G E S E T Z vom 12.
Mai
2000 über die Bibliotheken, in Ergänzung des Gesetzes des
Slowakischen Nationalrats Ziff. 27/1987 Zb. über den staatlichen
Denkmalschutz und in Abänderung und Ergänzung des Gesetzes Nr. Ziff.
68/1997 Z.z. über die Matica slovenská (Inkrafttreten 1.7.2000)
Aus
dem Slowakischen von Reiner Beushausen, Redaktion Norbert
Vierbücher
© der deutschen Übersetzung, 2000 Collegium Carolinum
Übersetzung
nach der Originalfassung in:
Zbierka zákonov Slovenskej republiky (Gesetzblatt der Slowakischen
Republik), Lieferung 79/2000, S. 2406-2414
(Ziff. 183/2000)
INHALT
Erläuterung der Redaktion
Gesetzestext
I. Teil: Grundsatzbestimmungen
II. Teil: Das Bibliothekssystem
III. Teil: Arbeitsbdingungen der Bibliotheken
IV. Teil: Historisches Bibliotheksdokument,
Historischer Bibliotheksfonds
V. Teil: Wirkung des Ministeriums
VI. Teil: Verantwortung für Pfllichtverletzung
VII. Teil: Allgemeine, Übergangs- und
Schlußbestimmungen
Anmerkungen
Erläuterung der Redaktion
Am
1. Juli 2000 trat das Bibliotheksgesetz der Slowakischen Republik in
Kraft. Es ist u.a. deswegen von besonderer Bedeutung, weil die
Nationalbibliothek aus der als ausgesprochen nationalistisch geltenden
nationalen Kultureinrichtung Matica slovenská ausgegliedert und
unmittelbar dem Kulturministerium unterstellt wurde. Diese Entscheidung
war auf heftigen Widerstand sowohl der Matica slovenská als auch
nationalistisch orientierter Kreise gestoßen. Für die Matica sind mit
diesem Gesetz erhebliche finanzielle Einbußen verbunden, hatte sie doch
vorher die Kontrolle über die Mittel, die für die Nationalbibliothek
bestimmt waren. Die Nationalbibliothek ihrerseits hatte im Vorfeld eine
heftige Auseinandersetzung mit ihrer Mutterorganisation über die
Verwendung dieser Mittel geführt und sie immer wieder bezichtigt,
zweckgebundene Mittel nach eigenem Gutdünken anderweitig einzusetzen.
Der Wechsel der Zuständigkeit ist in § 25 Abs. 3-5 geregelt.
Schriftgüter
von nationaler Bedeutung konnten bisher zum Kulturdenkmal bzw.
Nationalen Kulturdenkmal erklärt und damit den entsprechenden
Regelungen des Denkmalschutzgesetzes unterworfen werden. Das
vorliegende Gesetz hebt diese Möglichkeit auf und unterzieht den
Bereich des Umgangs mit Bibliotheksbeständen oder Einzeldokumenten von
nationaler Bedeutung einer völligen Neuregelung. So wird zum Beispiel
auch die vorübergehende Ausfuhr eines solchen Schriftgutes, etwa zu
Restaurierungszwecken oder als Leihgabe, an die Genehmigung des
Kulturministeriums gebunden (§§ 21, 22). Genehmigungsinstanz für die
endgültige Ausfuhr derartiger Dokumente ist die Regierung (§ 22 Buchst.
h).
Daß
das Bibliotheksgesetz sowohl Artikel als auch Paragraphen aufweist, ist
auf den ersten Blick verwirrend und erklärt sich daher, daß das Gesetz
nicht nur neue Bestimmungen enthält, sondern in eine ganze Reihe
bestehender Gesetze (vornehmlich die im Titel angeführten, nämlich
Denkmalschutzgesetz und Gesetz über die Matica slovenská) und sonstiger
Rechtsnormen eingreift. Artikel I enthält das eigentliche
Bibliotheksgesetz und ist in die Paragraphen 1 bis 26 untergliedert.
Artikel II listet die Änderungen im Denkmalschutzgesetz auf, Artikel
III diejenigen im Gesetz über die Matica slovenská. Artikel IV enthält
lediglich den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
Die
Eingriffe in bestehende Rechtsnormen (Artikel II und III sowie der
abschließende § 26 von Artikel I, der lediglich die Aufzählung von
Rechtsnormen enthält, die durch das Bibliotheksgesetz aufgehoben
werden) wurden in die Dokumentation aus Platzgründen nicht aufgenommen.
Alle neuen Bestimmungen hingegen sind im vollen Wortlaut
wiedergegeben.
Der Nationalrat der Slowakischen Republik hat das
folgende Gesetz beschlossen:
Artikel
I
ERSTER
TEIL
GRUNDSATZBESTIMMUNGEN
§
1
Gegenstand der Regelung
(1)
Das vorliegende Gesetz regelt Stellung und Aufgaben der Bibliotheken,
ihre Organisation, bibliothekarische und Mediendienste für die
Öffentlichkeit, Schutz, Nutzung und Zugänglichmachung historischer
Bibliotheksdokumente und historischer Bibliotheksbestände.
(2) Das vorliegende Gesetz erstreckt sich auf
a) Bibliotheken, die der
Öffentlichkeit bibliothekarische und Mediendienste anbieten,
b) Eigentümer bzw. Verwalter historischer Bibliotheksdokumente und
historischer Bibliotheksbestände.
§ 2
Aufgaben der Bibliotheken
(1)
Bibliotheken gewährleisten freien Zugang zu Informationen[Anm. 1 ]
unabhängig von der Art des Mediums ihrer Verbreitung; sind an der
Befriedigung des Bedarfs auf den Gebieten Kultur, Information,
Wissenschaft und Forschung sowie Ausbildung beteiligt; unterstützen
lebenslange Bildung und geistige Entwicklung.
(2) Bibliotheken kommen ihren Aufgaben nach, indem sie
bibliothekarische und Mediendienste aus dem eigenen Bestand anbieten
und den Zugang zu externen Informationsquellen eröffnen.
§
3
Grundlegende Begriffsbestimmungen
(1)
Als Kultur-, Informations- und Bildungsinstitutionen sind Bibliotheken
juristische Personen oder Teile von juristischen Personen; sie
erwerben, bearbeiten und bewahren den Bibliotheksbestand, machen ihn
zugänglich und gewährleisten bibliothekarische und Mediendienste.
(2) Ein Bibliotheksdokument ist eine Einheit des Bibliotheksbestands,
unabhängig vom Inhalt oder vom Trägermedium der Information. Unter
Trägermedium von Information wird ein materielles Substrat verstanden,
das der Aufnahme und Weitergabe von Informationen dient.
(3) Externe Informationsquellen sind Datenbanken und
Bibliotheksbestände, die sich außerhalb einer Bibliothek befinden.
(4) Ein slovazikales Dokument ist ein Bibliotheksdokument, das nach
Autor, Sprache, Erscheinungsort oder Inhalt einen Bezug zur Slowakei
oder den Slowaken aufweist.
(5) Das nationale bibliographische System ist die koordinierte
Bearbeitung und Zugänglichmachung der slowakischen
Nationalbibliographie, der Bibliographie der einzelnen Wissensgebiete
und der Regionalbibliographie.
(6) Die slowakische Nationalbibliographie ist ein wissenschaftliches
Informationssystem, das Teil des nationalen bibliographischen Systems
ist und der standardisierten Bearbeitung und Zugänglichmachung
bibliographischer Daten über veröffentlichte slovazikale Dokumente
dient, wobei
a) die laufende slowakische
Nationalbibliographie Dokumente zeitgleich mit ihrem Erscheinen oder
unmittelbar nach ihrem Erscheinen registriert und beschreibt,
b) die retrospektive slowakische Nationalbibliographie Dokumente
registriert und beschreibt, die in der Vergangenheit publiziert worden
und in der Regel älter sind als die im laufenden Jahr herausgegebenen
und bibliographisch registrierten Dokumente.
(7)
Ein gemeinsamer Bibliothekskatalog ist ein Katalog, der Eintragungen
über Bibliotheksdokumente vereinigt, die sich in den Beständen mehrerer
Bibliotheken befinden.
(8) Eine Depositbibliothek ist eine Bibliothek, in der
Bibliotheksdokumente nach bestimmten Regeln deponiert werden.
Depositbibliotheken dienen der Aufbewahrung und Zugänglichmachung nicht
benutzter oder wenig benutzter Bibliotheksdokumente.
(9) Eine Erhaltungsbibliothek ist eine Bibliothek, die gemäß besonderer
Vorschrift[Anm. 2 ]
Bibliotheksdokumente erwirbt und dauerhaft für künftige Generationen
konserviert.
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ZWEITER TEIL
DAS BIBLIOTHEKSSYSTEM
§
4
Das
Bibliothekssystem ist Teil des staatlichen Informationssystems[Anm. 3 ]
und setzt sich aus der Slowakischen Nationalbibliothek, den
wissenschaftlichen Bibliotheken, akademischen Bibliotheken,
öffentlichen Bibliotheken, Schulbibliotheken und Spezialbibliotheken
zusammen.
§
5
Einrichtung und Gründung einer Bibliothek
(1)
Betreiber einer Bibliothek, die gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 4 ]
betrieben wird, können sein:
a) Zentralorgane der staatlichen
Verwaltung[Anm. 5 ],
b) Kreisverwaltungen,
c) Gemeinden.
(2)
Betreiber oder Gründer einer Bibliothek gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 6 ]
können sein:
a) sonstige juristische Personen,
b) natürliche Personen.
(3)
Eine juristische Person kann eine Bibliothek auch als Untergliederung
ihrer selbst einrichten.
§
6
Slowakische Nationalbibliothek
(1)
Die Slowakische Nationalbibliothek ist eine juristische Person, deren
Betreiber[Anm. 4 ]
das Kulturministerium der Slowakischen Republik (im folgenden einfach
„Ministerium“) ist.
(2) Sitz der Slowakischen Nationalbibliothek ist Martin.
(3) Die Slowakische Nationalbibliothek
a) ist Erhaltungs- und
Depositbibliothek der Slowakischen Republik,
b) sammelt vorzugsweise in- und ausländische slovazikale Dokumente,
bearbeitet sie fachlich, erhält und schützt sie und macht sie
zugänglich,
c) ist die nationale bibliographische Agentur, die die Koordinierung
des nationalen bibliographischen Systems, die nationale
bibliographische Registrierung slovazikaler Dokumente und die fachliche
Bearbeitung und Zugänglichmachung der slowakischen
Nationalbibliographie gewährleistet,
d) ist Arbeitsstelle für literaturarchivalische, literaturmuseale und
biographische Dokumentation und Erforschung, Bewahrung und
Unterstützung der slowakischen Kultur und Literatur,
e) ist methodische, beratende, koordinierende, ausbildende und
statistische Arbeitsstelle des Bibliothekssystems,
f) ist nationale Agentur für die internationale Standardnumerierung von
Dokumente und internationale Identifizierung von Dokumenten[Anm. 7 ],
g) ist Arbeitsstelle für die wissenschaftliche Erforschung und
Standardisierung des Bibliothekssystems,
h) ist nationale Zentralstelle des interbibliothekarischen Leihverkehrs
und Arbeitsstelle des internationalen interbibliothekarischen
Leihverkehrs,
i) verwaltet und bewahrt die historischen Bibliotheksdokumente und
historischen Bibliotheksbestände,
j) nimmt Stellung zu Anträgen auf Einstufung oder Aufhebung der
Einstufung historischer Bibliotheksdokumente bzw. historischer
Bibliotheksbestände und legt deren Wert fest,
k) führt den Zentralen Nachweis der historischen Bibliotheksdokumente
und historischen Bibliotheksbestände (im folgenden einfach „Zentraler
Nachweis“) und den Nachweis über Dokumente und Gruppen von
Bibliotheksdokumenten, die aus dem Zentralen Nachweis getilgt sind,
l) nimmt Stellung zu Gesuchen auf dauerhafte Ausfuhr von Dokumenten
oder Gruppen von Dokumenten, bei denen aufgrund ihres außerordentlichen
Wertes die Einstufung als historisches Bibliotheksdokument bzw.
historischer Bibliotheksbestand beantragt werden könnte,
m) ist nationale Arbeitsstelle im Bereich der Restaurierung,
Konservierung und Anfertigung von Sicherheitskopien von
Bibliotheksdokumenten und ihrer Digitalisierung,
n) verwaltet den Gemeinsamen Monographienkatalog der Bibliotheken und
koordiniert das Erstellen von gemeinsamen Bibliothekskatalogen.
§ 7
Wissenschaftliche Bibliotheken
(1)
Wissenschaftliche Bibliotheken sind juristische Personen, deren
Betreiber[Anm. 4 ]
Zentralorgane der staatlichen Verwaltung, Kreisverwaltungen oder gemäß
besonderer Vorschrift[Anm. 8 ]
eingesetzte sonstige juristische Personen sein können.
(2) Wissenschaftliche Bibliotheken
a) sind Koordinierungs-,
Forschungs-, Methodik-, Schulungs-, Beratungs- und Statistikstellen des
Bibliothekssystems
b) sammeln in- und ausländische wissenschaftliche und fachbezogene
Bibliotheksdokumente, bearbeiten sie fachlich, erhalten und schützen
sie und machen sie zugänglich
c) bieten bibliothekarische und Mediendienste zur Unterstützung der
Fortentwicklung von Wissenschaft, Technik, Kultur und Bildung an
d) sind Arbeitsstellen des interbibliothekarischen Leihverkehrs und
internationalen interbibliothekarischen Leihverkehrs
e) fungieren als Depositbibliotheken vor allem für Bibliotheksdokumente
internationaler Organisationen in Übereinstimmung mit internationalen
Abkommen
f) fungieren als Erhaltungsbibliotheken
g) verwalten gemeinsame Kataloge von Bibliotheken
h) wirken an der Erstellung der slowakischen Nationalbibliographie mit
i) koordinieren die Erstellung von Bibliographien der
Wissenschaftszweige, gestalten deren Datenbanken und machen diese
zugänglich
j) sind nationale Agenturen für die internationale Standardnumerierung
von Dokumenten und internationale Identifizierung von Dokumenten[Anm. 7 ]
im
Rahmen ihrer Ausrichtung.
(3) Wissenschaftliche Bibliotheken sind entweder wissenschaftliche
Universalbibliotheken mit universalem Bibliotheksbestand oder
wissenschaftliche Fachbibliotheken, deren Bibliotheksbestand und
bibliothekarische Informationsdienste auf bestimmte Gebiete von
Wissenschaft, Technik und Forschung spezialisiert sind.
(4) Wissenschaftliche Universalbibliotheken sind die
Universitätsbibliothek in Bratislava, die Staatliche Wissenschaftliche
Bibliothek in Banská Bystrica, die Staatliche Wissenschaftliche
Bibliothek in Košice, die Staatliche Wissenschaftliche Bibliothek in
Prešov und die Zentralbibliothek der Slowakischen Akademie der
Wissenschaften.
(5) Wissenschaftliche Fachbibliotheken sind die Slowakische
Medizinische Bibliothek, die Slowakische Pädagogische Bibliothek und
das Wissenschaftlich-technische Informationszentrum der Slowakischen
Republik. Als wissenschaftliche Fachbibliothek kann auch eine
Spezialbibliothek fungieren.
(6) Die Universitätsbibliothek in Bratislava ist eine juristische
Person, deren Betreiber[Anm. 4 ]
das Ministerium ist. Die Universitätsbibliothek
a) sorgt für Restaurierung,
Konservierung, Erstellung von Sicherheitskopien und Digitalisierung von
Bibliotheksdokumenten
b) fungiert als Depositbibliothek der Organisation der Vereinten
Nationen
c) fungiert als Depositbibliothek und Außenstelle der Organisation für
Erziehung, Wissenschaft und Kultur der Vereinten Nationen
d) fungiert als Erhaltungs- und Depositbibliothek verteidigter Arbeiten
zur Erlangung akademischer Grade und gewährleistet deren nationale
bibliographische Registrierung
e) verwaltet den Gemeinsamen Katalog[Anm. 2 ]
der periodischen Publikationen
f) ist Arbeitsstelle der retrospektiven slowakischen
Nationalbibliographie
g) ist nationale Zentralstelle für den internationalen
interbibliothekarischen Leihverkehr
zusätzlich zu den in Absatz 2 angeführten Aufgaben.
(7)
Das Wissenschaftlich-technische Informationszentrum der Slowakischen
Republik ist eine juristische Person, deren Betreiber[Anm. 4 ]
das Bildungsministerium der Slowakischen Republik ist. Zusätzlich zu
den in Absatz 2 angeführten Aufgaben ist es Depositbibliothek und
Koordinierungsstelle für die Bearbeitung von Bibliotheksdokumenten, die
in der Regel in Kleinauflagen von Forschungsinstituten, Hochschulen,
internationalen Organisationen, Organen der öffentlichen Verwaltung und
sonstigen juristischen Personen und natürlichen Personen herausgegeben
und nicht über das Vertriebsnetz der Verlage verbreitet werden.
§
8
Akademische Bibliotheken
(1)
Akademische Bibliotheken sind gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 9 ]
eingerichtete Hochschulbibliotheken und Fakultätsbibliotheken.
(2) Akademische Bibliotheken
a) sind
wissenschaftlich-informatorische, bibliographische, koordinierende und
beratende Stellen von Hochschulen oder Fakultäten
b) bewahren Qualifizierungsarbeiten auf und registrieren sie
bibliographisch
c) sind Arbeitsstellen für die bibliographische Registrierung der
Publikationstätigkeit der Lehrer, wissenschaftlichen Mitarbeiter und
Doktoranden der Hochschule bzw. Fakultät
d) bieten in erster Linie Lehrern, wissenschaftlichen Mitarbeitern,
Doktoranden und Studenten der Hochschule bzw. Fakultät
bibliothekarische und Mediendienste an
e) bieten zu vom Betreiber festzusetzenden Bedingungen der
Öffentlichkeit bibliothekarische bzw. Mediendienste an
f) wirken mit an Erstellung, Pflege und Zugänglichmachung von
gemeinsamen Katalogen von Bibliotheken
im Rahmen ihrer Ausrichtung.
(3)
Akademische Bibliotheken können auch als wissenschaftliche
Fachbibliothek fungieren, wenn dies per Gesetz festgelegt ist oder wenn
es der Betreiber oder Gründer der Bibliothek bestimmt [§ 12 Abs. 1
Buchst. b)].
(4) Akademische Bibliotheken, die auch als wissenschaftliche
Fachbibliothek fungieren, sind die Slowakische Wirtschaftsbibliothek
der Wirtschaftsuniversität in Bratislava, die Slowakische Forst- und
Holzwirtschaftliche Bibliothek bei der Technischen Universität in
Zvolen und die Slowakische Landwirtschaftliche Bibliothek bei der
Slowakischen Landwirtschaftlichen Universität in Nitra.
§
9
Öffentliche Bibliotheken
(1)
Öffentliche Bibliotheken sind Gemeindebibliotheken, Bezirksbibliotheken
und Kreisbibliotheken.
(2) Die Gemeinden gewährleisten gemäß ihrer Finanzkraft
bibliothekarische bzw. Mediendienste durch Einrichtung[Anm. 4 ]
von Gemeindebibliotheken als juristische Personen, über institutionelle
Errichtung einer juristischen Person in Trägerschaft der Gemeinde, über
eine organisatorische Untergliederung der Gemeindeverwaltung oder über
eine sonstige Bibliothek.
(3) Die Aufgaben einer Gemeindebibliothek umfassen insbesondere
a) Erwerb und Zugänglichmachung
eines universellen Bibliotheksbestands, Bibliotheksdokumente lokaler
Bedeutung eingeschlossen,
b) Angebot einfacher bibliothekarischer bzw. Mediendienste und in der
Regel auch spezieller bibliothekarischer bzw. Mediendienste
einschließlich des Zugangs zu externen Informationsquellen,
c) Planung und Durchführung von Kultur- und Bildungsaktivitäten.
(4)
Bezirksbibliotheken wirken auf dem Gebiet eines Bezirks oder mehrerer
Bezirke. Bezirksbibliotheken sind juristische Personen, deren Betreiber[Anm. 4 ]
eine Kreisverwaltung ist. An ihrem Sitz fungieren Bezirksbibliotheken
auch als Gemeindebibliothek.
(5) Die Aufgaben einer Bezirksbibliothek umfassen zusätzlich zu den in
Absatz 3 angeführten insbesondere
a) Aufbau und Zugänglichmachung
bibliographischer und faktographischer Datenbanken auf Bezirksebene,
b) fachliche Betreuung und Zugänglichmachung der zentralen
Bezirksbibliographie und Arbeit als Koordinator der bibliographischen
Aktivitäten ihres Bezirks,
c) Ergänzung der Bibliotheksbestände der Gemeindebibliotheken auf der
Grundlage vertraglicher Beziehungen
d) Betreuung der Statistik über öffentliche Bibliotheken,
e) Bereitstellung von methodischer Unterstützung und Beratungsdiensten
für Gemeindebibliotheken, sonstige Bibliotheken sowie deren Betreiber
bzw. Gründer,
f) Mitwirkung an Erstellung, Pflege und Zugänglichmachung von
gemeinsamen Bibliothekskatalogen.
(6)
Kreisbibliotheken wirken auf dem Gebiet eines Kreises.
Kreisbibliotheken sind juristische Personen, deren Betreiber[Anm. 4 ]
die Kreisverwaltung ist. Kreisbibliotheken fungieren an ihrem Sitz in
der Regel auch als Gemeindebibliothek und Bezirksbibliothek.
(7) Aufgaben einer Kreisbibliothek sind zusätzlich zu den in den
Absätzen 3 und 5 angeführten
a) Koordinierung und beratende
Beaufsichtigung der Bezirksbibliotheken im Kreis,
b) Tätigkeiten, die aus der bibliographischen Registrierung und
Koordinierung der bibliographischen Aktivitäten im Kreis erwachsen,
c) Aufbau und Zugänglichmachung bibliographischer und faktographischer
Datenbanken auf Kreisebene,
d) Aufgaben, die aus der Dokumentation von Zustand und Entwicklung der
bibliothekarischen bzw. Mediendienste für die Öffentlichkeit mit Hilfe
des Bibliothekssystems im Kreis erwachsen.
(8)
Als Kreisbibliothek kann abgesehen von den in den Absätzen 3 und 5
aufgeführten Aufgaben auch eine wissenschaftliche Universalbibliothek
fungieren, sofern deren Betreiber dies bestimmt.
§
10
Schulbüchereien
(1)
Schulbüchereien sind Untergliederungen von Grundschulen oder
Mittelschulen[Anm. 10 ].
Schulbüchereien dienen der Versorgung der Erziehungs- und
Ausbildungstätigkeit sowie des Erziehungs- und Ausbildungsprozesses mit
Informationen und Dokumenten.
(2) Die Aufgaben einer Schulbücherei umfassen insbesondere
a) Erwerb eines
Bibliotheksbestands, der zur Vorbereitung, Lenkung und Durchführung des
Erziehungs- und Bildungsprozesses genutzt wird,
b) Bereitstellung von bibliothekarischen bzw. Mediendiensten in erster
Linie für Schüler, Lehrer und sonstige Beschäftigte der Schule,
c) Hilfestellung bei der individuellen Unterrichtsvorbereitung,
Unterstützung der lebenslangen Bildung und Selbstbildung von Schülern,
Lehrern und Fachangestellten,
d) Vorbereitung von Hilfsmitteln und Programmen zur Medienerziehung im
Unterricht einzelner Fächer sowie Koordination der Medienerziehung im
Unterricht,
e) Bereitstellung methodischer Unterstützung für Lehrer bei der
Medienerziehung im Unterricht einzelner Fächer.
(3)
Schulbüchereien können mit Zustimmung des Schulträgers öffentlich
zugänglich sein und können auch außerschulische bibliothekarische bzw.
Mediendienste bereitstellen.
§
11
Spezialbibliotheken
(1)
Spezialbibliotheken werden als juristische Person oder als
organisatorischer Bestandteil einer juristischen Person eingerichtet[Anm. 4 ]
bzw. gegründet[Anm. 6 ].
(2) Spezialbibliotheken besitzen einen spezialisierten
Bibliotheksbestand. Spezialbibliotheken stellen für ihren Betreiber und
mit dessen Zustimmung auch für die Öffentlichkeit bibliothekarische und
Mediendienste bereit.
(3) Zu den Spezialbibliotheken zählen insbesondere die
Parlamentsbibliothek des Nationalrats der Slowakischen Republik, die
Slowakische Matej-Hrebenda-Blindenbibliothek in Levoèa, die Städtische
Jugendbibliothek Košice, Bibliotheken von Kirchen und religiösen
Gemeinschaften, medizinische Bibliotheken, technische Bibliotheken,
Militärbibliotheken, landwirtschaftliche Bibliotheken, Bibliotheken von
Strafanstalten, Bibliotheken von Museen und Galerien sowie Bibliotheken
im Bereich der Verwaltung.
DRITTER TEIL
ARBEITSBEDINGUNGEN DER BIBLIOTHEKEN
§
12
Rechte und Pflichten des Betreibers bzw. Gründers einer Bibliothek
(1)
Der Betreiber bzw. Gründer einer Bibliothek ist berechtigt,
a) eine Bibliothek einzurichten
bzw. zu gründen sowie zu schließen,
b) bei Einrichtung oder Gründung einer Bibliothek deren Ausrichtung
festzulegen.
(2)
Der Betreiber bzw. Gründer einer Bibliothek ist verpflichtet,
a) eine Einrichtungsurkunde,
Gründungsurkunde oder Satzung der Bibliothek herauszugeben; in ihrem
Titel muß das Wort Bibliothek vorkommen,
b) dem Ministerium die Einrichtung bzw. Gründung oder die Schließung
einer Bibliothek innerhalb von 60 Tagen nach Eintritt dieses
Ereignisses mitzuteilen,
c) die Bibliothek mit geeigneten Räumlichkeiten auszustatten, die der
Größe ihres Bibliotheksbestands, dem Umfang der bereitzustellenden
bibliothekarischen und Mediendienste sowie der Ausrichtung der
Bibliothek angemessen sind,
d) für die finanzielle und personelle Ausstattung der Bibliothek zu
sorgen,
e) die Weiterbildung der Bibliotheksangestellten zu unterstützen,
f) die regelmäßige Ergänzung, fachliche Evidenz, fachliche Pflege,
Sicherung, Nutzbarmachung und Zugänglichmachung des Bibliotheksbestands
zu gewährleisten,
g) die Zusammenarbeit unter den Bibliotheken zu fördern,
h) die Voraussetzungen zur Integration des Bibliothekssystems in
internationale Bibliotheks- und Informationssysteme und -netze zu
schaffen,
i) ausgesonderte Bibliotheksdokumente bzw. den Bibliotheksbestand einer
geschlossenen Bibliothek anderen Bibliotheken anzubieten; das
Vorkaufsrecht für ausgesonderte Bibliotheksdokumente genießen
Bibliotheken mit Erhaltungsfunktion,
j) die Tätigkeit der Bibliothek zu beaufsichtigen.
§ 13
Rechte und Pflichten der Bibliotheken
(1)
Bibliotheken sind berechtigt,
a) bei der zuständigen Bibliothek
mit methodischer Kompetenz um fachliche Hilfe und Lenkung anzusuchen,
b) fachlichen Interessenvertretungen wie auch internationalen
Bibliotheks- und Informationssystemen beizutreten.
(2)
Bibliotheken sind verpflichtet,
a) ihren Bibliotheksbestand zu
ergänzen, zu pflegen, zu sichern und zugänglich zu machen,
b) fachliche Evidenz, Revision und Aussonderung von
Bibliotheksdokumenten aus dem Bestand zu betreiben,
c) ihren Bestand fachlich zu bearbeiten,
d) eine Bibliotheks- und Ausleihordnung auszuarbeiten und zugänglich zu
machen sowie in Übereinstimmung mit ihr bibliothekarische und
Mediendienste bereitzustellen,
e) die Voraussetzungen für das Angebot interbibliothekarischen
Leihverkehrs und internationalen interbibliothekarischen Leihverkehrs
aufrechtzuerhalten.
(3)
Bibliotheken führen eine Revision des Bibliotheksbestands durch
a) regelmäßig
1. bis 50 000
Bibliotheksdokumente
alle drei Jahre komplett,
2. bis 100 000 Bibliotheksdokumente alle fünf Jahre komplett,
3. bis 200 000 Bibliotheksdokumente alle zehn Jahre komplett,
4. über 200 000 Bibliotheksdokumente alle 15 Jahre komplett, wobei dies
abhängig von der Notwendigkeit der Sicherung von Teilen des
Bibliotheksbestands auch in Form von Teilrevisionen verwirklicht werden
kann,
b)
außerordentlich, falls
1. der Betreiber bzw.
Gründer die
Revision anordnet,
2. der Ist-Zustand festgestellt werden muß, insbesondere nach
außergewöhnlichen Ereignissen, Umzug der Bibliothek oder Wechsel des
verantwortlichen Mitarbeiters.
§ 14
Bibliotheksbestand
(1)
Der Bibliotheksbestand ist die Gesamtheit der Bibliotheksdokumente, die
in Übereinstimmung mit den Funktionen der Bibliothek ausgewählt,
geordnet, fachlich bearbeitet, aufbewahrt und zugänglich gemacht werden.
(2) Die Ausgestaltung des Bestands einer Bibliothek, die gemäß
besonderer Vorschrift[Anm. 4 ]
betrieben wird, darf keinerlei Form von ideologischer, politischer oder
religiöser Zensur unterliegen und auch keinerlei kommerzieller
Einflußnahme.
(3) In Gemeinden, in denen Bürger leben, die einer nationalen
Minderheit oder einer ethnischen Gruppe angehören, wird bei der
Ausgestaltung des Bestands einer öffentlichen Bibliothek diese Tatsache
berücksichtigt.
(4) Der Bibliotheksbestand wird entsprechend der Ausrichtung und den
Aufgaben der Bibliothek systematisch ergänzt und erneuert.
§
15
Bibliothekarische Dienste bzw. Mediendienste
(1)
Die Bereitstellung von bibliothekarischen und Mediendiensten ist eine
verbindliche Rechtsbeziehung[Anm. 11 ].
(2) Einfache bibliothekarische bzw. Mediendienste sind Ausleihe von
Bibliotheksdokumenten in der Bibliothek und Ausleihe von
Bibliotheksdokumenten außerhalb der Räumlichkeiten der Bibliothek sowie
mündliche faktographische und bibliographische Information. Einfache
bibliothekarische bzw. Mediendienste werden kostenlos bereitgestellt.
(3) Spezielle bibliothekarische bzw. Mediendienste sind insbesondere
schriftliche bibliographische Information, Recherche,
interbibliothekarischer Leihverkehr, internationaler
interbibliothekarischer Leihverkehr, Zugang zu externen
Informationsquellen, Übersichtsstudien, Bereitstellung von Kopien von
Bibliotheksdokumenten[Anm. 12 ],
Übersetzung von Bibliotheksdokumenten und Herausgabe von Publikationen.
Spezielle bibliothekarische bzw. Mediendienste können gegen angemessene
Vergütung erbracht werden.
(4) Art, Umfang und Vergütung der bibliothekarischen und Mediendienste
werden von der Bibliothek in der Bibliotheks- und Ausleihordnung
geregelt.
§
16
Fachangestellte von Bibliotheken
(1)
Die fachliche Tätigkeit einer Bibliothek wird gewährleistet von
Bibliotheks-Fachangestellten mit Hochschulabschluß bzw.
Mittelschulabschluß und besonderer fachlicher Qualifikation.
(2) Besondere fachliche Qualifikation im Sinne dieses Gesetzes ist die
Gesamtheit des theoretischen Wissens und von Kenntnissen
allgemeinverbindlicher, die Tätigkeit von Bibliotheken regelnder
Rechtsvorschriften.
§
17
Finanzierung von Bibliotheken
(1)
Die Finanzierung einer gemäß besonderer Vorschrift[Anm.
4 ]
eingerichteten Bibliothek wird durch besondere Vorschrift[Anm. 13 ]
geregelt.
(2) Finanzquellen einer in Absatz 1 nicht aufgeführten Bibliothek
können sein:
a) Zuwendungen des Betreibers bzw.
Gründers,
b) Zuwendungen eines Organs der staatlichen Verwaltung oder
Selbstverwaltung zur Durchführung gesamtstaatlicher und regionaler
Aufgaben und ausgewählter fachlicher Tätigkeiten der Bibliothek,
c) zweckgebundene Zuwendungen eines Organs der staatlichen Verwaltung
oder Organs der Selbstverwaltung zur Ergänzung des Bibliotheksbestands,
d) Einnahmen aus speziellen bibliothekarischen bzw. Mediendiensten,
e) sonstige Quellen.
VIERTER TEIL
HISTORISCHES BIBLIOTHEKSDOKUMENT, HISTORISCHER BIBLIOTHEKSFONDS
§
18
Einstufung als historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer
Bibliotheksbestand
(1)
Ein historisches Bibliotheksdokument ist ein selbständiges Dokument und
ein historischer Bibliotheksfonds ist eine Gruppe von
Bibliotheksdokumenten, eingestuft vom Ministerium nach dem vorliegenden
Gesetz, mit Ausnahme von Archivdokumenten, die durch besondere
Vorschrift[Anm. 14 ]
geregelt werden. Ein historisches Bibliotheksdokument muß nicht zu
einem Bibliotheksbestand gehören.
(2) Das Ministerium erklärt im öffentlichen Interesse ein Dokument zu
einem historischen Bibliotheksdokument und eine Gruppe von
Bibliotheksdokumenten zu einem historischen Bibliotheksbestand, wenn
es/sie
a) besonderen kulturellen und
historischen Wert besitzt; es handelt sich dabei in erster Linie um
seltene Handschriften, alte oder seltene Drucke bis zum Jahr 1830,
slovazikale Dokumente bis zum Jahr 1918 und bedeutende slovazikale
Dokumente ohne zeitliche Begrenzung,
b) einen direkten Bezug zu bedeutenden Persönlichkeiten oder
historischen Ereignissen aufweist.
(3)
Das Ministerium nimmt die Einstufung historischer Bibliotheksdokumente
und historischer Bibliotheksbestände auf Antrag der Slowakischen
Nationalbibliothek, sonstiger juristischer Personen und natürlicher
Personen vor. Wird der Antrag von einer sonstigen juristischen Person
oder einer natürlichen Person gestellt, ersucht das Ministerium die
Slowakische Nationalbibliothek um Stellungnahme. Das Ministerium
beginnt unverzüglich mit der Bearbeitung[Anm.
15 ]
des Antrags, wovon es den Eigentümer oder Verwalter des Dokuments bzw.
der Dokumentengruppe informiert; gleichzeitig belehrt es diesen über
seine Rechte und Pflichten.
(4) Der Eigentümer oder Verwalter eines Dokuments bzw. einer Gruppe von
Bibliotheksdokumenten, die zu einem historischen Bibliotheksdokument
oder historischen Bibliotheksbestand erklärt werden können, ist
verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Benachrichtigung über
die angelaufene Bearbeitung bis zur Bekanntgabe der Entscheidung des
Ministeriums das Dokument bzw. die Gruppe von Bibliotheksdokumenten vor
Vernichtung oder Veräußerung zu bewahren und dem Ministerium jeden
geplanten Wechsel in den Eigentums- bzw. Verwaltungsverhältnissen
mitzuteilen.
(5) Nachdem die Entscheidung über die Einstufung des Dokuments bzw. der
Gruppe von Bibliotheksdokumenten als historisches Bibliotheksdokument
bzw. historischer Bibliotheksbestand Rechtskraft erlangt hat, nimmt die
Slowakische Nationalbibliothek es/sie in den Zentralen Nachweis auf und
zeigt dem Eigentümer oder Verwalter die Aufnahme an.
(6) Das Ministerium kann aus außerordentlichen Gründen die Einstufung
eines Dokuments bzw. einer Gruppe von Bibliotheksdokumenten als
historisches Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand
aufheben. Vor Aufhebung der Einstufung wird beim Eigentümer bzw.
Verwalter und bei der Slowakischen Nationalbibliothek um Stellungnahme
angesucht.
(7) Das Ministerium kann die Aufhebung der Einstufung (Absatz 6) an die
Erstellung einer Kopie binden. Die aufzuwendenden Kosten werden vom
Antragsteller bzw. demjenigen getragen, in dessen Interesse die
Einstufung aufgehoben wird.
(8) Das Ministerium informiert den Eigentümer oder Verwalter in Form
einer Entscheidung über die Aufhebung der Einstufung beziehungsweise
die Gründe für die Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Einstufung.
Die Slowakische Nationalbibliothek tilgt das Dokument beziehungsweise
die Gruppe von Bibliotheksdokumenten aus dem zentralen Nachweis,
worüber sie den Eigentümer bzw. Verwalter informiert.
§19
Zentraler Nachweis
(1)
Historische Bibliotheksdokumente und historische Bibliotheksbestände
werden spätestens 30 Tage nach ihrer Einstufung in den Zentralen
Nachweis aufgenommen.
(2) Nach Aufhebung der Einstufung eines Dokuments oder einer Gruppe von
Bibliotheksdokumenten als historisches Bibliotheksdokument bzw.
historischer Bibliotheksbestand oder nach dessen dauernder Ausfuhr
tilgt die Slowakische Nationalbibliothek es/sie aus dem Zentralen
Nachweis.
§20
Rechte und Pflichten des Eigentümers bzw. Verwalters eines historischen
Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands
(1)
Der Eigentümer oder Verwalter eines historischen Bibliotheksdokuments
bzw. historischen Bibliotheksbestands ist berechtigt
a) Informations-, Beratungs- und
fachlich-methodische Dienste der Slowakischen Nationalbibliothek bei
der fachlichen Bearbeitung, Restaurierung und Sicherung eines
historischen Bibliotheksdokuments oder historischen Bibliotheksbestands
in Anspruch zu nehmen, und dies insbesondere im Hinblick auf
Erstdrucke, Drucke aus dem 16. Jahrhundert und bedeutende slovazikale
Dokumente,
b) das Ministerium um finanzielle Zuwendungen für Erhaltung und
Restaurierung eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen
Bibliotheksbestands zu ersuchen; ein Rechtsanspruch auf Erteilung
finanzieller Zuwendungen besteht nicht.
(2)
Der Eigentümer oder Verwalter eines historischen Bibliotheksdokuments
bzw. historischen Bibliotheksbestands ist verpflichtet,
a) der Slowakischen
Nationalbibliothek unverzüglich die Absicht einer Änderung in den
Eigentums- bzw. Verwaltungsverhältnissen eines historischen
Bibliotheksdokuments oder historischen Bibliotheksbestands anzuzeigen,
b) bei Verkauf, Verleih, Tausch, Änderung der Verwaltungs- und
Nutzungsbedingungen dem Vertragspartner mitzuteilen, daß das
historische Bibliotheksdokument beziehungsweise der historische
Bibliotheksbestand nach dem vorliegenden Gesetz geschützt sind,
c) sich um die Erhaltung historischer Bibliotheksdokumente bzw.
historischer Bibliotheksbestände zu bemühen und sie vor Gefährdung,
Schädigung oder Entwendung zu schützen,
d) der Slowakischen Nationalbibliothek unverzüglich jede Gefährdung,
Schädigung oder Entwendung eines historischen Bibliotheksdokuments bzw.
historischen Bibliotheksbestands anzuzeigen,
e) Sicherungsmaßnahmen zum Schutz von Räumlichkeiten zu treffen, in
denen sich historische Bibliotheksdokumente bzw. historische
Bibliotheksbestände befinden,
f) bei Eintritt einer außerordentlichen Situation[Anm.
16 ]
und im Kriegszustand des Staates[Anm. 17 ]
erhöhten Schutz für historische Bibliotheksdokumente bzw. historische
Bibliotheksbestände zu gewährleisten oder sie so lange wie nötig der
Verwaltung der Slowakischen Nationalbibliothek oder einer anderen
Bibliothek anzuvertrauen oder an einen sicheren Ort zu verbringen und
dort zu lagern,
g) die fachgerechte Unterbringung historischer Bibliotheksdokumente
bzw. historischer Bibliotheksbestände wie auch deren fachgerechte
Pflege, Erhaltung und Restaurierung zu gewährleisten,
h) beim Ministerium um die Bewilligung zur zeitweiligen Ausfuhr eines
historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands
und bei der Regierung der Slowakischen Republik um die Bewilligung zur
dauerhaften Ausfuhr eines historischen Bibliotheksdokuments bzw.
historischen Bibliotheksbestands nachzusuchen
i) historische Bibliotheksdokumente beziehungsweise historische
Bibliotheksbestände wissenschaftlichen und Studienzwecken zugänglich zu
machen; der Zugang wird überwiegend mit Hilfe von Mikrofilm bzw.
elektronischen Datenträgern ermöglicht, für deren Herstellung die
Slowakische Nationalbibliothek auf Kosten des Eigentümers bzw.
Verwalters sorgen kann; ist der Eigentümer eines historischen
Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands eine
Bibliothek, kann diese das Original nur als Präsenzbestand und nur zu
Bedingungen zugänglich machen, die durch die Bibliotheks- und
Ausleihordnung festzulegen sind,
j) historische Bibliotheksdokumente bzw. historische
Bibliotheksbestände zu erfassen und fachlich zu bearbeiten.
(3)
Der Eigentümer oder Verwalter eines Dokuments bzw. einer Gruppe von
Bibliotheksdokumenten, deren Einstufung als historisches
Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand wegen ihres
außerordentlichen Wertes beantragt werden könnte, ist auf Verlangen
verpflichtet, der Slowakischen Nationalbibliothek die geforderten
Angaben über dieses Dokument bzw. diese Gruppe von
Bibliotheksdokumenten zu übersenden und es/sie so lange wie nötig für
wissenschaftliche sowie Forschungs- und Studienzwecke zugänglich zu
machen.
§
21
Ausfuhr historischer Bibliotheksdokumente bzw. historischer
Bibliotheksbestände
(1)
Die Ausfuhr eines historischen Bibliotheksdokuments bzw. historischen
Bibliotheksbestands ist ohne vorhergehende Zustimmung des zuständigen
Organs verboten.
(2) Die Zustimmung zur zeitweiligen Ausfuhr eines historischen
Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands zu
Repräsentations-, Forschungs-, Restaurierungs- und Ausstellungszwecken
wird vom Ministerium erteilt. Zeitweilige Ausfuhr im Sinne des
vorliegenden Gesetzes ist Ausfuhr für maximal drei Jahre.
(3) Die Zustimmung zur dauerhaften Ausfuhr eines historischen
Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands wird von der
Regierung der Slowakischen Republik auf Antrag des Ministeriums erteilt.
(4) Ist der Eigentümer bzw. Verwalter eines historischen
Bibliotheksdokuments bzw. historischen Bibliotheksbestands eine
Bibliothek, muß die Zustimmung ihres Betreibers oder Gründers
Bestandteil des Antrags auf Genehmigung für dessen dauerhafte bzw.
zeitweilige Ausfuhr sein.
(5) Die dauerhafte Ausfuhr eines Dokuments beziehungsweise einer Gruppe
von Bibliotheksdokumenten, deren Einstufung als historisches
Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand wegen ihres
außerordentlichen Wertes beantragt werden könnte, ist nur mit
Zustimmung des Ministeriums nach vorhergehender Begutachtung durch die
Slowakische Nationalbibliothek möglich.
FÜNFTER TEIL
WIRKUNG DES MINISTERIUMS
§ 22
Ministerium
Das
Ministerium
a) lenkt und koordiniert die
Amtshandlungen der staatlichen Verwaltung im Bereich der Bibliotheken
und den Schutz der historischen Bibliotheksdokumente bzw. historischen
Bibliotheksbestände und bestimmt die Hauptrichtungen dieser Tätigkeit,
b) schafft die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für
die Aufrechterhaltung und Entwicklung des Bibliothekssystems,
c) schafft die Voraussetzungen für die Computerisierung der
Bibliotheken und ihre Anbindung an das staatliche EDV-System,
d) führt das Verzeichnis der Bibliotheken der Slowakischen Republik und
verwaltet die staatliche statistische Evidenz der Bibliotheken[Anm. 18 ],
e) kontrolliert die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und der allgemeinverbindlichen, zu seiner Durchführung
erlassenen Rechtsvorschriften,
f) vollzieht und annulliert die Einstufung von Dokumenten oder Gruppen
von Bibliotheksdokumenten als historisches Bibliotheksdokument bzw.
historischer Bibliotheksbestand,
g) bewilligt die zeitweilige Ausfuhr historischer Bibliotheksdokumente
bzw. historischer Bibliotheksbestände,
h) legt der Regierung der Slowakischen Republik Gesuche auf dauerhafte
Ausfuhr historischer Bibliotheksdokumente bzw. historischer
Bibliotheksbestände vor,
i) bewilligt die dauerhafte Ausfuhr von Dokumenten bzw. Gruppen von
Bibliotheksdokumenten, deren Einstufung als historisches
Bibliotheksdokument bzw. historischer Bibliotheksbestand wegen ihres
außerordentlichen Wertes beantragt werden könnte.
SECHSTER TEIL
VERANTWORTUNG FÜR PFLICHTVERLETZUNGEN
§ 23
Strafen
(1)
Das Ministerium kann Strafen verhängen
a) bis 20 000 Sk bei Verletzung
der Pflichten nach § 12 Abs. 2 Buchst. a, b, f und i, § 13 Abs. 2
Buchst. d,
b) bis 50 000 Sk bei Verletzung der Pflichten nach § 13 Abs. 2 Buchst.
b, c und e, § 20 Abs. 2 und 3,
c) bis 1 500 000 Sk bei Verletzung der Pflichten nach § 21 Abs. 1 und 5.
(2)
Bei der Strafzumessung werden vor allem Schwere, Art, Dauer und Folgen
der gesetzwidrigen Handlung und das Maß des Verschuldens berücksichtigt.
(3) Die Strafe kann bis zu einem Jahr nach dem Tag verhängt werden, an
dem das Ministerium auf das Vorliegen einer Pflichtverletzung erkannt
hat, jedoch nicht später als drei Jahre nach der Pflichtverletzung.
(4) Die Strafe kann auch wiederholt bis zu einem Jahr nach dem Tag
verhängt werden, an dem die in der Entscheidung ausgesprochene
Verpflichtung erfüllt sein sollte.
(5) Eine nach dem vorliegenden Gesetz verhängte Strafe ist zahlbar
innerhalb von 30 Tagen, nachdem die Entscheidung, durch die sie
verhängt worden ist, Rechtskraft erlangt hat. Handhabung und Einzahlung
von Strafen nach dem vorliegenden Gesetz werden durch besondere
Vorschrift15 geregelt.
(6) Strafen kommen dem Staatshaushalt zugute.
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SIEBTER TEIL
ALLGEMEINE, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
§
24
Bevollmächtigende Bestimmungen
(1)
Das Nähere über die Führung der fachlichen Evidenz, die Ausmusterung
und Revision des Bestands in Bibliotheken nach § 13, das Angebot
interbibliothekarischen Leihverkehrs und internationalen
interbibliothekarischen Leihverkehrs nach § 13, über den Aufbau des
nationalen Bibliothekssystems nach § 6 und 9, über historische
Bibliotheksdokumente und historische Bibliotheksbestände nach § 18, 19
und 21 und über Aufbau und Nutzung des Gemeinsamen Katalogs der
Bibliotheken nach §§ 6 bis 9 wird durch allgemeinverbindliche
Rechtsvorschriften geregelt, die das Ministerium herausgibt.
(2) Das Nähere über die Weiterbildung der Bibliotheks-Fachangestellten
nach § 16 wird durch eine allgemeinverbindliche Rechtsvorschrift
geregelt, die das Ministerium in Abstimmung mit dem Bildungsministerium
der Slowakischen Republik herausgibt.
§
25
Übergangsbestimmungen
(1)
Vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingerichtete oder gegründete
Bibliotheken gelten als Bibliotheken nach dem vorliegenden Gesetz. Der
Betreiber bzw. Gründer ist verpflichtet, innerhalb von 60 Tagen nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes dem Ministerium die Angaben für
das Verzeichnis der Bibliotheken der Slowakischen Republik zu
übermitteln.
(2) Dokumente oder Gruppen von Bibliotheksdokumenten, die zu einem
Kulturdenkmal bzw. Nationalen Kulturdenkmal gemäß besonderer Vorschrift[Anm. 19 ]
erklärt sind, gelten als historisches Bibliotheksdokument bzw.
historischer Bibliotheksbestand nach dem vorliegenden Gesetz. Ihre
Aufnahme in den Zentralen Nachweis erfolgt innerhalb von 60 Tagen nach
Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
(3) Die Slowakische Nationalbibliothek in der Matica slovenská und die
Gedenkstätte der Nationalen Kultur werden zum 1. Juli 2000 zur
Slowakischen Nationalbibliothek in Martin vereinigt, die mit dem 1.
Juli 2000 in den organisatorischen Zuständigkeitsbereich des
Ministeriums übergeht.
(4) Rechte und Pflichten aus den arbeitsrechtlichen Verhältnissen der
Mitarbeiter der Slowakischen Nationalbibliothek in der Matica slovenská
und der Gedenkstätte der Nationalen Kultur gehen mit dem 1. Juli 2000
von der Matica slovenská auf die Slowakische Nationalbibliothek in
Martin über.
(5) Rechte und Pflichten aus den eigentumsrechtlichen Verhältnissen
einschließlich der in der Slowakischen Nationalbibliothek in der Matica
slovenská und der Gedenkstätte der Nationalen Kultur entstandenen
Forderungen und Verbindlichkeiten gehen zum 1. Juli 2000 von der Matica
slovenská auf die Slowakische Nationalbibliothek in Martin über.
Gleichzeitig geht mit dem 1. Juli 2000 das Staatseigentum[Anm. 20 ],
das von der Slowakischen Nationalbibliothek in der Matica slovenská und
der Gedenkstätte der Nationalen Kultur genutzt wurde, aus der
Verwaltung der Matica slovenská in die Verwaltung der Slowakischen
Nationalbibliothek in Martin über, und zwar in dem Umfang, der in dem
zwischen Ministerium und Matica slovenská und anschließend zwischen dem
Ministerium und der Slowakischen Nationalbibliothek in Martin
geschlossenen Abgrenzungsprotokoll niedergelegt ist.
§ 26
Aufhebende Bestimmungen
Aufgehoben
sind: [...]
Artikel II
Gesetz
Ziff.. 27/1987 Zb. des Slowakischen Nationalrats über den staatlichen
Denkmalschutz wird wie folgt ergänzt: [...]
Artikel III
Gesetz
Ziff. 68/1997 Z.z. über die Matica slovenská wird wie folgt geändert
und ergänzt: [...]
Artikel
IV
Inkrafttreten
Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Juli 2000 in Kraft.
Rudolf
Schuster m. p.
Jozef Migaš m. p.
Mikuláš Dzurinda m. p.
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