Person, deren Betreiber[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] das Ministerium ist. Die Universitätsbibliothek 
a) sorgt für Restaurierung, Konservierung, Erstellung von Sicherheitskopien und Digitalisierung von Bibliotheksdokumenten
b) fungiert als Depositbibliothek der Organisation der Vereinten Nationen

c) fungiert als Depositbibliothek und Außenstelle der Organisation für Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen

d) fungiert als Erhaltungs- und Depositbibliothek verteidigter Arbeiten zur Erlangung akademischer Grade und gewährleistet deren nationale bibliographische Registrierung

e) verwaltet den Gemeinsamen Katalog[Anm. 2 Gesetz Ziff. 212/1997 Z.z. über Pflichtexemplare periodischer Publikationen, nichtperiodischer Publikationen und Kopien audiovisueller Werke in der Fassung des Gesetzes Ziff. 182/2000 Z.z.] der periodischen Publikationen

f) ist Arbeitsstelle der retrospektiven slowakischen Nationalbibliographie

g) ist nationale Zentralstelle für den internationalen interbibliothekarischen Leihverkehr

zusätzlich zu den in Absatz 2 angeführten Aufgaben. 
(7) Das Wissenschaftlich-technische Informationszentrum der Slowakischen Republik ist eine juristische Person, deren Betreiber[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] das Bildungsministerium der Slowakischen Republik ist. Zusätzlich zu den in Absatz 2 angeführten Aufgaben ist es Depositbibliothek und Koordinierungsstelle für die Bearbeitung von Bibliotheksdokumenten, die in der Regel in Kleinauflagen von Forschungsinstituten, Hochschulen, internationalen Organisationen, Organen der öffentlichen Verwaltung und sonstigen juristischen Personen und natürlichen Personen herausgegeben und nicht über das Vertriebsnetz der Verlage verbreitet werden.

§ 8
Akademische Bibliotheken 

(1) Akademische Bibliotheken sind gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 9 § 13 Abs. 4 und 7 Gesetz Ziff. 172/1990 Zb. über Hochschulen in der Fassung des Gesetzes Ziff. 324/1996 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik]  eingerichtete Hochschulbibliotheken und Fakultätsbibliotheken.
(2) Akademische Bibliotheken 

a) sind wissenschaftlich-informatorische, bibliographische, koordinierende und beratende Stellen von Hochschulen oder Fakultäten
b) bewahren Qualifizierungsarbeiten auf und registrieren sie bibliographisch

c) sind Arbeitsstellen für die bibliographische Registrierung der Publikationstätigkeit der Lehrer, wissenschaftlichen Mitarbeiter und Doktoranden der Hochschule bzw. Fakultät

d) bieten in erster Linie Lehrern, wissenschaftlichen Mitarbeitern, Doktoranden und Studenten der Hochschule bzw. Fakultät bibliothekarische und Mediendienste an

e) bieten zu vom Betreiber festzusetzenden Bedingungen der Öffentlichkeit bibliothekarische bzw. Mediendienste an

f) wirken mit an Erstellung, Pflege und Zugänglichmachung von gemeinsamen Katalogen von Bibliotheken

im Rahmen ihrer Ausrichtung.
(3) Akademische Bibliotheken können auch als wissenschaftliche Fachbibliothek fungieren, wenn dies per Gesetz festgelegt ist oder wenn es der Betreiber oder Gründer der Bibliothek bestimmt [§ 12 Abs. 1 Buchst. b)].
(4) Akademische Bibliotheken, die auch als wissenschaftliche Fachbibliothek fungieren, sind die Slowakische Wirtschaftsbibliothek der Wirtschaftsuniversität in Bratislava, die Slowakische Forst- und Holzwirtschaftliche Bibliothek bei der Technischen Universität in Zvolen und die Slowakische Landwirtschaftliche Bibliothek bei der Slowakischen Landwirtschaftlichen Universität in Nitra.

§ 9
Öffentliche Bibliotheken 

(1) Öffentliche Bibliotheken sind Gemeindebibliotheken, Bezirksbibliotheken und Kreisbibliotheken.
(2) Die Gemeinden gewährleisten gemäß ihrer Finanzkraft bibliothekarische bzw. Mediendienste durch Einrichtung[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] von Gemeindebibliotheken als juristische Personen, über institutionelle Errichtung einer juristischen Person in Trägerschaft der Gemeinde, über eine organisatorische Untergliederung der Gemeindeverwaltung oder über eine sonstige Bibliothek.

(3) Die Aufgaben einer Gemeindebibliothek umfassen insbesondere

a) Erwerb und Zugänglichmachung eines universellen Bibliotheksbestands, Bibliotheksdokumente lokaler Bedeutung eingeschlossen,
b) Angebot einfacher bibliothekarischer bzw. Mediendienste und in der Regel auch spezieller bibliothekarischer bzw. Mediendienste einschließlich des Zugangs zu externen Informationsquellen,

c) Planung und Durchführung von Kultur- und Bildungsaktivitäten.
(4) Bezirksbibliotheken wirken auf dem Gebiet eines Bezirks oder mehrerer Bezirke. Bezirksbibliotheken sind juristische Personen, deren Betreiber[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] eine Kreisverwaltung ist. An ihrem Sitz fungieren Bezirksbibliotheken auch als Gemeindebibliothek.
(5) Die Aufgaben einer Bezirksbibliothek umfassen zusätzlich zu den in Absatz 3 angeführten insbesondere
a) Aufbau und Zugänglichmachung bibliographischer und faktographischer Datenbanken auf Bezirksebene,
b) fachliche Betreuung und Zugänglichmachung der zentralen Bezirksbibliographie und Arbeit als Koordinator der bibliographischen Aktivitäten ihres Bezirks,

c) Ergänzung der Bibliotheksbestände der Gemeindebibliotheken auf der Grundlage vertraglicher Beziehungen 

d) Betreuung der Statistik über öffentliche Bibliotheken, 

e) Bereitstellung von methodischer Unterstützung und Beratungsdiensten für Gemeindebibliotheken, sonstige Bibliotheken sowie deren Betreiber bzw. Gründer,

f) Mitwirkung an Erstellung, Pflege und Zugänglichmachung von gemeinsamen Bibliothekskatalogen.
(6) Kreisbibliotheken wirken auf dem Gebiet eines Kreises. Kreisbibliotheken sind juristische Personen, deren Betreiber[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] die Kreisverwaltung ist. Kreisbibliotheken fungieren an ihrem Sitz in der Regel auch als Gemeindebibliothek und Bezirksbibliothek.
(7) Aufgaben einer Kreisbibliothek sind zusätzlich zu den in den Absätzen 3 und 5 angeführten
a) Koordinierung und beratende Beaufsichtigung der Bezirksbibliotheken im Kreis,
b) Tätigkeiten, die aus der bibliographischen Registrierung und Koordinierung der bibliographischen Aktivitäten im Kreis erwachsen,

c) Aufbau und Zugänglichmachung bibliographischer und faktographischer Datenbanken auf Kreisebene,

d) Aufgaben, die aus der Dokumentation von Zustand und Entwicklung der bibliothekarischen bzw. Mediendienste für die Öffentlichkeit mit Hilfe des Bibliothekssystems im Kreis erwachsen.
(8) Als Kreisbibliothek kann abgesehen von den in den Absätzen 3 und 5 aufgeführten Aufgaben auch eine wissenschaftliche Universalbibliothek fungieren, sofern deren Betreiber dies bestimmt.

§ 10
Schulbüchereien 

(1) Schulbüchereien sind Untergliederungen von Grundschulen oder Mittelschulen[Anm. 10 § 45 Abs. 1 Gesetz Ziff. 29/1984 Zb. über das System der Grund und Mittelschulen (Schulgesetz)]. Schulbüchereien dienen der Versorgung der Erziehungs- und Ausbildungstätigkeit sowie des Erziehungs- und Ausbildungsprozesses mit Informationen und Dokumenten. 
(2) Die Aufgaben einer Schulbücherei umfassen insbesondere

a) Erwerb eines Bibliotheksbestands, der zur Vorbereitung, Lenkung und Durchführung des Erziehungs- und Bildungsprozesses genutzt wird,
b) Bereitstellung von bibliothekarischen bzw. Mediendiensten in erster Linie für Schüler, Lehrer und sonstige Beschäftigte der Schule,

c) Hilfestellung bei der individuellen Unterrichtsvorbereitung, Unterstützung der lebenslangen Bildung und Selbstbildung von Schülern, Lehrern und Fachangestellten,

d) Vorbereitung von Hilfsmitteln und Programmen zur Medienerziehung im Unterricht einzelner Fächer sowie Koordination der Medienerziehung im Unterricht, 

e) Bereitstellung methodischer Unterstützung für Lehrer bei der Medienerziehung im Unterricht einzelner Fächer.
(3) Schulbüchereien können mit Zustimmung des Schulträgers öffentlich zugänglich sein und können auch außerschulische bibliothekarische bzw. Mediendienste bereitstellen.

§ 11
Spezialbibliotheken 

(1) Spezialbibliotheken werden als juristische Person oder als organisatorischer Bestandteil einer juristischen Person eingerichtet[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] bzw. gegründet[Anm. 6 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln].
(2) Spezialbibliotheken besitzen einen spezialisierten Bibliotheksbestand. Spezialbibliotheken stellen für ihren Betreiber und mit dessen Zustimmung auch für die Öffentlichkeit bibliothekarische und Mediendienste bereit.

(3) Zu den Spezialbibliotheken zählen insbesondere die Parlamentsbibliothek des Nationalrats der Slowakischen Republik, die Slowakische Matej-Hrebenda-Blindenbibliothek in Levoèa, die Städtische Jugendbibliothek Košice, Bibliotheken von Kirchen und religiösen Gemeinschaften, medizinische Bibliotheken, technische Bibliotheken, Militärbibliotheken, landwirtschaftliche Bibliotheken, Bibliotheken von Strafanstalten, Bibliotheken von Museen und Galerien sowie Bibliotheken im Bereich der Verwaltung. 

 

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DRITTER TEIL
ARBEITSBEDINGUNGEN DER BIBLIOTHEKEN

§ 12
Rechte und Pflichten des Betreibers bzw. Gründers einer Bibliothek 

(1) Der Betreiber bzw. Gründer einer Bibliothek ist berechtigt,

a) eine Bibliothek einzurichten bzw. zu gründen sowie zu schließen,
b) bei Einrichtung oder Gründung einer Bibliothek deren Ausrichtung festzulegen.
(2) Der Betreiber bzw. Gründer einer Bibliothek ist verpflichtet,
a) eine Einrichtungsurkunde, Gründungsurkunde oder Satzung der Bibliothek herauszugeben; in ihrem Titel muß das Wort Bibliothek vorkommen,
b) dem Ministerium die Einrichtung bzw. Gründung oder die Schließung einer Bibliothek innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt dieses Ereignisses mitzuteilen,

c) die Bibliothek mit geeigneten Räumlichkeiten auszustatten, die der Größe ihres Bibliotheksbestands, dem Umfang der bereitzustellenden bibliothekarischen und Mediendienste sowie der Ausrichtung der Bibliothek angemessen sind,

d) für die finanzielle und personelle Ausstattung der Bibliothek zu sorgen,

e) die Weiterbildung der Bibliotheksangestellten zu unterstützen,

f) die regelmäßige Ergänzung, fachliche Evidenz, fachliche Pflege, Sicherung, Nutzbarmachung und Zugänglichmachung des Bibliotheksbestands zu gewährleisten,

g) die Zusammenarbeit unter den Bibliotheken zu fördern,

h) die Voraussetzungen zur Integration des Bibliothekssystems in internationale Bibliotheks- und Informationssysteme und -netze zu schaffen,

i) ausgesonderte Bibliotheksdokumente bzw. den Bibliotheksbestand einer geschlossenen Bibliothek anderen Bibliotheken anzubieten; das Vorkaufsrecht für ausgesonderte Bibliotheksdokumente genießen Bibliotheken mit Erhaltungsfunktion,

j) die Tätigkeit der Bibliothek zu beaufsichtigen.


§ 13

Rechte und Pflichten der Bibliotheken 

(1) Bibliotheken sind berechtigt,

a) bei der zuständigen Bibliothek mit methodischer Kompetenz um fachliche Hilfe und Lenkung anzusuchen,
b) fachlichen Interessenvertretungen wie auch internationalen Bibliotheks- und Informationssystemen beizutreten.
(2) Bibliotheken sind verpflichtet,
a) ihren Bibliotheksbestand zu ergänzen, zu pflegen, zu sichern und zugänglich zu machen,
b) fachliche Evidenz, Revision und Aussonderung von Bibliotheksdokumenten aus dem Bestand zu betreiben,

c) ihren Bestand fachlich zu bearbeiten,

d) eine Bibliotheks- und Ausleihordnung auszuarbeiten und zugänglich zu machen sowie in Übereinstimmung mit ihr bibliothekarische und Mediendienste bereitzustellen,

e) die Voraussetzungen für das Angebot interbibliothekarischen Leihverkehrs und internationalen interbibliothekarischen Leihverkehrs aufrechtzuerhalten.
(3) Bibliotheken führen eine Revision des Bibliotheksbestands durch
a) regelmäßig
1. bis 50 000 Bibliotheksdokumente alle drei Jahre komplett,
2. bis 100 000 Bibliotheksdokumente alle fünf Jahre komplett,

3. bis 200 000 Bibliotheksdokumente alle zehn Jahre komplett,

4. über 200 000 Bibliotheksdokumente alle 15 Jahre komplett, wobei dies abhängig von der Notwendigkeit der Sicherung von Teilen des Bibliotheksbestands auch in Form von Teilrevisionen verwirklicht werden kann,
b) außerordentlich, falls
1. der Betreiber bzw. Gründer die Revision anordnet,
2. der Ist-Zustand festgestellt werden muß, insbesondere nach außergewöhnlichen Ereignissen, Umzug der Bibliothek oder Wechsel des verantwortlichen Mitarbeiters.


§ 14

Bibliotheksbestand 

(1) Der Bibliotheksbestand ist die Gesamtheit der Bibliotheksdokumente, die in Übereinstimmung mit den Funktionen der Bibliothek ausgewählt, geordnet, fachlich bearbeitet, aufbewahrt und zugänglich gemacht werden.
(2) Die Ausgestaltung des Bestands einer Bibliothek, die gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] betrieben wird, darf keinerlei Form von ideologischer, politischer oder religiöser Zensur unterliegen und auch keinerlei kommerzieller Einflußnahme.

(3) In Gemeinden, in denen Bürger leben, die einer nationalen Minderheit oder einer ethnischen Gruppe angehören, wird bei der Ausgestaltung des Bestands einer öffentlichen Bibliothek diese Tatsache berücksichtigt.

(4) Der Bibliotheksbestand wird entsprechend der Ausrichtung und den Aufgaben der Bibliothek systematisch ergänzt und erneuert.

§ 15
Bibliothekarische Dienste bzw. Mediendienste 

(1) Die Bereitstellung von bibliothekarischen und Mediendiensten ist eine verbindliche Rechtsbeziehung[Anm. 11 § 488 Bürgerliches Gesetzbuch].
(2) Einfache bibliothekarische bzw. Mediendienste sind Ausleihe von Bibliotheksdokumenten in der Bibliothek und Ausleihe von Bibliotheksdokumenten außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek sowie mündliche faktographische und bibliographische Information. Einfache bibliothekarische bzw. Mediendienste werden kostenlos bereitgestellt.

(3) Spezielle bibliothekarische bzw. Mediendienste sind insbesondere schriftliche bibliographische Information, Recherche, interbibliothekarischer Leihverkehr, internationaler interbibliothekarischer Leihverkehr, Zugang zu externen Informationsquellen, Übersichtsstudien, Bereitstellung von Kopien von Bibliotheksdokumenten[Anm. 12 § 24 Gesetz Ziff. 383/1997 Z.z. Autorengesetz und Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Zollgesetzes in der Fassung später ergangener Vorschriften], Übersetzung von Bibliotheksdokumenten und Herausgabe von Publikationen. Spezielle bibliothekarische bzw. Mediendienste können gegen angemessene Vergütung erbracht werden.

(4) Art, Umfang und Vergütung der bibliothekarischen und Mediendienste werden von der Bibliothek in der Bibliotheks- und Ausleihordnung geregelt.

§ 16
Fachangestellte von Bibliotheken 

(1) Die fachliche Tätigkeit einer Bibliothek wird gewährleistet von Bibliotheks-Fachangestellten mit Hochschulabschluß bzw. Mittelschulabschluß und besonderer fachlicher Qualifikation.
(2) Besondere fachliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist die Gesamtheit des theoretischen Wissens und von Kenntnissen allgemeinverbindlicher, die Tätigkeit von Bibliotheken regelnder Rechtsvorschriften.

§ 17
Finanzierung von Bibliotheken 

(1) Die Finanzierung einer gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 4 § 21 bis 23 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Haushaltsregeln] eingerichteten Bibliothek wird durch besondere Vorschrift[Anm. 13 Gesetz Ziff. 303/1995 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik im Wortlaut später ergangener Vorschriften] geregelt.
(2) Finanzquellen einer in Absatz 1 nicht aufgeführten Bibliothek können sein:

a) Zuwendungen des Betreibers bzw. Gründers,
b) Zuwendungen eines Organs der staatlichen Verwaltung oder Selbstverwaltung zur Durchführung gesamtstaatlicher und regionaler Aufgaben und ausgewählter fachlicher Tätigkeiten der Bibliothek,

c) zweckgebundene Zuwendungen eines Organs der staatlichen Verwaltung oder Organs der Selbstverwaltung zur Ergänzung des Bibliotheksbestands,

d) Einnahmen aus speziellen bibliothekarischen bzw. Mediendiensten,

e) sonstige Quellen.


VIERTER TEIL

HISTORISCHES BIBLIOTHEKSDOKUMENT, HISTORISCHER BIBLIOTHEKSFONDS

§ 18
Einstufung als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand 

(1) Ein historisches Bibliotheksdokument ist ein selbständiges Dokument und ein historischer Bibliotheksfonds ist eine Gruppe von Bibliotheksdokumenten, eingestuft vom Ministerium nach dem vorliegenden Gesetz, mit Ausnahme von Archivdokumenten, die durch besondere Vorschrift[Anm. 14 Gesetz Ziff. 149/1975 Zb. des Slowakischen Nationalrats über das Archivwesen in der Fassung später ergangener Vorschriften] geregelt werden. Ein historisches Bibliotheksdokument muß nicht zu einem Bibliotheksbestand gehören.
(2) Das Ministerium erklärt im öffentlichen Interesse ein Dokument zu einem historischen Bibliotheksdokument und eine Gruppe von Bibliotheksdokumenten zu einem historischen Bibliotheksbestand, wenn es/sie 

a) besonderen kulturellen und historischen Wert besitzt; es handelt sich dabei in erster Linie um seltene Handschriften, alte oder seltene Drucke bis zum Jahr 1830, slovazikale Dokumente bis zum Jahr 1918 und bedeutende slovazikale Dokumente ohne zeitliche Begrenzung,
b) einen direkten Bezug zu bedeutenden Persönlichkeiten oder historischen Ereignissen aufweist.
(3) Das Ministerium nimmt die Einstufung historischer Bibliotheksdokumente und historischer Bibliotheksbestände auf Antrag der Slowakischen Nationalbibliothek, sonstiger juristischer Personen und natürlicher Personen vor. Wird der Antrag von einer sonstigen juristischen Person oder einer natürlichen Person gestellt, ersucht das Ministerium die Slowakische Nationalbibliothek um Stellungnahme. Das Ministerium beginnt unverzüglich mit der Bearbeitung[Anm. 15 Gesetz Nr. 71/1967 Zb. über Verwaltungsverfahren (Verwaltungsordnung)] des Antrags, wovon es den Eigentümer oder Verwalter des Dokuments bzw. der Dokumentengruppe informiert; gleichzeitig belehrt es diesen über seine Rechte und Pflichten.
(4) Der Eigentümer oder Verwalter eines Dokuments bzw. einer Gruppe von Bibliotheksdokumenten, die zu einem historischen Bibliotheksdokument oder historischen Bibliotheksbestand erklärt werden können, ist verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigung über die angelaufene Bearbeitung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des Ministeriums das Dokument bzw. die Gruppe von Bibliotheksdokumenten vor Vernichtung oder Veräußerung zu bewahren und dem Ministerium jeden geplanten Wechsel in den Eigentums- bzw. Verwaltungsverhältnissen mitzuteilen.

(5) Nachdem die Entscheidung über die Einstufung des Dokuments bzw. der Gruppe von Bibliotheksdokumenten als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand Rechtskraft erlangt hat, nimmt die Slowakische Nationalbibliothek es/sie in den Zentralen Nachweis auf und zeigt dem Eigentümer oder Verwalter die Aufnahme an.

(6) Das Ministerium kann aus außerordentlichen Gründen die Einstufung eines Dokuments bzw. einer Gruppe von Bibliotheksdokumenten als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand aufheben. Vor Aufhebung der Einstufung wird beim Eigentümer bzw. Verwalter und bei der Slowakischen Nationalbibliothek um Stellungnahme angesucht.

(7) Das Ministerium kann die Aufhebung der Einstufung (Absatz 6) an die Erstellung einer Kopie binden. Die aufzuwendenden Kosten werden vom Antragsteller bzw. demjenigen getragen, in dessen Interesse die Einstufung aufgehoben wird.

(8) Das Ministerium informiert den Eigentümer oder Verwalter in Form einer Entscheidung über die Aufhebung der Einstufung beziehungsweise die Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Einstufung. Die Slowakische Nationalbibliothek tilgt das Dokument beziehungsweise die Gruppe von Bibliotheksdokumenten aus dem zentralen Nachweis, worüber sie den Eigentümer bzw. Verwalter informiert.

§19
Zentraler Nachweis 

(1) Historische Bibliotheksdokumente und historische Bibliotheksbestände werden spätestens 30 Tage nach ihrer Einstufung in den Zentralen Nachweis aufgenommen.
(2) Nach Aufhebung der Einstufung eines Dokuments oder einer Gruppe von Bibliotheksdokumenten als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand oder nach dessen dauernder Ausfuhr tilgt die Slowakische Nationalbibliothek es/sie aus dem Zentralen Nachweis.

§20
Rechte und Pflichten des Eigentümers bzw. Verwalters eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands 

(1) Der Eigentümer oder Verwalter eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands ist berechtigt

a) Informations-, Beratungs- und fachlich-methodische Dienste der Slowakischen Nationalbibliothek bei der fachlichen Bearbeitung, Restaurierung und Sicherung eines historischen Bibliotheksdokuments oder historischen Bibliotheksbestands in Anspruch zu nehmen, und dies insbesondere im Hinblick auf Erstdrucke, Drucke aus dem 16. Jahrhundert und bedeutende slovazikale Dokumente,
b) das Ministerium um finanzielle Zuwendungen für Erhaltung und Restaurierung eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands zu ersuchen; ein Rechtsanspruch auf Erteilung finanzieller Zuwendungen besteht nicht.
(2) Der Eigentümer oder Verwalter eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands ist verpflichtet,
a) der Slowakischen Nationalbibliothek unverzüglich die Absicht einer Änderung in den Eigentums- bzw. Verwaltungsverhältnissen eines historischen Bibliotheksdokuments oder historischen Bibliotheksbestands anzuzeigen,
b) bei Verkauf, Verleih, Tausch, Änderung der Verwaltungs- und Nutzungsbedingungen dem Vertragspartner mitzuteilen, daß das historische Bibliotheksdokument beziehungsweise der historische Bibliotheksbestand nach dem vorliegenden Gesetz geschützt sind,

c) sich um die Erhaltung historischer Bibliotheksdokumente bzw. historischer Bibliotheksbestände zu bemühen und sie vor Gefährdung, Schädigung oder Entwendung zu schützen, 

d) der Slowakischen Nationalbibliothek unverzüglich jede Gefährdung, Schädigung oder Entwendung eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands anzuzeigen, 

e) Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Räumlichkeiten zu treffen, in denen sich historische Bibliotheksdokumente bzw. historische Bibliotheksbestände befinden, 

f) bei Eintritt einer außerordentlichen Situation[Anm. 16 § 3 Gesetz Ziff. 42/1994 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über den Zivilschutz der Bevölkerung in der Fassung des Gesetzes Ziff. 117/1998 Z.z.] und im Kriegszustand des Staates[Anm. 17§ 5 Gesetz Ziff. 40/1961 Zb. über die Verteidigung der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik] erhöhten Schutz für historische Bibliotheksdokumente bzw. historische Bibliotheksbestände zu gewährleisten oder sie so lange wie nötig der Verwaltung der Slowakischen Nationalbibliothek oder einer anderen Bibliothek anzuvertrauen oder an einen sicheren Ort zu verbringen und dort zu lagern, 

g) die fachgerechte Unterbringung historischer Bibliotheksdokumente bzw. historischer Bibliotheksbestände wie auch deren fachgerechte Pflege, Erhaltung und Restaurierung zu gewährleisten, 

h) beim Ministerium um die Bewilligung zur zeitweiligen Ausfuhr eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands und bei der Regierung der Slowakischen Republik um die Bewilligung zur dauerhaften Ausfuhr eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands nachzusuchen 

i) historische Bibliotheksdokumente beziehungsweise historische Bibliotheksbestände wissenschaftlichen und Studienzwecken zugänglich zu machen; der Zugang wird überwiegend mit Hilfe von Mikrofilm bzw. elektronischen Datenträgern ermöglicht, für deren Herstellung die Slowakische Nationalbibliothek auf Kosten des Eigentümers bzw. Verwalters sorgen kann; ist der Eigentümer eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands eine Bibliothek, kann diese das Original nur als Präsenzbestand und nur zu Bedingungen zugänglich machen, die durch die Bibliotheks- und Ausleihordnung festzulegen sind, 

j) historische Bibliotheksdokumente bzw. historische Bibliotheksbestände zu erfassen und fachlich zu bearbeiten.
(3) Der Eigentümer oder Verwalter eines Dokuments bzw. einer Gruppe von Bibliotheksdokumenten, deren Einstufung als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand wegen ihres außerordentlichen Wertes beantragt werden könnte, ist auf Verlangen verpflichtet, der Slowakischen Nationalbibliothek die geforderten Angaben über dieses Dokument bzw. diese Gruppe von Bibliotheksdokumenten zu übersenden und es/sie so lange wie nötig für wissenschaftliche sowie Forschungs- und Studienzwecke zugänglich zu machen. 

§ 21
Ausfuhr historischer Bibliotheksdokumente bzw. historischer Bibliotheksbestände 

(1) Die Ausfuhr eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands ist ohne vorhergehende Zustimmung des zuständigen Organs verboten.
(2) Die Zustimmung zur zeitweiligen Ausfuhr eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands zu Repräsentations-, Forschungs-, Restaurierungs- und Ausstellungszwecken wird vom Ministerium erteilt. Zeitweilige Ausfuhr im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist Ausfuhr für maximal drei Jahre.

(3) Die Zustimmung zur dauerhaften Ausfuhr eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands wird von der Regierung der Slowakischen Republik auf Antrag des Ministeriums erteilt.

(4) Ist der Eigentümer bzw. Verwalter eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands eine Bibliothek, muß die Zustimmung ihres Betreibers oder Gründers Bestandteil des Antrags auf Genehmigung für dessen dauerhafte bzw. zeitweilige Ausfuhr sein.

(5) Die dauerhafte Ausfuhr eines Dokuments beziehungsweise einer Gruppe von Bibliotheksdokumenten, deren Einstufung als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand wegen ihres außerordentlichen Wertes beantragt werden könnte, ist nur mit Zustimmung des Ministeriums nach vorhergehender Begutachtung durch die Slowakische Nationalbibliothek möglich. 

 


FÜNFTER TEIL

WIRKUNG DES MINISTERIUMS

§ 22
Ministerium 
Das Ministerium
a) lenkt und koordiniert die Amtshandlungen der staatlichen Verwaltung im Bereich der Bibliotheken und den Schutz der historischen Bibliotheksdokumente bzw. historischen Bibliotheksbestände und bestimmt die Hauptrichtungen dieser Tätigkeit,
b) schafft die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung und Entwicklung des Bibliothekssystems,

c) schafft die Voraussetzungen für die Computerisierung der Bibliotheken und ihre Anbindung an das staatliche EDV-System,

d) führt das Verzeichnis der Bibliotheken der Slowakischen Republik und verwaltet die staatliche statistische Evidenz der Bibliotheken[Anm. 18 Gesetz Ziff. 322/1992 Zb. des Slowakischen Nationalrats über die staatliche Statistik in der Fassung später ergangener Vorschriften],

e) kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der allgemeinverbindlichen, zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften,

f) vollzieht und annulliert die Einstufung von Dokumenten oder Gruppen von Bibliotheksdokumenten als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand,

g) bewilligt die zeitweilige Ausfuhr historischer Bibliotheksdokumente bzw. historischer Bibliotheksbestände,

h) legt der Regierung der Slowakischen Republik Gesuche auf dauerhafte Ausfuhr historischer Bibliotheksdokumente bzw. historischer Bibliotheksbestände vor,

i) bewilligt die dauerhafte Ausfuhr von Dokumenten bzw. Gruppen von Bibliotheksdokumenten, deren Einstufung als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand wegen ihres außerordentlichen Wertes beantragt werden könnte.


SECHSTER TEIL

VERANTWORTUNG FÜR PFLICHTVERLETZUNGEN

§ 23
Strafen
(1) Das Ministerium kann Strafen verhängen
a) bis 20 000 Sk bei Verletzung der Pflichten nach § 12 Abs. 2 Buchst. a, b, f und i, § 13 Abs. 2 Buchst. d,
b) bis 50 000 Sk bei Verletzung der Pflichten nach § 13 Abs. 2 Buchst. b, c und e, § 20 Abs. 2 und 3,

c) bis 1 500 000 Sk bei Verletzung der Pflichten nach § 21 Abs. 1 und 5.

(2) Bei der Strafzumessung werden vor allem Schwere, Art, Dauer und Folgen der gesetzwidrigen Handlung und das Maß des Verschuldens berücksichtigt.
(3) Die Strafe kann bis zu einem Jahr nach dem Tag verhängt werden, an dem das Ministerium auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung erkannt hat, jedoch nicht später als drei Jahre nach der Pflichtverletzung.

(4) Die Strafe kann auch wiederholt bis zu einem Jahr nach dem Tag verhängt werden, an dem die in der Entscheidung ausgesprochene Verpflichtung erfüllt sein sollte.

(5) Eine nach dem vorliegenden Gesetz verhängte Strafe ist zahlbar innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung, durch die sie verhängt worden ist, Rechtskraft erlangt hat. Handhabung und Einzahlung von Strafen nach dem vorliegenden Gesetz werden durch besondere Vorschrift15 geregelt.

(6) Strafen kommen dem Staatshaushalt zugute. 

 
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SIEBTER TEIL

ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 24
Bevollmächtigende Bestimmungen 

(1) Das Nähere über die Führung der fachlichen Evidenz, die Ausmusterung und Revision des Bestands in Bibliotheken nach § 13, das Angebot interbibliothekarischen Leihverkehrs und internationalen interbibliothekarischen Leihverkehrs nach § 13, über den Aufbau des nationalen Bibliothekssystems nach § 6 und 9, über historische Bibliotheksdokumente und historische Bibliotheksbestände nach § 18, 19 und 21 und über Aufbau und Nutzung des Gemeinsamen Katalogs der Bibliotheken nach §§ 6 bis 9 wird durch allgemeinverbindliche Rechtsvorschriften geregelt, die das Ministerium herausgibt. 
(2) Das Nähere über die Weiterbildung der Bibliotheks-Fachangestellten nach § 16 wird durch eine allgemeinverbindliche Rechtsvorschrift geregelt, die das Ministerium in Abstimmung mit dem Bildungsministerium der Slowakischen Republik herausgibt. 

§ 25
Übergangsbestimmungen 

(1) Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtete oder gegründete Bibliotheken gelten als Bibliotheken nach dem vorliegenden Gesetz. Der Betreiber bzw. Gründer ist verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem Ministerium die Angaben für das Verzeichnis der Bibliotheken der Slowakischen Republik zu übermitteln.
(2) Dokumente oder Gruppen von Bibliotheksdokumenten, die zu einem Kulturdenkmal bzw. Nationalen Kulturdenkmal gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 19 Gesetz Ziff. 27/1987 Zb. des Slowakischen Nationalrats über den staatlichen Denkmalschutz] erklärt sind, gelten als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand nach dem vorliegenden Gesetz. Ihre Aufnahme in den Zentralen Nachweis erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.

(3) Die Slowakische Nationalbibliothek in der Matica slovenská und die Gedenkstätte der Nationalen Kultur werden zum 1. Juli 2000 zur Slowakischen Nationalbibliothek in Martin vereinigt, die mit dem 1. Juli 2000 in den organisatorischen Zuständigkeitsbereich des Ministeriums übergeht.

(4) Rechte und Pflichten aus den arbeitsrechtlichen Verhältnissen der Mitarbeiter der Slowakischen Nationalbibliothek in der Matica slovenská und der Gedenkstätte der Nationalen Kultur gehen mit dem 1. Juli 2000 von der Matica slovenská auf die Slowakische Nationalbibliothek in Martin über.

(5) Rechte und Pflichten aus den eigentumsrechtlichen Verhältnissen einschließlich der in der Slowakischen Nationalbibliothek in der Matica slovenská und der Gedenkstätte der Nationalen Kultur entstandenen Forderungen und Verbindlichkeiten gehen zum 1. Juli 2000 von der Matica slovenská auf die Slowakische Nationalbibliothek in Martin über. Gleichzeitig geht mit dem 1. Juli 2000 das Staatseigentum[Anm. 20Gesetz Ziff. 278/1993 Z.z. des Nationalrats der Slowakischen Republik über die Verwaltung des Staatseigentums in der Fassung später ergangener Vorschriften], das von der Slowakischen Nationalbibliothek in der Matica slovenská und der Gedenkstätte der Nationalen Kultur genutzt wurde, aus der Verwaltung der Matica slovenská in die Verwaltung der Slowakischen Nationalbibliothek in Martin über, und zwar in dem Umfang, der in dem zwischen Ministerium und Matica slovenská und anschließend zwischen dem Ministerium und der Slowakischen Nationalbibliothek in Martin geschlossenen Abgrenzungsprotokoll niedergelegt ist.

§ 26
Aufhebende Bestimmungen
Aufgehoben sind: [...]
Artikel II
Gesetz Ziff.. 27/1987 Zb. des Slowakischen Nationalrats über den staatlichen Denkmalschutz wird wie folgt ergänzt: [...]
Artikel III
Gesetz Ziff. 68/1997 Z.z. über die Matica slovenská wird wie folgt geändert und ergänzt: [...]

Artikel IV
 

Inkrafttreten
Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.

 

Rudolf Schuster m. p.
Jozef Migaš m. p.

Mikuláš Dzurinda m. p.

 

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Stand der letzten Bearbeitung: 20.09.2003 Home